1 / 07 2016

Rückzahlung gezahlter Einspeisevergütungen bei verspäteter Anmeldung einer Photovoltaikanlage

(OLG Schles­wig Urteil vom 21.06.2016 - 3 U 108/15)

Eine Netz­be­trei­be­rin kann vom Betrei­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge die Rück­zah­lung gezahl­ter Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen ver­lan­gen, wenn der Betrei­ber die Anla­ge nicht recht­zei­tig bei der Bun­des­netz­agen­tur ange­mel­det hat. Die­ser Rück­for­de­rungs­an­spruch die­ne all­ge­mei­nen Inter­es­sen, sodass der Anla­gen­be­trei­ber etwa­ige eige­ne Ansprü­che nicht ent­ge­gen­set­zen kön­ne, stell­te das Ober­lan­des­ge­richt Schles­wig klar (Urteil vom 21.06.2016, Az.: 3 U 108/15).

Die Klä­ge­rin kön­ne einen Groß­teil aus­ge­zahl­ten Ver­gü­tung zurück­ver­lan­gen, da die Anla­ge nicht bei der Bun­des­netz­agen­tur gemel­det gewe­sen sei, womit För­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen nicht vor­la­gen und es zu einer Über­zah­lung der Ein­spei­se­ver­gü­tung kam.

Nach dem OLG lie­ge das Zurück­er­lan­gen der För­der­be­trä­ge im all­ge­mei­nen Inter­es­se, da der Strom­ver­sor­ger die Zah­lun­gen an den Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber wei­ter­reicht, der sei­ner­seits die EEG-Umlage neu berech­nen muss. Dies kom­me den Strom­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men und über deren Preis­kal­ku­la­ti­on dem Ver­brau­cher zugu­te. Ein Fehl­ver­hal­ten der Betrei­ber von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (Nicht­mel­dung bei Bun­des­netz­agen­tur) darf sich nicht zulas­ten des letzt­lich geschütz­ten Krei­ses der Ver­brau­cher auswirken.

Das OLG ent­schied hier­bei auch, dass der Hin­weis zur Not­wen­dig­keit der Anmel­dung auf einem Form­blatt voll­kom­men aus­rei­chend sei und kein Fehl­ver­hal­ten des Strom­ver­sor­gers begrün­de. Die Pflicht zur Anmel­dung trifft allein den Betrei­ber der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Das OLG Schles­wig hat jedoch wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung die Revi­si­on zum BGH zuge­las­sen, da bun­des­weit ver­gleich­ba­re Ver­fah­ren bereits anhän­gig sei­en oder noch drohen.


12 / 06 2016

Neues Antiterrorgesetz

Aus­weis­pflicht bei Pre-Paid-Karten kommt

Bun­des­tag hat am 24.06.2016 ein Anti-Terror-Gesetzes-Paket beschlossen.

Der Aus­tausch von Geheim­dienst­in­for­ma­tio­nen soll erwei­tert wer­den, die Bun­des­po­li­zei darf künf­tig ver­deck­te Ermitt­ler ein­set­zen usw. Für den Durch­schnitts­bür­ger wird es aber auch spür­bar wer­den, da die Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­fir­men sich beim Kauf einer Pre-Paid-Karte für das Han­dy ein Aus­weis­do­ku­ment vor­le­gen las­sen müs­sen. Bis­her muss­ten bereits Daten wie Name, Anschrift, Geburts­da­tum erho­ben wer­den. Die Pra­xis zeig­te jedoch, dass die Iden­ti­täts­prü­fung letzt­lich nicht funktionierte.Die Mobil­funk­an­bie­ter haben nun 12 Mona­te Zeit, die Rege­lung umzusetzen.

Die­ses nun beschlos­se­ne Anti-Terror-Paket steht bei der Oppo­si­ti­on und den Daten­schüt­zern schwer in der Kri­tik, das dort die Mei­nung besteht, dass unter dem Deck­man­tel der "Ter­ror­ab­wehr" viel mehr Daten als not­wen­dig erho­ben wer­den und dass die beschlos­se­nen Maß­nah­men nicht unbe­dingt geeig­net sind, der Ter­ror­ab­wehr zu dienen.