30 / 01 2017

Unbestellt zugesendetes Versicherungstestpaket darf sich nicht automatisch kostenpflichtig verlängern

Das LG Lim­burg , (Urteil - 5 O 30/16) ver­bot der F.A.S.I. Flight Ambu­lan­ce Ser­vices Inter­na­tio­nal Agen­cy GmbH, die einem Ver­brau­cher unauf­ge­for­dert ein Schrei­ben zuschick­te, wonach die­ser über ein Urlaubsreisen-Versicherungspaket für drei Mona­te kos­ten­los ver­si­chert sei, sich die­ses kos­ten­lo­se Ver­si­che­rungs­pa­ket jedoch in eine kos­ten­pflich­ti­ge Ver­si­che­rung mit einer Lauf­zeit von 12 Mona­ten über­ge­hen soll­te, sofern der Ver­brau­cher in einem Zeit­raum von bis zu sechs Wochen, mit­hin vor Ablauf der kos­ten­lo­sen Test­pha­se mit­teilt, dass er die Ver­län­ge­rung nicht möchte.

Das LG Lim­burg ent­schied, dass ein der­ar­ti­ges unauf­ge­for­dert unter­brei­te­tes, kos­ten­lo­ses Testan­ge­bot nach Ablauf der Pro­be­pha­se nicht auto­ma­tisch in einen kos­ten­pflich­ti­gen Ver­trag umge­wan­delt wer­den darf, da eine sol­che Geschäfts­pra­xis unlau­ter sei. Das Land­ge­richt sah hier­in in Über­ein­stim­mung mit der Ver­brau­cher­zen­tra­le Baden-Württemberg einen Ver­stoß gegen die Lau­ter­bar­keits­re­geln, da durch die­se Form der Ver­trags­an­bah­nung das Schwei­gen des Ver­brau­chers zu einer Wil­lens­er­klä­rung sti­li­siert werde.

Das deut­sche Rechts­sys­tem misst dem Schwei­gen nur in sehr begrenz­ten Fäl­len einen Erklä­rungs­wert zu. Jedoch gera­de nicht im Fal­le von unauf­ge­for­dert zuge­sand­ten Waren oder wie hier Ver­si­che­rungs­schei­nen. Selbst wenn unter­stellt wird, dass das "kos­ten­lo­se Ver­si­che­rungs­test­pa­ket" ein Geschenk im Sin­ne von § 516 BGB sei und die Frist von 6 Wochen eine Auf­for­de­rung zur Annah­me des "Geschen­kes" gem. § 516 II BGB sei, so wan­delt sich die Betrach­tung in dem Moment, wo aus dem "Geschenk" - also einer ein­sei­ti­gen unent­gelt­li­chen Zuwen­dung - ein zwei­sei­ti­ger Ver­trag wird, der den ehe­mals Beschenk­ten zur Zah­lung der Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge verpflichtet.

§ 516 II BGB ist eine Aus­nah­me­vor­schrift, in der dem Schwei­gen ein Erklä­rungs­wert bei­gemes­sen wird, vom Gesetz­ge­ber so vor­ge­se­hen, weil für den Beschenk­ten aus die­sem Schwei­gen kei­ne Nach­tei­le ent­ste­hen. Sobald der Beschenk­te dann aber plötz­lich zur Kas­se gebe­ten wird, ist das Geschenk für die­sen nicht mehr "ledig­lich recht­lich vor­teil­haft", womit der Anwen­dung des § 516 II BGB der Boden ent­zo­gen wird.

Auch nach die­sem Gedan­ken­spiel ist die Ent­schei­dung des LG Lim­burg rich­tig, wenn­gleich in mei­nen Augen grund­sätz­lich nicht not­wen­dig, da es sich von selbst ver­ste­hen soll­te, dass auf die­se Art und Wei­se kei­ne Ver­trä­ge an Land gezo­gen wer­den dür­fen. Aber der Begriff der Han­sea­ti­schen Kauf­mann­seh­re gerät wohl immer mehr in Ver­ges­sen­heit bzw. die Wenigs­ten hal­ten sich dar­an. Denn auch bei die­sen war ein per Hand­schlag oder münd­lich geschlos­se­ner Ver­trag ein ver­bind­li­cher Ver­trag, dar­an gab es nichts zu rüt­teln. Dabei war jedoch bei­den Par­tei­en klar, dass - wie zum Abschluss eines Ver­tra­ges not­wen­dig - bei­de Sei­ten zum Abschluss des Geschäf­tes ihre Wil­lens­er­klä­rung abge­ge­ben haben. Und genau dies wur­de ver­sucht, unter den Tisch zu keh­ren. Dank der Ver­brau­cher­zen­tra­le Baden Würt­tem­berg ist die­ser Pra­xis nun der Boden ent­zo­gen worden.

Gepos­tet von Ihrem Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


20 / 01 2017

"kino.to" und "kinox.to" - Urteil gegen Betreiber rechtskräftig!

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in sei­nem Beschluss vom 11.01.2017 - 5 StR 164/16 die Revi­si­on eines 29-Jährigen gegen sei­ne Ver­ur­tei­lung wegen des Betriebs der Videostreaming-Plattformen "kinox.to" und "kino.to" als unbe­grün­det ver­wor­fen Das Urteil des Land­ge­richts ist somit bestä­tigt wor­den. Der Betrei­ber wur­de zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und vier Mona­ten ver­ur­teilt und es waren Verfalls- und Ein­zie­hungs­ent­schei­dun­gen getrof­fen wor­den. Die Ver­ur­tei­lung erfolg­te wegen gewerbs­mä­ßi­ger uner­laub­ter Ver­wer­tung urhe­ber­recht­lich geschütz­ter Wer­ke (Fall "kinox.to") und Bei­hil­fe hier­zu (Fall "kino.to") sowie Bei­hil­fe zur Computersabotage.

Der Ange­klag­te hat­te die Platt­for­men "kino.to" und "kinox.to" mit kos­ten­lo­sen Links zu Raub­ko­pien von Kino­fil­men und TV-Serien Down­load oder Strea­ming betrie­ben. Nach­dem "kino.to" wäh­rend des Ermitt­lungs­ver­fah­rens abge­schal­tet wur­de, eröff­ne­te der Ver­ur­teil­te das Por­tal "kinox.to" und betrieb die­ses zusam­men mit wei­te­ren Per­so­nen. Auf­grund sei­ner IT-Kenntnisse und -erfah­run­gen sabo­tier­te und behin­der­te er zudem den Betrieb zwei­er eben­falls ille­ga­ler, kon­kur­rie­ren­der Streamingplattformen.

Offen bleibt die Fra­ge, ob die Nut­zung der­ar­ti­ger Platt­for­men durch den "End­ver­brau­cher" straf­bar ist. Bis­lang wur­de die Straf­bar­keit ver­neint, sofern sich die­ser im Strea­ming­ver­fah­ren zwar urhe­ber­recht­lich geschütz­te Wer­ke anschaut, zu die­sem Zweck aber kei­ne Extra­soft­ware instal­lie­ren muss­te und auch sonst kei­ne dau­er­haf­te Spei­che­rung der gese­he­nen Wer­ke erfolgt.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg