27 / 06 2018

Reichsbürger dürfen keine Waffen haben

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Gie­ßen hat zwei Eil­an­trä­ge von Per­so­nen, die sich als Reichs­bür­ger bezeich­nen, zurück­ge­wie­sen, mit denen sich die­se gegen eine Ent­schei­dung des Land­krei­ses Marburg-Biedenkopf wand­ten. Der Land­kreis hat­te den bei­den Antrag­stel­lern die Berech­ti­gung zum Besitz und zur Benut­zung von Waf­fen ent­zo­gen. Es sah die Antrag­stel­ler als waf­fen­recht­lich unzu­ver­läs­sig an. Die­ser Mei­nung schloss sich das Ver­wal­tungs­ge­richt Gie­ßen jetzt an. Es ver­tritt die Mei­nung, dass der Umgang mit Waf­fen nur Per­so­nen erlaubt wer­den, die "nach ihrem Ver­hal­ten Ver­trau­en ver­dien­ten, mit Waf­fen und Muni­ti­on jeder­zeit und in jeder Hin­sicht ord­nungs­ge­mäß umzu­ge­hen". Per­so­nen wie die "Reichs­bür­ger", die die auf dem Grund­ge­setz basie­ren­de Ord­nung der Bun­des­re­pu­blik nicht aner­ken­nen, hät­ten ein sol­ches Ver­trau­en nicht verdient.

Eine in mei­nen Augen kon­se­quen­te Ent­schei­dung des Gerich­tes, das Ver­hal­ten der Reichs­bür­ger in die­sen Ver­fah­ren lässt jedoch die­se Kon­se­quenz mis­sen. Sie erken­nen die Exis­tenz der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in sei­ner Rechts­form nicht an, sie ver­nei­nen die Recht­mä­ßig­keit der Exis­tenz der deut­schen Gerich­te und spre­chen die­sen jeg­li­che Kom­pe­tenz zur Recht­spre­chung ab - mit Aus­nah­me der Arbeits­ge­rich­te. Wenn ihnen aber deut­sche Behör­den Rech­te ent­zie­hen, zie­hen sie den­noch vor die nach deren eige­nen Defi­ni­ti­on "unzu­stän­di­gen" und "kom­pe­tenz­lo­sen" Gerich­te. Ein Wider­spruch in sich, der jedoch auf­zeigt, dass es den "Reichs­bür­gern" letzt­lich nur um die Durch­set­zung einer Rosi­nen­pi­cke­rei geht.  Es geht denen nicht grund­sätz­lich um die Existenz/Nichtexistenz der Bun­des­re­pu­blik, son­dern nur um deren per­sön­li­chen Vor­teil, der sich - wie all­zu häu­fig - ein­fach mone­tär bemes­sen lässt.