Solange das Scheidungsverfahren läuft und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, entfällt das gesetzliche Ehegatten-Erbrecht, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, selbst wenn das Verfahren über Jahre ruht (BGH, Beschluss vom 13.05.2026, Az. IV ZB 7/25).
Wer verheiratet ist, setzt darauf, dass der Partner im Ernstfall abgesichert ist – oder umgekehrt, dass nach einer Trennung klare Verhältnisse herrschen. Doch wann genau erlischt eigentlich das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, wenn man sich scheiden lassen möchte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit einer aktuellen Entscheidung für wichtige Klarheit gesorgt (BGH, Beschluss vom 13.05.2026, Az. IV ZB 7/25).
Das Urteil zeigt: Das Erbrecht kann bereits lange vor dem finalen Scheidungsbeschluss Geschichte sein – selbst dann, wenn das Scheidungsverfahren über Jahre hinweg geruht hat.
Im konkreten Fall lebten die Ehepartner bereits seit vielen Jahren getrennt. Der Ehemann hatte den Scheidungsantrag gestellt, und die Ehefrau hatte diesem formal zugestimmt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung (insbesondere das Ablauf des Trennungsjahres) lagen zweifelsfrei vor. Danach passierte jedoch lange Zeit nichts: Das Scheidungsverfahren ruhte über mehrere Jahre, ohne dass es zu einem finalen Gerichtstermin oder Beschluss kam. Als der Ehemann schließlich verstarb, forderte die Ehefrau dennoch ihr gesetzliches Ehegatten-Erbrecht ein.
Der BGH hat die Anwendung des § 1933 BGB für diesen Fall bejaht. Nach dieser Vorschrift ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bereits dann ausgeschlossen, wenn: 1. Zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren (z. B. das Scheitern der Ehe nach dem Trennungsjahr) und 2. der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Der BGH stellte klar, dass diese Ausschlusswirkung nicht dadurch aufgehoben wird, dass das Verfahren über Jahre hinweg geruht hat. Maßgeblich ist, dass der Erblasser bis zu seinem Tod an seinem Scheidungsbegehren festgehalten und den Antrag nicht etwa offiziell zurückgenommen hat. Ein bloßes Ruhen des Verfahrens gilt nicht als Versöhnung oder Rücknahme des Scheidungswillens. Die Ehefrau ging im konkreten Fall leer aus.
Was das für Sie bedeutet:
Im Falle einer Aussöhnung ist es wichtig, das Scheidungsverfahren zeitnah zu beenden und die Scheidungsanträge zurückzunehmen, sonst droht der Verlust des Ehegattenerbrechtes in der wieder versöhnten Ehe.
Das kann u.U. zu weiteren, ungewollten Folgen führen, nämlich dass - im Falle des Fehlens von gemeinsamen Kindern - plötzlich die Schwiegereltern oder andere Familienangehörige ungewollt zu Erben werden und die Hälfte dessen, was sich die Eheleute während der Ehezeit gemeinsam aufgebaut haben, in fremde Hände geht.
Sollte es bereits ein (gemeinsames) Testament geben, sollte dringend darauf geachtet werden, dass dieses auf einem aktuellen Stand gehalten wird und rechtzeitig unter Aufhebung oder Widerruf neu testiert werden sollte.
Es ist im Übrigen leider keine Seltenheit, dass Eheleute ein gemeinsames (Berliner-) Testament aufgesetzt haben und der überlebende Ehegatte dessen Existenz (und vor allem die darin enthaltenen wechselbezüglichen Inhalte) schlichtweg vergisst und viele Jahre später neue, sogar notarielle Testamente aufsetzt. Diese neuen Testamente sind wegen der Sperrwirkung des alten Berliner Testamentes u.U. jedoch vollkommen wertlos. Das führt dann u.U. dazu, dass die Abkömmlinge des Ehegatten, der neu testiert hat, sich plötzlich mit Ansprüchen der Erben des längst geschiedener Ehegatten auseinandersetzen und diese Ansprüche notfalls auch erfüllen müssen.
Deshalb ist es wichtig, die Frage der Nachlassregelung fortlaufend im Blick zu behalten und auch wenn es immer ein schweres Thema ist, die getroffenen Regelungen zu aktualisieren. Das kann Ihnen und Ihren Abkömmlingen viel Ärger ersparen.



