14 / 08 2026

Wie tief muss ein Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses graben - BGH, Beschluss v. 7.03.2024, Az. IV ZB 24/23

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in sei­nem Beschluss vom 07.03.2024 die Pflich­ten von Nota­ren und Erben bei der Erstel­lung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses kon­kre­ti­siert. Das Gericht stell­te klar, dass die Ermitt­lungs­pflich­ten der Nota­re nicht gren­zen­los sind. 

Wenn jemand ent­erbt wird, steht ihm gesetz­lich ein Pflicht­teil zu. Um die genaue Höhe die­ses Anspruchs zu berech­nen, kann der Pflicht­teils­be­rech­tig­te vom Erben ein soge­nann­tes nota­ri­el­les Nach­lass­ver­zeich­nis ver­lan­gen. Ein Notar muss dann offi­zi­ell auf­lis­ten, was der Ver­stor­be­ne an Ver­mö­gen und Schul­den hin­ter­las­sen hat.

In der Pra­xis führt dies oft zu der Fra­ge, wie weit der Notar eigent­lich nach­for­schen muss? Rei­chen die Anga­ben der Erben aus oder muss Detek­tiv­ar­beit geleis­tet wer­den und z.B. jede denk­ba­re Bank ange­schrie­ben werden? 

In der Ent­schei­dung stell­te der BGH fest, dass der Notar das Ver­zeich­nis unter Anwen­dung von "pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen" zu erstel­len hat, er aber nicht ver­pflich­tet ist, Ermitt­lun­gen „ins Blaue hin­ein“ zu betrei­ben. Der BGH hat den Umfang der Nach­for­schungs­pflich­ten jetzt auf ein ver­nünf­ti­ges und rechts­si­che­res Maß zusammengefasst. 

Ein Notar darf sich nicht dar­auf beschrän­ken, ein­fach nur die Auf­stel­lun­gen des Erben abzu­hef­ten oder unge­prüft zu über­neh­men. Er muss den Nach­lass­be­stand eigen­stän­dig fest­stel­len und die Anga­ben plausibilisieren. 

Er ent­schei­det nach eige­nem pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen, wel­che Erkennt­nis­quel­len er nutzt. 

Er ist ohne kon­kre­te Anhalts­punk­te nicht ver­pflich­tet, in alle Rich­tun­gen zu for­schen. Dar­an ändern auch Behaup­tun­gen der Pflicht­teils­be­rech­tig­ten nichts, dass es noch "ande­re Kon­ten" geben müs­se. Ohne Anhalts­punk­te muss der Notar nicht alle denk­ba­ren Ban­ken auf "blau­en Dunst" hin anschreiben.

Erst nach­dem sich dem Notar greif­ba­re Hin­wei­se auf wei­ter vor­han­de­ne Ver­mö­gens­wer­te, unge­wöhn­li­che Geld­be­we­gun­gen oder Schen­kun­gen zei­gen, muss er erwei­ter­te Nach­for­schun­gen anstellen. 

Soll­ten Sie Erbe sein, dann bringt die­se Ent­schei­dung eine spür­ba­re Ent­las­tung. Sie müs­sen sich im Streit mit den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten nicht auf unend­li­che und kost­spie­li­ge Ermitt­lungs­pro­zes­se des Notars ein­las­sen, solan­ge kei­ne begrün­de­ten Zwei­fel an Ihren Anga­ben vorliegen.

Soll­ten Sie Erbe sein, soll­te es Ihr Ziel sein, sicher­zu­stel­len, dass das Nach­lass­ver­zeich­nis lücken­los ist. Pau­schal geäu­ßer­tes Miss­trau­en reicht dann nicht aus. Sie müs­sen dem Notar kon­kre­te Indi­zi­en oder Bele­ge vor­le­gen kön­nen wie z.B. alte Kon­to­aus­zü­ge, die auf Schen­kun­gen oder ver­steck­te Kon­ten hin­wei­sen u.a., damit die­ser gesetz­lich ver­pflich­tet ist, den Spu­ren nachzugehen.


14 / 08 2026

Solange das Scheidungsverfahren läuft und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, entfällt das gesetzliche Ehegatten-Erbrecht, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, selbst wenn das Verfahren über Jahre ruht (BGH, Beschluss vom 13.05.2026, Az. IV ZB 7/25).

Wer ver­hei­ra­tet ist, setzt dar­auf, dass der Part­ner im Ernst­fall abge­si­chert ist – oder umge­kehrt, dass nach einer Tren­nung kla­re Ver­hält­nis­se herr­schen. Doch wann genau erlischt eigent­lich das gesetz­li­che Erbrecht des Ehe­gat­ten, wenn man sich schei­den las­sen möch­te? Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat hier­zu mit einer aktu­el­len Ent­schei­dung für wich­ti­ge Klar­heit gesorgt (BGH, Beschluss vom 13.05.2026, Az. IV ZB 7/25).

Das Urteil zeigt: Das Erbrecht kann bereits lan­ge vor dem fina­len Schei­dungs­be­schluss Geschich­te sein – selbst dann, wenn das Schei­dungs­ver­fah­ren über Jah­re hin­weg geruht hat.


Im kon­kre­ten Fall leb­ten die Ehe­part­ner bereits seit vie­len Jah­ren getrennt. Der Ehe­mann hat­te den Schei­dungs­an­trag gestellt, und die Ehe­frau hat­te die­sem for­mal zuge­stimmt. Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Schei­dung (ins­be­son­de­re das Ablauf des Tren­nungs­jah­res) lagen zwei­fels­frei vor. Danach pas­sier­te jedoch lan­ge Zeit nichts: Das Schei­dungs­ver­fah­ren ruh­te über meh­re­re Jah­re, ohne dass es zu einem fina­len Gerichts­ter­min oder Beschluss kam. Als der Ehe­mann schließ­lich ver­starb, for­der­te die Ehe­frau den­noch ihr gesetz­li­ches Ehegatten-Erbrecht ein. 

Der BGH hat die Anwen­dung des § 1933 BGB für die­sen Fall bejaht. Nach die­ser Vor­schrift ist das Erbrecht des über­le­ben­den Ehe­gat­ten bereits dann aus­ge­schlos­sen, wenn: 1. Zum Zeit­punkt des Todes die Vor­aus­set­zun­gen für die Schei­dung gege­ben waren (z. B. das Schei­tern der Ehe nach dem Tren­nungs­jahr) und 2. der Erb­las­ser die Schei­dung bean­tragt oder ihr zuge­stimmt hat­te. Der BGH stell­te klar, dass die­se Aus­schluss­wir­kung nicht dadurch auf­ge­ho­ben wird, dass das Ver­fah­ren über Jah­re hin­weg geruht hat. Maß­geb­lich ist, dass der Erb­las­ser bis zu sei­nem Tod an sei­nem Schei­dungs­be­geh­ren fest­ge­hal­ten und den Antrag nicht etwa offi­zi­ell zurück­ge­nom­men hat. Ein blo­ßes Ruhen des Ver­fah­rens gilt nicht als Ver­söh­nung oder Rück­nah­me des Schei­dungs­wil­lens. Die Ehe­frau ging im kon­kre­ten Fall leer aus.

Was das für Sie bedeutet: 

Im Fal­le einer Aus­söh­nung ist es wich­tig, das Schei­dungs­ver­fah­ren zeit­nah zu been­den und die Schei­dungs­an­trä­ge zurück­zu­neh­men, sonst droht der Ver­lust des Ehe­gat­te­nerb­rech­tes in der wie­der ver­söhn­ten Ehe.

Das kann u.U. zu wei­te­ren, unge­woll­ten Fol­gen füh­ren, näm­lich dass - im Fal­le des Feh­lens von gemein­sa­men Kin­dern - plötz­lich die Schwie­ger­el­tern oder ande­re Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge unge­wollt zu Erben wer­den und die Hälf­te des­sen, was sich die Ehe­leu­te wäh­rend der Ehe­zeit gemein­sam auf­ge­baut haben, in frem­de Hän­de geht.

Soll­te es bereits ein (gemein­sa­mes) Tes­ta­ment geben, soll­te drin­gend dar­auf geach­tet wer­den, dass die­ses auf einem aktu­el­len Stand gehal­ten wird und recht­zei­tig unter Auf­he­bung oder Wider­ruf neu tes­tiert wer­den sollte.

Es ist im Übri­gen lei­der kei­ne Sel­ten­heit, dass Ehe­leu­te ein gemein­sa­mes (Berliner-) Tes­ta­ment auf­ge­setzt haben und der über­le­ben­de Ehe­gat­te des­sen Exis­tenz (und vor allem die dar­in ent­hal­te­nen wech­sel­be­züg­li­chen Inhal­te) schlicht­weg ver­gisst und vie­le Jah­re spä­ter neue, sogar nota­ri­el­le Tes­ta­men­te auf­setzt. Die­se neu­en Tes­ta­men­te sind wegen der Sperr­wir­kung des alten Ber­li­ner Tes­ta­men­tes u.U. jedoch voll­kom­men wert­los. Das führt dann u.U. dazu, dass die Abkömm­lin­ge des Ehe­gat­ten, der neu tes­tiert hat, sich plötz­lich mit Ansprü­chen der Erben des längst geschie­de­ner Ehe­gat­ten aus­ein­an­der­set­zen und die­se Ansprü­che not­falls auch erfül­len müssen.

Des­halb ist es wich­tig, die Fra­ge der Nach­lass­re­ge­lung fort­lau­fend im Blick zu behal­ten und auch wenn es immer ein schwe­res The­ma ist, die getrof­fe­nen Rege­lun­gen zu aktua­li­sie­ren. Das kann Ihnen und Ihren Abkömm­lin­gen viel Ärger ersparen.