8 / 07 2016

Nein heißt Nein!

Bun­des­tag hat neu­es Sexu­al­straf­recht beschlossen

Zeit wur­de es! 5 Jah­re nach Unter­zeich­nung der Istanbul-Konvention wird in die­ser Hin­sicht auch in Deutsch­land nachgebessert.

Rich­tig ist, dass es Geset­zes­lü­cken zu schlie­ßen galt und das Straf­maß anzu­pas­sen. Die­se bestan­den durch­aus in den Berei­chen, in denen eine über­mäch­ti­ge Angst die Opfer unfä­hig mach­te, Wider­stands­hand­lun­gen zu zeigen.

Was die Geset­zes­än­de­run­gen tat­säch­lich brin­gen wer­den, muss jedoch mit wachem Auge beob­ach­tet wer­den, denn über­all dort, wo Lücken geschlos­sen wer­den, wer­den zeit­gleich Mög­lich­kei­ten eröffnet.

Rich­tig ist, dass die Opfer bes­ser geschützt wer­den müs­sen, dar­an gibt es kein Vertun.

Spie­gel­bild­lich muss aber auch sicher­ge­stellt wer­den, dass der bes­se­re Opfer­schutz nicht dazu führt, dass das Sexu­al­straf­recht für pri­va­te Feh­den miss­braucht wird und die ver­meint­li­chen Täter zu Opfern gemacht wer­den. Daher wird es Auf­ga­be der Recht­spre­chung sein, beson­de­ren Wert auf die Beweis­füh­rung zu legen, um bei­den Sei­ten gerecht zu werden..

Wenn sich bei den Opfern die über­mäch­ti­ge Angst dadurch zeigt, dass die­se von außen betrach­tet wil­len­los alles über sich erge­hen las­sen, ohne eine Zei­chen des "Nicht­wol­lens" zu set­zen oder set­zen zu kön­nen, stellt sich natür­lich die Fra­ge, wie kann ein Täter dies erken­nen? In die­sem Fall wür­de sich das "Nicht­wol­len" des Opfers allein in des­sen Kopf abspielen...

Um zu ver­hin­dern, dass der­ar­ti­ge Kon­stel­la­tio­nen von ver­meint­li­chen Opfern zu pri­va­ten Rache­feld­zü­gen aus­ge­nutzt wer­den, muss die Beweis­füh­rung ent­spre­chend inten­si­ver geführt werden.

Dies wie­der­um führt aber dazu, dass die tat­säch­li­chen Opfer sich einer noch tief­grei­fen­de­ren Befra­gung und Begut­ach­tung aus­set­zen müs­sen, wenn sie die Tat zur Anzei­ge bringen.

Ist dies nicht geeig­net, Opfer von einer Straf­an­zei­ge abzu­hal­ten? Nicht nur, weil es den Opfern pein­lich ist, die Sache zur Spra­che zu brin­gen son­dern weil die­se befürch­ten müs­sen, mit den alt­be­kann­ten Fra­gen bis hin zu "War­um muss­ten Sie an die­sem Abend denn einen sol­chen kur­zen Rock tra­gen?" noch inten­si­ver kon­fron­tiert zu wer­den. Besteht vor die­sem Hin­ter­grund nicht die Gefahr, dass die ohne­hin schon viel zu hohe Dun­kel­zif­fer der nicht ange­zeig­ten Taten noch grö­ßer wird? Und ist dies vom Gesetz­ge­ber tat­säch­lich so gewollt?

Ich hof­fe nicht.

Hof­fent­lich bringt die Geset­zes­än­de­rung den beab­sich­tig­ten bes­se­ren Opfer­schutz und bewirkt gera­de nicht, dass die Opfer auf der ande­ren Sei­te der Medail­le dafür bestraft wer­den, dass sie nicht in der Lage waren, sich aktiv und mit sicht­ba­ren Spu­ren zur Wehr zu set­zen. Daher wird bei der Umset­zung viel Fin­ger­spit­zen­ge­fühl gefragt sein und alle Betei­lig­ten soll­ten sich dabei von blin­dem Aktio­nis­mus, wie er sich nach der Köl­ner Sil­ves­ter­nacht zeig­te, frei machen...

Ihr Rechts­an­walt Seif­fert aus Flensburg


7 / 07 2016

21 Monate Freiheitsstrafe für Lionel Messi

Wie jetzt bekannt wor­den ist, wur­den der argen­ti­ni­sche Fuß­ball­star sowie sein Vater vom Land­ge­richt Bar­ce­lo­na zu einer Haft­stra­fe von 21 Mona­ten verurteilt.

Die bei­den sol­len mit Hil­fe von wei­te­ren Bera­tern im Zeit­raum von 2007 - 2009 das spa­ni­sche Finanz­amt um 4,1 Mio € betro­gen haben. Es ging hier­bei angeb­lich um Ein­nah­men aus Bild­rech­ten, die gegen­über dem Finanz­amt nicht angegeben.

Die bei­den Mes­sis wer­den die Haft­stra­fe höchst­wahr­schein­lich nicht antre­ten müs­sen, da in Spa­ni­en  bei Erst­ver­ur­teil­ten eine Haft­stra­fe unter 2 Jah­ren zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wird.

Auch in Deutsch­land gibt es die Mög­lich­keit, dass Haft­stra­fen unter 2 Jah­ren nicht voll­streckt son­dern meis­tens unter Auf­la­gen zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wer­den. In die­sen Fäl­len haben die Ver­ur­teil­ten die Mög­lich­keit, in der Bewäh­rungs­zeit zu bewei­sen, dass sie in der Lage sind, sich recht­s­treu zu ver­hal­ten. Hier­durch wird zwar in ers­ter Linie die Staats­kas­se ent­las­tet, aber die Ver­ur­teil­ten kön­nen sich dar­auf nicht aus­ru­hen, denn im Fal­le der Nicht­er­fül­lung einer gericht­li­chen Auf­la­ge oder einer erneu­ten Straf­fäl­lig­keit droht der Wider­ruf der Aus­set­zung der Frei­heits­stra­fe zur Bewäh­rung mit der Fol­ge, dass der Ver­ur­teil­te zwangs­wei­se in das "betreu­te Woh­nen" umzie­hen muss, um dort sei­ne Haft­stra­fe auf Staats­kos­ten zu verbüßen.