Wie tief muss ein Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses graben - BGH, Beschluss v. 7.03.2024, Az. IV ZB 24/23
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 07.03.2024 die Pflichten von Notaren und Erben bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses konkretisiert. Das Gericht stellte klar, dass die Ermittlungspflichten der Notare nicht grenzenlos sind.
Wenn jemand enterbt wird, steht ihm gesetzlich ein Pflichtteil zu. Um die genaue Höhe dieses Anspruchs zu berechnen, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein sogenanntes notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Ein Notar muss dann offiziell auflisten, was der Verstorbene an Vermögen und Schulden hinterlassen hat.
In der Praxis führt dies oft zu der Frage, wie weit der Notar eigentlich nachforschen muss? Reichen die Angaben der Erben aus oder muss Detektivarbeit geleistet werden und z.B. jede denkbare Bank angeschrieben werden?
In der Entscheidung stellte der BGH fest, dass der Notar das Verzeichnis unter Anwendung von "pflichtgemäßem Ermessen" zu erstellen hat, er aber nicht verpflichtet ist, Ermittlungen „ins Blaue hinein“ zu betreiben. Der BGH hat den Umfang der Nachforschungspflichten jetzt auf ein vernünftiges und rechtssicheres Maß zusammengefasst.
Ein Notar darf sich nicht darauf beschränken, einfach nur die Aufstellungen des Erben abzuheften oder ungeprüft zu übernehmen. Er muss den Nachlassbestand eigenständig feststellen und die Angaben plausibilisieren.
Er entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Erkenntnisquellen er nutzt.
Er ist ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet, in alle Richtungen zu forschen. Daran ändern auch Behauptungen der Pflichtteilsberechtigten nichts, dass es noch "andere Konten" geben müsse. Ohne Anhaltspunkte muss der Notar nicht alle denkbaren Banken auf "blauen Dunst" hin anschreiben.
Erst nachdem sich dem Notar greifbare Hinweise auf weiter vorhandene Vermögenswerte, ungewöhnliche Geldbewegungen oder Schenkungen zeigen, muss er erweiterte Nachforschungen anstellen.
Sollten Sie Erbe sein, dann bringt diese Entscheidung eine spürbare Entlastung. Sie müssen sich im Streit mit den Pflichtteilsberechtigten nicht auf unendliche und kostspielige Ermittlungsprozesse des Notars einlassen, solange keine begründeten Zweifel an Ihren Angaben vorliegen.
Sollten Sie Erbe sein, sollte es Ihr Ziel sein, sicherzustellen, dass das Nachlassverzeichnis lückenlos ist. Pauschal geäußertes Misstrauen reicht dann nicht aus. Sie müssen dem Notar konkrete Indizien oder Belege vorlegen können wie z.B. alte Kontoauszüge, die auf Schenkungen oder versteckte Konten hinweisen u.a., damit dieser gesetzlich verpflichtet ist, den Spuren nachzugehen.



