7 / 07 2016

21 Monate Freiheitsstrafe für Lionel Messi

Wie jetzt bekannt wor­den ist, wur­den der argen­ti­ni­sche Fuß­ball­star sowie sein Vater vom Land­ge­richt Bar­ce­lo­na zu einer Haft­stra­fe von 21 Mona­ten verurteilt.

Die bei­den sol­len mit Hil­fe von wei­te­ren Bera­tern im Zeit­raum von 2007 - 2009 das spa­ni­sche Finanz­amt um 4,1 Mio € betro­gen haben. Es ging hier­bei angeb­lich um Ein­nah­men aus Bild­rech­ten, die gegen­über dem Finanz­amt nicht angegeben.

Die bei­den Mes­sis wer­den die Haft­stra­fe höchst­wahr­schein­lich nicht antre­ten müs­sen, da in Spa­ni­en  bei Erst­ver­ur­teil­ten eine Haft­stra­fe unter 2 Jah­ren zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wird.

Auch in Deutsch­land gibt es die Mög­lich­keit, dass Haft­stra­fen unter 2 Jah­ren nicht voll­streckt son­dern meis­tens unter Auf­la­gen zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wer­den. In die­sen Fäl­len haben die Ver­ur­teil­ten die Mög­lich­keit, in der Bewäh­rungs­zeit zu bewei­sen, dass sie in der Lage sind, sich recht­s­treu zu ver­hal­ten. Hier­durch wird zwar in ers­ter Linie die Staats­kas­se ent­las­tet, aber die Ver­ur­teil­ten kön­nen sich dar­auf nicht aus­ru­hen, denn im Fal­le der Nicht­er­fül­lung einer gericht­li­chen Auf­la­ge oder einer erneu­ten Straf­fäl­lig­keit droht der Wider­ruf der Aus­set­zung der Frei­heits­stra­fe zur Bewäh­rung mit der Fol­ge, dass der Ver­ur­teil­te zwangs­wei­se in das "betreu­te Woh­nen" umzie­hen muss, um dort sei­ne Haft­stra­fe auf Staats­kos­ten zu verbüßen.

 


1 / 07 2016

Rückzahlung gezahlter Einspeisevergütungen bei verspäteter Anmeldung einer Photovoltaikanlage

(OLG Schles­wig Urteil vom 21.06.2016 - 3 U 108/15)

Eine Netz­be­trei­be­rin kann vom Betrei­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge die Rück­zah­lung gezahl­ter Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen ver­lan­gen, wenn der Betrei­ber die Anla­ge nicht recht­zei­tig bei der Bun­des­netz­agen­tur ange­mel­det hat. Die­ser Rück­for­de­rungs­an­spruch die­ne all­ge­mei­nen Inter­es­sen, sodass der Anla­gen­be­trei­ber etwai­ge eige­ne Ansprü­che nicht ent­ge­gen­set­zen kön­ne, stell­te das Ober­lan­des­ge­richt Schles­wig klar (Urteil vom 21.06.2016, Az.: 3 U 108/15).

Die Klä­ge­rin kön­ne einen Groß­teil aus­ge­zahl­ten Ver­gü­tung zurück­ver­lan­gen, da die Anla­ge nicht bei der Bun­des­netz­agen­tur gemel­det gewe­sen sei, womit För­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen nicht vor­la­gen und es zu einer Über­zah­lung der Ein­spei­se­ver­gü­tung kam.

Nach dem OLG lie­ge das Zurü­ck­erlan­gen der För­der­be­trä­ge im all­ge­mei­nen Inter­es­se, da der Strom­ver­sor­ger die Zah­lun­gen an den Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber wei­ter­reicht, der sei­ner­seits die EEG-Umlage neu berech­nen muss. Dies kom­me den Strom­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men und über deren Preis­kal­ku­la­ti­on dem Ver­brau­cher zugu­te. Ein Fehl­ver­hal­ten der Betrei­ber von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (Nicht­mel­dung bei Bun­des­netz­agen­tur) darf sich nicht zulas­ten des letzt­lich geschütz­ten Krei­ses der Ver­brau­cher auswirken.

Das OLG ent­schied hier­bei auch, dass der Hin­weis zur Not­wen­dig­keit der Anmel­dung auf einem Form­blatt voll­kom­men aus­rei­chend sei und kein Fehl­ver­hal­ten des Strom­ver­sor­gers begrün­de. Die Pflicht zur Anmel­dung trifft allein den Betrei­ber der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Das OLG Schles­wig hat jedoch wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung die Revi­si­on zum BGH zuge­las­sen, da bun­des­weit ver­gleich­ba­re Ver­fah­ren bereits anhän­gig sei­en oder noch drohen.