23 / 08 2016

Gina Lisa Lohfink wegen falscher Verdächtigung verurteilt

Gina Lisa Loh­fink wur­de vom AG Tier­gar­ten zu einer Geld­stra­fe von 80 Tages­sät­zen zu je 250,00 € ver­ur­teilt. Hin­ter­grund ist, dass sie zwei Män­ner beschul­dig­te, sie ver­ge­wal­tigt zu haben. Der Pro­zess hat­te nicht nur wegen des "Promi-Status" von Gina Lisa Loh­fink hohe Wel­len geschla­gen son­dern auch weil die Tat wohl voll­stän­dig auf Video auf­ge­zeich­net wor­den war. Die beschul­dig­ten Män­ner wur­de hin­sicht­lich des Vor­wur­fes der Ver­ge­wal­ti­gung in einem ande­ren Pro­zess frei­ge­spro­chen. Im Umkehr­schluss lag es nahe, ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen fal­scher Ver­däch­ti­gung gegen Gina Lisa Loh­fink zu eröff­nen. Gegen den erlas­se­nen Straf­be­fehl hat­te Loh­fink Ein­spruch ein­ge­legt, so dass es zur Haupt­ver­hand­lung kam, in der das Gericht den Aus­füh­run­gen der Ver­tei­di­gung nicht fol­gen woll­te und kei­ne Anhalts­punk­te dafür erken­nen konn­te, dass der video­do­ku­men­tier­te Sex nicht ein­ver­nehm­lich gewe­sen sei und Loh­fink inso­fern wahr­heits­wid­rig Tat­sa­chen behaup­te­te, die zur Ein­lei­tung eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens führ­te. Aller­dings muss­te das Gericht fest­stel­len, dass Loh­fink sich gegen die Auf­zeich­nung des Sexu­al­ak­tes aus­ge­spro­chen hät­te, nicht jedoch gegen den Akt selbst.

Die­ses Bei­spiel zeigt wie­der ein­mal, dass das schar­fe Schwert der Straf­an­zei­ge ein Zwei­schnei­di­ges sein kann und vor der Erstat­tung einer Straf­an­zei­ge genau geprüft wer­den soll­te, ob die Anhalts­punk­te, die ein Opfer/Zeuge zur Ver­fü­gung hat, dafür aus­rei­chen, dass "guten Gewis­sens" eine Anzei­ge erstat­tet wer­den kann. Es soll­te die Straf­an­zei­ge daher nicht zum Instru­ment per­sön­li­cher Feh­den gemacht wer­den, da dies nach hin­ten gehen kann...

Um jedoch kei­ne Miss­ver­ständ­nis­se auf­kom­men zu las­sen: "Nein heißt Nein!" - in jeder Beziehung!!!

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seiffert


22 / 08 2016

VW-Zulieferstreit - LG Braunschweig erlässt einstweilige Verfügungen

Das LG Braun­schweig hat in zwei von VW gegen zwei Zulie­fe­rer ein­ge­lei­te­ten einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­ver­fah­ren ent­schie­den dass die Fir­men ver­pflich­tet sind, auf Abruf die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zulie­fer­tei­le an VW zu lie­fern. Über die Höhe des im Fal­le eines Ver­sto­ßes gegen die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung zu zah­len­den Ord­nungs­gel­des ist im Fal­le der Car Trim GmbH noch nicht ent­schie­den wor­den. Da die ES Auto­mo­bil­guss GmbH als Antrags­geg­ne­rin Wider­spruch ein­ge­legt hat, fin­det in die­sem Fall eine münd­li­che Ver­hand­lung statt. Die Fa. Car Trim GmbH kann noch Wider­spruch einlegen.

Jedoch sind bei­de Anord­nun­gen sind bereits voll­streck­bar, so dass VW not­falls per Gerichts­voll­zie­her durch­set­zen kann, dass die Tei­le gelie­fert und die Pro­duk­ti­on des Golf u.a. in Emden wie­der auf­ge­nom­men wer­den kann.

Inwie­weit das letzt­lich zu Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen bei Neu­wa­gen­kun­den führt, wird abzu­war­ten blei­ben. Falls es hier­zu gekom­men sein soll­te, wäre im Ein­zel­fall zu prü­fen, ob und in wel­cher Höhe ein Scha­dens­er­satz­an­spruch bestehen könn­te oder ob ein Rück­tritt vom Kauf­ver­trag mög­lich wird.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg