24 / 11 2016

BGH: WLAN-Nutzer darf voreingestelltes Routerpasswort grundsätzlich beibehalten

Der BGH hat ange­nom­men, dass die Beklag­te nicht als Stö­re­rin haf­tet, weil sie kei­ne Prü­fungs­pflich­ten ver­letzt hat. Der Inha­ber eines Inter­net­an­schlus­ses mit WLAN-Funktion ist zur Prü­fung ver­pflich­tet, ob der ein­ge­setz­te Rou­ter über die im Zeit­punkt sei­nes Kaufs für den pri­va­ten Bereich markt­üb­li­chen Siche­run­gen, also einen aktu­el­len Ver­schlüs­se­lungs­stan­dard sowie ein indi­vi­du­el­les, aus­rei­chend lan­ges und siche­res Pass­wort, ver­fügt. Die Bei­be­hal­tung eines vom Her­stel­ler vor­ein­ge­stell­ten WLAN-Passworts kann eine Ver­let­zung der Prü­fungs­pflicht dar­stel­len, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät indi­vi­du­ell, son­dern für eine Mehr­zahl von Gerä­ten ver­wen­de­tes Pass­wort han­delt. Im Streit­fall hat die Klä­ge­rin kei­nen Beweis dafür ange­tre­ten, dass es sich um ein Pass­wort gehan­delt hat, das vom Her­stel­ler für eine Mehr­zahl von Gerä­ten ver­ge­ben wor­den war. Die Beklag­te hat­te durch Benen­nung des Rou­ter­typs und des Pass­worts sowie durch die Anga­be, es habe sich um ein nur ein­mal ver­ge­be­nes Pass­wort gehan­delt, der ihr inso­weit oblie­gen­den sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last genügt. Da der Stan­dard WPA2 als hin­rei­chend sicher aner­kannt ist und es an Anhalts­punk­ten dafür fehlt, dass im Zeit­punkt des Kaufs der vor­ein­ge­stell­te 16-stellige Zif­fern­code nicht markt­üb­li­chen Stan­dards ent­sprach oder Drit­te ihn ent­schlüs­seln konn­ten, hat die Beklag­te ihre Prü­fungs­pflich­ten nicht ver­letzt. Sie haf­tet des­halb nicht als Stö­re­rin für die über ihren Inter­net­an­schluss von einem unbe­kann­ten Drit­ten began­ge­nen Urheberrechtsverletzungen.

Wich­tig ist bei die­sem Urteil, dass der Klä­ger, mit­hin die Film­in­dus­trie, den Beweis dafür antre­ten muss, dass das vom Her­stel­ler ver­ge­be­ne Pass­wort nicht indi­vi­du­ell pro Gerät son­dern für alle Gerä­te des jewei­li­gen Rou­ter­typs ver­wen­det wurde.

Auch wenn die­ses Urteil vom Grund­satz her sehr ver­brau­cher­freund­lich ist, soll­te jeder Inha­ber eines Inter­net­an­schlus­ses mit WLAN - schon um auf Num­mer sicher zu gehen - trotz­dem ein eige­nes indi­vi­du­el­les Pass­wort ver­ge­ben, wel­ches mög­lichst aus mehr als 12 Stel­len und einer Kom­bi­na­ti­on aus Zah­len, Buch­sta­ben und mög­lichst Son­der­zei­chen bestehen sollte.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


24 / 11 2016

"Reichsbürger" im Visier des Verfassungsschutzes

Der Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Tho­mas de Mai­ziè­re (CDU) hat vor­ges­tern ange­kün­digt, dass ab sofort die "Reichs­bür­ger" deutsch­land­weit vom Ver­fas­sungs­schutz beob­ach­tet wer­den sol­len. Die­se Ent­schei­dung fiel einen Monat nach den töd­li­chen Schüs­sen eines soge­nann­ten "Reichs­bür­gers" auf einen Polizisten.

Die "Reichs­bür­ger­be­we­gung" erkennt weder das bun­des­deut­sche Grund­ge­setz, Behör­den noch die bun­des­deut­sche Gerichts­bar­keit an. Sie spricht die­sen die Legi­ti­mi­tät ab und akzep­tiert kei­ne amt­li­chen Bescheide.

Für die­se Men­schen exis­tiert die Bun­des­re­pu­blik mit sei­nen Geset­zen nicht, sie neh­men an, dass das das Deut­sche Reich wei­ter­hin fortbestehe.

Im Bun­des­tag beton­te de Mai­ziè­re nun: "Wer die­sen Staat ablehnt, der kann auch kei­nen Pfen­nig Staats­bür­ger­geld erhal­ten und glau­ben, er kön­ne Poli­zist oder sonst­wo im öffent­li­chen Dienst sein." Dem ist nur zuzu­stim­men. Es folgt nicht den Geset­zen der Logik, einer­seits dem Staat die Exis­tenz abzu­spre­chen, im Gegen­zug aber Ansprü­che gegen­über einem Staat zu erhe­ben, der nach der eige­nen Mei­nung über­haupt nicht exis­tiert. Es wäre in die­sen Fäl­len logisch kon­se­quent, den "Reichs­bür­gern" jeg­li­che staat­li­che Unter­stüt­zung zu ver­sa­gen. Das jedoch wird wie­der für Dis­kus­sio­nen sor­gen, wo bereits jetzt klar ist, dass zumin­dest eine der bei­den Sei­ten nicht ent­spre­chend der Geset­ze der Logik argu­men­tie­ren wird...

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg