27 / 06 2018

Reichsbürger dürfen keine Waffen haben

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Gie­ßen hat zwei Eil­an­trä­ge von Per­so­nen, die sich als Reichs­bür­ger bezeich­nen, zurück­ge­wie­sen, mit denen sich die­se gegen eine Ent­schei­dung des Land­krei­ses Marburg-Biedenkopf wand­ten. Der Land­kreis hat­te den bei­den Antrag­stel­lern die Berech­ti­gung zum Besitz und zur Benut­zung von Waf­fen ent­zo­gen. Es sah die Antrag­stel­ler als waf­fen­recht­lich unzu­ver­läs­sig an. Die­ser Mei­nung schloss sich das Ver­wal­tungs­ge­richt Gie­ßen jetzt an. Es ver­tritt die Mei­nung, dass der Umgang mit Waf­fen nur Per­so­nen erlaubt wer­den, die "nach ihrem Ver­hal­ten Ver­trau­en ver­dien­ten, mit Waf­fen und Muni­ti­on jeder­zeit und in jeder Hin­sicht ord­nungs­ge­mäß umzu­ge­hen". Per­so­nen wie die "Reichs­bür­ger", die die auf dem Grund­ge­setz basie­ren­de Ord­nung der Bun­des­re­pu­blik nicht aner­ken­nen, hät­ten ein sol­ches Ver­trau­en nicht verdient.

Eine in mei­nen Augen kon­se­quen­te Ent­schei­dung des Gerich­tes, das Ver­hal­ten der Reichs­bür­ger in die­sen Ver­fah­ren lässt jedoch die­se Kon­se­quenz mis­sen. Sie erken­nen die Exis­tenz der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in sei­ner Rechts­form nicht an, sie ver­nei­nen die Recht­mä­ßig­keit der Exis­tenz der deut­schen Gerich­te und spre­chen die­sen jeg­li­che Kom­pe­tenz zur Recht­spre­chung ab - mit Aus­nah­me der Arbeits­ge­rich­te. Wenn ihnen aber deut­sche Behör­den Rech­te ent­zie­hen, zie­hen sie den­noch vor die nach deren eige­nen Defi­ni­ti­on "unzu­stän­di­gen" und "kom­pe­tenz­lo­sen" Gerich­te. Ein Wider­spruch in sich, der jedoch auf­zeigt, dass es den "Reichs­bür­gern" letzt­lich nur um die Durch­set­zung einer Rosi­nen­pi­cke­rei geht.  Es geht denen nicht grund­sätz­lich um die Existenz/Nichtexistenz der Bun­des­re­pu­blik, son­dern nur um deren per­sön­li­chen Vor­teil, der sich - wie all­zu häu­fig - ein­fach mone­tär bemes­sen lässt.


20 / 09 2017

Mietpreisbremse verfassungswidrig?

Das Land­ge­richt Ber­lin hat die 2015 ein­ge­führ­te Miet­preis­brem­se für ver­fas­sungs­wid­rig erach­tet, weil die Ver­mie­ter ungleich behan­delt wür­den. Die Ungleich­be­hand­lung sei nach dem Gericht dar­in zu sehen, dass der Gesetz­ge­ber "eine Bezugs­grö­ße gewählt" hat, "die Ver­mie­ter in unter­schied­li­chen Städ­ten wesent­lich ungleich tref­fe". Es sei schließ­lich der Woh­nungs­markt bun­des­weit sehr unter­schied­lich, was dem Gesetz­ge­ber hin­läng­lich hät­te bekannt sein müssen.

"Soweit der Gesetz­ge­ber Dif­fe­ren­zie­run­gen vor­neh­me, müss­ten die­se durch Grün­de gerecht­fer­tigt wer­den, die dem Ziel der Dif­fe­ren­zie­rung und dem Aus­maß der Ungleich­be­hand­lung ange­mes­sen sei­en", äußer­te das Land­ge­richt. Dies habe der Gesetz­ge­ber unbe­ach­tet gelas­sen und somit in die Ver­trags­frei­heit ein­ge­grif­fen. Zudem sei­en Ver­mie­ter bevor­zugt, die bereits vor Ein­füh­rung der Miet­preis­brem­se einen ent­spre­chend hohen Auf­schlag auf die Mie­te gemacht hätten.

Inter­es­sant ist auch die Ansicht des Gerich­tes, dass das Gericht ohne Anga­be von wei­te­ren Grün­den davon aus­ge­he, dass ein­kom­mens­schwa­che Mie­ter in Mün­chen mehr Geld zur Ver­fü­gung hät­ten als etwa jene in Ber­lin. Der Unter­schied der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te von Ber­lin zu Mün­chen betra­ge laut dem Land­ge­richt etwas mehr als 70 Pro­zent. Dies hät­te zur Fol­ge, dass ein­kom­mens­schwa­che Bür­ger in Mün­chen bei Neu­an­mie­tung einer gleich­wer­ti­gen Woh­nung grund­sätz­lich mehr Geld zur Ver­fü­gung haben müss­ten als in Berlin.

Damit hat das Land­ge­richt Ber­lin durch­aus Recht, einen Lösungs­an­satz bie­tet es jedoch nicht. Einer­seits muss der Miet­markt begrenzt wer­den - kei­ne Fra­ge. Ande­rer­seits darf die Regu­lie­rung nicht so weit gehen, dass die Ver­mie­ter­sei­te nicht ein­mal mehr der nor­ma­len Preis­stei­ge­rung Rech­nung tra­gen kann, weil eine Miet­preis­er­hö­hung bei Neu­ver­mie­tung Rech­nung tra­gen kann und die Miet­prei­se auf "immer und ewig" auf das heu­ti­ge Niveau ein­ge­fro­ren wird. Es könn­te auch über­legt wer­den, es bei der Mög­lich­keit der Miet­erhö­hung im lau­fen­den Miet­ver­hält­nis zu belas­sen, da hier ja auch eine Mög­lich­keit bestün­de, den ste­ti­gen Preis­stei­ge­run­gen Rech­nung zu tra­gen. Da die­se Mög­lich­keit aber auch durch die orts­üb­li­che Miet­hö­he begrenzt ist, ist das auch kein Lösungsansatz.

Wie man es auch dreht und wen­det, die Miet­preis­brem­se bleibt erst ein­mal so bestehen, da das Urteil des LG Ber­lin selbst nicht geeig­net ist, die­se zu kip­pen. Und selbst wenn das Gesetz zur Miet­preis­brem­se geän­dert wird, wird bereits jetzt klar sein, dass es in jedem Fall Ver­lie­rer und Gewin­ner geben wird, weil eine Ein­zel­fall­ge­rech­tig­keit nicht in jedem Fall durch ein Gesetz geschaf­fen wer­den kann. Es wird sich immer jemand fin­den, für den das Gesetz eine "unge­rech­te" Fol­ge haben wird... Aber war­ten wir ab, ob der Gesetz­ge­ber die­ses Urteil als Anlass zum Han­deln nimmt...