3 / 03 2017

Wem gehört das Auto im Kronkorken?

Das Land­ge­richt Arns­berg muss­te sich mit der Fra­ge beschäf­ti­gen, wem der Gewinn zusteht, der sich in einem Kron­kor­ken in einem von zwei "Wochenend-Bierkästen" befand.

Fünf Freun­de hat­ten einen gemein­sa­men Wochen­end­aus­flug geplant und zu des­sen Vor­be­rei­tung auch zwei Bier­käs­ten eines nam­haf­ten Bier­pro­du­zen­ten beschafft. Die Kos­ten der Unter­brin­gung und Ver­pfle­gung wur­de unter den Freun­den gleich­mä­ßig aufgeteilt.

Es kam, wie es kom­men muss­te. In einem der Kron­kor­ken auf den gemein­sam ange­schaff­ten Bie­ren befand sich der Haupt­ge­winn, ein Audi A3 sports­back. Die­se Kron­kor­ken riß sich einer der fünf Freun­de unter den Nagel und lös­te den Gewinn ein. Den Gewin­n­er­wa­ge fuhr er dann eini­ge Zeit und ver­kauf­te die­sen dann.

Einer der fünf Freun­de sah sich benach­tei­ligt und erhob Kla­ge und bekam im Ergeb­nis Recht, wenn auch nicht in dem bean­trag­ten Umfang.

Das Gericht muss­te nun ent­schei­den, wem der Gewinn zusteht. Dies tat es der­ge­stalt, als dass es frag­te, wie die Eigen­tums­ver­hält­nis­se an dem Bier­kas­ten zu bewer­ten sei. Da die Anschaf­fungs­kos­ten zwi­schen den Freun­den geteilt wur­de, sei sinn­ge­mäß ein Mit­an­spruch an dem Gewinn ent­stan­den, so dass allen fünf Freun­den ein Fünf­tel am Gewinn zuste­he. Aus­ge­ur­teilt wur­de aber nur ein Anspruch von einem Fünf­tel des Markt­wer­tes und nicht des Wer­tes bei der Auslieferung.

Ich hal­te es nur für gerecht, dass der Gewinn geteilt wer­den muss, denn in dem hier ent­schie­de­nen Fall wäre es dem Zufall über­las­sen, wer den Kor­ken ent­deckt und an sich reißt. Wie sich zeigt, hat die­ser Fall eine vor­her bestan­de­ne Freund­schaft zer­stört. Ob die Par­tei­en dies in die Kal­ku­la­ti­on der Pro­zess­ri­si­ken ein­be­zo­gen haben?

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert auf Flensburg