11 / 08 2016

Datingportale - Kündigung muss online möglich sein

Online-Partnerbörsen wie Eli­te­part­ner u.a. müs­sen es ihren Kun­den ermög­li­chen, die Kün­di­gung online zu erklä­ren. AGB-Klauseln, die eine Kün­di­gung nur per Brief oder Fax erlau­ben, benach­tei­li­ge nach der Ent­schei­dung des BGH vom 08.08.2016, Az: III ZR 387/15 die Ver­brau­cher unan­ge­mes­sen. So begrün­det der BGH, dass es zu erwar­ten und ange­mes­sen sei, wenn das gesam­te Ver­trags­ver­hält­nis von der Anmel­dung bis zur Part­ner­ver­mitt­lung aus­schließ­lich online erfolgt, die Kün­di­gung auch online mög­lich sein muss. Die Kün­di­gungs­mög­lich­keit auf den "Papier­weg" zu beschrän­ken, ber­ge nach Ansicht des BGH die Gefahr in sich, dass Ver­brau­cher gegen ihren Wil­len wei­ter zah­len. Es muss aber fest­ge­hal­ten wer­den, dass die Kün­di­gungs­mög­lich­keit online gege­ben sein muss, was die Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten nicht auf E-Mails beschränkt son­dern die Web­sei­ten­be­trei­ber auf der Web­sei­te ein Online-Kündigungs-Formular vor­hal­ten können.

Eine Geset­zes­än­de­rung zum 01.10.2016 soll dann prin­zi­pi­ell mehr Klar­heit schaf­fen. Es ist beab­sich­tigt, im BGB an den ent­spre­chen­den Stel­len nur noch die "Text­form" und nicht mehr die "Schrift­form" zu for­dern. Hier­durch soll klar gestellt wer­den, dass auch eine Kün­di­gung per E-Mail erfasst ist.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seiffert


8 / 07 2016

Nein heißt Nein!

Bun­des­tag hat neu­es Sexu­al­straf­recht beschlossen

Zeit wur­de es! 5 Jah­re nach Unter­zeich­nung der Istanbul-Konvention wird in die­ser Hin­sicht auch in Deutsch­land nachgebessert.

Rich­tig ist, dass es Geset­zes­lü­cken zu schlie­ßen galt und das Straf­maß anzu­pas­sen. Die­se bestan­den durch­aus in den Berei­chen, in denen eine über­mäch­ti­ge Angst die Opfer unfä­hig mach­te, Wider­stands­hand­lun­gen zu zeigen.

Was die Geset­zes­än­de­run­gen tat­säch­lich brin­gen wer­den, muss jedoch mit wachem Auge beob­ach­tet wer­den, denn über­all dort, wo Lücken geschlos­sen wer­den, wer­den zeit­gleich Mög­lich­kei­ten eröffnet.

Rich­tig ist, dass die Opfer bes­ser geschützt wer­den müs­sen, dar­an gibt es kein Vertun.

Spie­gel­bild­lich muss aber auch sicher­ge­stellt wer­den, dass der bes­se­re Opfer­schutz nicht dazu führt, dass das Sexu­al­straf­recht für pri­va­te Feh­den miss­braucht wird und die ver­meint­li­chen Täter zu Opfern gemacht wer­den. Daher wird es Auf­ga­be der Recht­spre­chung sein, beson­de­ren Wert auf die Beweis­füh­rung zu legen, um bei­den Sei­ten gerecht zu werden..

Wenn sich bei den Opfern die über­mäch­ti­ge Angst dadurch zeigt, dass die­se von außen betrach­tet wil­len­los alles über sich erge­hen las­sen, ohne eine Zei­chen des "Nicht­wol­lens" zu set­zen oder set­zen zu kön­nen, stellt sich natür­lich die Fra­ge, wie kann ein Täter dies erken­nen? In die­sem Fall wür­de sich das "Nicht­wol­len" des Opfers allein in des­sen Kopf abspielen...

Um zu ver­hin­dern, dass der­ar­ti­ge Kon­stel­la­tio­nen von ver­meint­li­chen Opfern zu pri­va­ten Rache­feld­zü­gen aus­ge­nutzt wer­den, muss die Beweis­füh­rung ent­spre­chend inten­si­ver geführt werden.

Dies wie­der­um führt aber dazu, dass die tat­säch­li­chen Opfer sich einer noch tief­grei­fen­de­ren Befra­gung und Begut­ach­tung aus­set­zen müs­sen, wenn sie die Tat zur Anzei­ge bringen.

Ist dies nicht geeig­net, Opfer von einer Straf­an­zei­ge abzu­hal­ten? Nicht nur, weil es den Opfern pein­lich ist, die Sache zur Spra­che zu brin­gen son­dern weil die­se befürch­ten müs­sen, mit den alt­be­kann­ten Fra­gen bis hin zu "War­um muss­ten Sie an die­sem Abend denn einen sol­chen kur­zen Rock tra­gen?" noch inten­si­ver kon­fron­tiert zu wer­den. Besteht vor die­sem Hin­ter­grund nicht die Gefahr, dass die ohne­hin schon viel zu hohe Dun­kel­zif­fer der nicht ange­zeig­ten Taten noch grö­ßer wird? Und ist dies vom Gesetz­ge­ber tat­säch­lich so gewollt?

Ich hof­fe nicht.

Hof­fent­lich bringt die Geset­zes­än­de­rung den beab­sich­tig­ten bes­se­ren Opfer­schutz und bewirkt gera­de nicht, dass die Opfer auf der ande­ren Sei­te der Medail­le dafür bestraft wer­den, dass sie nicht in der Lage waren, sich aktiv und mit sicht­ba­ren Spu­ren zur Wehr zu set­zen. Daher wird bei der Umset­zung viel Fin­ger­spit­zen­ge­fühl gefragt sein und alle Betei­lig­ten soll­ten sich dabei von blin­dem Aktio­nis­mus, wie er sich nach der Köl­ner Sil­ves­ter­nacht zeig­te, frei machen...

Ihr Rechts­an­walt Seif­fert aus Flensburg