FAQ -Arbeitsrecht
Ich habe eine Kündigung erhalten, was nun?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist zu prüfen, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht. In jedem Fall haben Sie nicht lange Zeit, auf diese Kündigung zu reagieren, da innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden muss, wenn Sie sich gegen die ausgesprochene Kündigung zur Wehr setzen möchte. Nach Ablauf dieser Frist gibt es keine Möglichkeit mehr, gegen diese Kündigung anzugehen.
Habe ich immer einen Anspruch auf Abfindung?
Nein, das haben Sie nicht automatisch.
§ 1a KSchG regelt die Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung. Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung bei der betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich angeboten haben muss, damit der Arbeitnehmer nach Verstreichen der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einen Anspruch hierauf bekommt.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die Rechtsanwaltskosten bestimmen sich in der Regel nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist die Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG). Im RVG wird auch geregelt, für welche Verfahrensschritte welche Gebühren anfallen. Am besten erkundigen Sie sich zu Beginn des Gespräches und vor der Erteilung des Mandates über die wahrscheinlich anfallenden Kosten.
Was tun, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?
Es gibt die Möglichkeit, für die Erstberatung oder auch die Übernahme der Sache im außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe vom für Ihren Wohnort zuständigen Gericht zu erhalten. Dieses prüft, ob bei Ihnen die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen, ob Sie selbst versucht ahben, das Problem zu klären und ohne anwaltliche Hilfe nicht weiterkommen.
Wer trägt die Rechtsanwaltskosten?
Anders als im Zivilrecht trägt jede Partei seine eigenen Kosten selbst, es gibt grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch gegen die jeweils andere Partei, falls diese in dem Rechtsstreit unterliegt.
Wieviel Urlaub muss mir mindestens gewährt werden?
Laut § 3 I BUrlG müssen Ihnen jährlich mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub gewährt werden. Wichtig bei der Berechnung ist die Berücksichtigung des § 3 II BUrlG, der die Werktage defniert. Demnach sind alle Tage von Montag bis einschließlich Samstag Werktage. Mit anderen Worten: Die Woche hat 6 Tage und Ihnen müssen im Jahr 4 Wochen Urlaub gewährt werden. Sofern Sie Teilzeit angestellt sein sollten, ist die Berechnung etwas schwieriger, hier berate ich Sie gern.
Mir wurde ein Änderungsvertrag angeboten, was nun?
Diese Frage kann pauschal so nicht beantwortet werden. Hier muss geprüft werden, ob die Änderungen für den Arbeitnehmer vor- oder nachteilig sind und was der Arbeitgeber mit der Änderungskündigung tatsächlich erreichen möchte. Grundsätzlich gilt nämlich, dass im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit Arbeitsverträge geändert werden können. Problematisch wird es nur, wenn über die Arbeitgeberseite das Instrument der Änderungskündigung dazu einsetzt, den Arbeitnehmer unter Druck zu setzen. Ob dies vorliegt oder nicht und welche Möglichkeiten der Arbeitnehmer hat, müsste ich für Sie im Einzelfall prüfen.
Mir wurde eine Abfindung angeboten, wie verhalte ich mich?
Auch diese Frage kann nicht so einfach beantwortet werden. Sollte die Abfindung mit einem Angebot auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verbunden sein, dann ist, falls Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen, von der Annahme dieses Angebotes dringend abzuraten. In diesem Fall könnte es nämlich zu einer Leistungssperre von bis zu 12 Wochen kommen.
Sofern die Abfindung im Zusammenhang mit einer Kündigung angeboten wird, also wenn die Abfindung nur gezahlt wird, wenn Sie die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen, so kann dies u.U. auch eine Sperre nach sich ziehen. So kann bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung angenommen werden, dass Sie durch die Nichtinanspruchnahme Ihrer Arbeitnehmerrechte sich grob fahrlässig der Arbeitslosigkeit aussetzten. Daher sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob die Annahme der Abfindung für Sie tatsächlich einen finanziellen Vorteil bringt oder ob Ihnen diese Abfindung im Nachhinein teuer zu stehen kommen würde.
Was tun, wenn ich vor Gericht muss und mir einen Anwalt nicht leisten kann?
Ähnlich wie bei der Beratungshilfe gibt es hier die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung (Prozesskostenhilfe) zu erhalten. Diese muss mittels eines Formblattes bei Gericht beantragt werden. Der zuständige Richter prüft dann, ob bei Ihnen die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen sowie summarisch, ob eine Erfolgsaussicht besteht. Sollte Prozesskostenhilfe bewilligt werden, werden Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten und die auf Sie entfallenden Gerichtskosten zunächst von der Gerichtskasse übernommen. Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes werden von der Prozesskostenhilfe nicht erfasst. Darüber hinaus hat das Gericht die Möglichkeit, in einem Zeitraum von 4 Jahren nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zu prüfen, ob sich Ihre finanziellen Möglichkeiten so verändert haben, dass Sie zur Tragung der Rechtsverfolgungskosten heranzuziehen wären. Nähere Informationen erhalten Sie auch
hier.
Ob für Sie die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, müsste ich für Sie im Einzelfall prüfen.