FAQ - Informationen Strafrecht
Wie läuft ein Strafverfahren ab?
In der Regel nimmt die Polizei, nach Kenntnisnahme von einer begangenen Straftat, das Ermittlungsverfahren auf und ermittelt den Sachverhalt und versucht, den/die Täter zu ermitteln. Danach wird wie Akte an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die entscheiden muss, ob das Verfahren eingestellt, weiter ermittelt oder zur Anklage gebracht wird. Im Falle der Anklageerhebung wird das Gericht einen Hauptverhandlungstermin ansetzen, in dem die Strafsache verhandelt und am Ende in der Regel ein Urteil erlassen wird.
Ich habe eine Vorladung von der Polizei erhalten, was nun?
Zunächst gilt hier das Sprichwort "Reden ist silber, Schweigen ist Gold". Da Sie nicht wissen können, was die Ermittlungsbehörden konkret gegen Sie in der Hand haben, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Zur Wahrung Ihrer Rechte ist es unabdingbar, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Dies ist nur über einen Rechtsanwalt möglich. Daher teilen Sie der Polizei lediglich mit, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen und den Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht wahrnehmen werden. Parallel hierzu wenden Sie sich an mich, damit eine angemessene Verteidigungsstrategie erarbeitet werden kann.
Ich bin Opfer einer Straftat, was kann ich tun?
Wenn Sie Opfer einer der in § 395 I StPO genannten Straftaten geworden sind, können Sie sich als Nebenkläger/-in an dem Strafverfahren beteiligen. Die Nebenklage dient dazu, die Einhaltung der Verfahrensvorschriften für das Strafverfahren sicherzustellen und für ein gerechtes Urteil zu sorgen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist aufgrund der prozessualen Besonderheiten des Strafverfahrens angezeigt.
Als Opfer ist es grundsätzlich nicht einzusehen, dass Sie zur Wahrnehmung Ihrer Interessen mit den Kosten eines Rechtsanwaltes belastet werden. Daher besteht die Möglichkeit, dass dem Opfer genau wie dem Angeklagten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Jedoch entstehen durch die von einem Rechtsanwalt geleistete Erstberatung bereits Kosten. Um mit diesen nicht belastet zu werden, gibt es Opferschutzverbände wie z.B. den Weißen Ring e.V. Nehmen Sie zunächst mit diesem Kontakt auf, dort können Sie noch weitergehende Hilfe erfahren.
Welche Kosten entstehen?
Diese Frage kann so pauschal nicht mit einer Zahl beantwortet werden. Die entstehenden Gesamtkosten hängen von der Anzahl der Verfahrensschritte ab, bei denen ich Sie als Rechtsanwalt begleite. Diese Verfahrensschritte und die dadurch entstehenden Kosten werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Daher kann zu Beginn eines Mandates i.d.R. nur aus der Erfahrung heraus geschätzt werden, welche Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehen werden, erst am Ende des Mandates kann konkret abgerechnet werden. Am besten wäre daher eine kostenpflichtige Erstberatung, in der ich eine erste Schätzung der Kosten vornehmen kann. Wenn es zu einer Mandatierung kommen sollte, kann je nach Einzelfall ein Kostenvorschuss fällig werden.
Ich kann mir keinen Rechtsanwalt leisten, was nun?
Es besteht in diesem Fall die Möglichkeit, dass Sie sich von dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Dieser deckt dann, mit Ausnahme des von Ihnen zu leistenden Eigenanteil von 15,00 €, die Kosten der anwaltlichen Erstberatung ab. Sofern nicht bereits durch das Gericht eine Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgt ist, müssten Sie die Kosten der Beauftragung des Anwaltes selbst tragen.
Hausdurchsuchung - was nun?
Bleiben Sie ruhig und kommunizieren Sie kontrolliert und angemessen mit den Ermittlungsbeamten. Machen Sie deutlich, dass Sie die Durchsuchung nicht behindern wollen. Seien Sich sich aber auch bewusst, dass Sie die Durchsuchung durch Preisgabe Ihres Wissens nicht fördern müssen.
Lassen Sie sich die Dienstausweise der Ermittlungsbeamten vorlegen und deren konkrete Funktion bei der Durchsuchung erklären. Machen Sie sich Notizen hierzu.
Weiter lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Lesen Sie sich diesen gewissenhaft durch, achten Sie dabei darauf, dass konkret Ihre Wohnung, das angestrebte Ziel der Durchsuchung und eine nachvollziehbare Begründung in dem Beschluss benannt ist. Sollten die Ermittlungsbehörden vorgeben, dass die Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug sofort durchzuführen sei, lassen Sie sich die Gründe für dessen Vorliegen detailliert vortragen und sich erklären, aus welchen Gründen es nicht möglich ist, einen Durchsuchungsbeschluss rechtzeitig zu beschaffen.
Machen Sie zu den gegen Sie gerichteten Vorwürfen keine Angaben. Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (Name, Geburtsdatum etc.) zu machen. Lassen Sie sich auch nicht durch informelle Randgespräche zu Aussagen "hinreißen". Am besten schweigen Sie zu allen Fragen, durch deren Beantwortung Sie sich selbst belasten könnten.
Versuchen Sie, (neutrale) Zeugen zu der Hausdurchsuchung hinzuzuziehen. Wenn möglich, ziehen Sie einen Rechtsanwalt zu der Durchsuchung hinzu. Sollte dieser persönlich nicht rechtzeitig zu der Durchsuchung kommen können, kann er Ihnen u.U. schon am Telefon wichtige Ratschläge geben.
Sofern es zu Sicherstellung von Gegenständen kommt, ist es in der Regel angezeigt, sofort Widerspruch gegen die Einziehung einzulegen. In diesem Fällen muss die Polizei die Gegenstände beschlagnahmen und eine richterliche Entscheidung zur Bestätigung der Beschlagnahme einholen.
Sollte es zur Sicherstellung von Originalunterlagen kommen, bestehen Sie auf der Anfertigung von Kopien.
Lassen Sie sich ein Durchsuchungsprotokoll aushändigen, prüfen Sie noch vor Ort, dass dort alles vollständig und richtig aufgeführt wurde.