14 / 08 2026

Solange das Scheidungsverfahren läuft und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, entfällt das gesetzliche Ehegatten-Erbrecht, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, selbst wenn das Verfahren über Jahre ruht (BGH, Beschluss vom 13.05.2026, Az. IV ZB 7/25).

Wer ver­hei­ra­tet ist, setzt dar­auf, dass der Part­ner im Ernst­fall abge­si­chert ist – oder umge­kehrt, dass nach einer Tren­nung kla­re Ver­hält­nis­se herr­schen. Doch wann genau erlischt eigent­lich das gesetz­li­che Erbrecht des Ehe­gat­ten, wenn man sich schei­den las­sen möch­te? Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat hier­zu mit einer aktu­el­len Ent­schei­dung für wich­ti­ge Klar­heit gesorgt (BGH, Beschluss vom 13.05.2026, Az. IV ZB 7/25).

Das Urteil zeigt: Das Erbrecht kann bereits lan­ge vor dem fina­len Schei­dungs­be­schluss Geschich­te sein – selbst dann, wenn das Schei­dungs­ver­fah­ren über Jah­re hin­weg geruht hat.


Im kon­kre­ten Fall leb­ten die Ehe­part­ner bereits seit vie­len Jah­ren getrennt. Der Ehe­mann hat­te den Schei­dungs­an­trag gestellt, und die Ehe­frau hat­te die­sem for­mal zuge­stimmt. Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Schei­dung (ins­be­son­de­re das Ablauf des Tren­nungs­jah­res) lagen zwei­fels­frei vor. Danach pas­sier­te jedoch lan­ge Zeit nichts: Das Schei­dungs­ver­fah­ren ruh­te über meh­re­re Jah­re, ohne dass es zu einem fina­len Gerichts­ter­min oder Beschluss kam. Als der Ehe­mann schließ­lich ver­starb, for­der­te die Ehe­frau den­noch ihr gesetz­li­ches Ehegatten-Erbrecht ein. 

Der BGH hat die Anwen­dung des § 1933 BGB für die­sen Fall bejaht. Nach die­ser Vor­schrift ist das Erbrecht des über­le­ben­den Ehe­gat­ten bereits dann aus­ge­schlos­sen, wenn: 1. Zum Zeit­punkt des Todes die Vor­aus­set­zun­gen für die Schei­dung gege­ben waren (z. B. das Schei­tern der Ehe nach dem Tren­nungs­jahr) und 2. der Erb­las­ser die Schei­dung bean­tragt oder ihr zuge­stimmt hat­te. Der BGH stell­te klar, dass die­se Aus­schluss­wir­kung nicht dadurch auf­ge­ho­ben wird, dass das Ver­fah­ren über Jah­re hin­weg geruht hat. Maß­geb­lich ist, dass der Erb­las­ser bis zu sei­nem Tod an sei­nem Schei­dungs­be­geh­ren fest­ge­hal­ten und den Antrag nicht etwa offi­zi­ell zurück­ge­nom­men hat. Ein blo­ßes Ruhen des Ver­fah­rens gilt nicht als Ver­söh­nung oder Rück­nah­me des Schei­dungs­wil­lens. Die Ehe­frau ging im kon­kre­ten Fall leer aus.

Was das für Sie bedeutet: 

Im Fal­le einer Aus­söh­nung ist es wich­tig, das Schei­dungs­ver­fah­ren zeit­nah zu been­den und die Schei­dungs­an­trä­ge zurück­zu­neh­men, sonst droht der Ver­lust des Ehe­gat­te­nerb­rech­tes in der wie­der ver­söhn­ten Ehe.

Das kann u.U. zu wei­te­ren, unge­woll­ten Fol­gen füh­ren, näm­lich dass - im Fal­le des Feh­lens von gemein­sa­men Kin­dern - plötz­lich die Schwie­ger­el­tern oder ande­re Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge unge­wollt zu Erben wer­den und die Hälf­te des­sen, was sich die Ehe­leu­te wäh­rend der Ehe­zeit gemein­sam auf­ge­baut haben, in frem­de Hän­de geht.

Soll­te es bereits ein (gemein­sa­mes) Tes­ta­ment geben, soll­te drin­gend dar­auf geach­tet wer­den, dass die­ses auf einem aktu­el­len Stand gehal­ten wird und recht­zei­tig unter Auf­he­bung oder Wider­ruf neu tes­tiert wer­den sollte.

Es ist im Übri­gen lei­der kei­ne Sel­ten­heit, dass Ehe­leu­te ein gemein­sa­mes (Berliner-) Tes­ta­ment auf­ge­setzt haben und der über­le­ben­de Ehe­gat­te des­sen Exis­tenz (und vor allem die dar­in ent­hal­te­nen wech­sel­be­züg­li­chen Inhal­te) schlicht­weg ver­gisst und vie­le Jah­re spä­ter neue, sogar nota­ri­el­le Tes­ta­men­te auf­setzt. Die­se neu­en Tes­ta­men­te sind wegen der Sperr­wir­kung des alten Ber­li­ner Tes­ta­men­tes u.U. jedoch voll­kom­men wert­los. Das führt dann u.U. dazu, dass die Abkömm­lin­ge des Ehe­gat­ten, der neu tes­tiert hat, sich plötz­lich mit Ansprü­chen der Erben des längst geschie­de­ner Ehe­gat­ten aus­ein­an­der­set­zen und die­se Ansprü­che not­falls auch erfül­len müssen.

Des­halb ist es wich­tig, die Fra­ge der Nach­lass­re­ge­lung fort­lau­fend im Blick zu behal­ten und auch wenn es immer ein schwe­res The­ma ist, die getrof­fe­nen Rege­lun­gen zu aktua­li­sie­ren. Das kann Ihnen und Ihren Abkömm­lin­gen viel Ärger ersparen.



21 / 07 2025

BGH räumt Testierfreiheit viel Raum ein - Patient darf seinen Hausarzt beerben

Ein Pati­ent ver­erb­te sei­nem Arzt als Gegen­leis­tung für des­sen ärzt­li­che Behand­lun­gen ein Grund­stück. Wegen beson­de­rer berufs­recht­li­cher Nor­men hiel­ten diver­se Gerich­te dies für unwirk­sam. Das sah sah der BGH anders, die­ser ent­schied, dass die Tes­tier­frei­heit Vor­rang habe (Urt. v. 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24).

Was war passiert? 

Der Erb­las­ser hat­te zu Leb­zei­ten sei­nem Haus­arzt im Gegen­zug für ärzt­li­che Leis­tun­gen wie z.B. regel­mä­ßi­ge Haus­be­su­che, beson­de­re tele­fo­ni­sche Erreich­bar­keit etc. ein Grund­stück ver­macht. Des­we­gen hat­ten der Erb­las­ser, der Arzt und die Toch­ter des Erb­las­sers sowie des­sen Enke­lin einen nota­ri­el­len "Betreuungs-, Versorgungs- und Erb­ver­trag" geschlos­sen. Nach­dem der Erb­las­ser ca. zwei Jah­re nach Ver­trags­ab­schluss starb, begann - wie so oft - der Streit. 

Ursprüng­lich ging der Streit um die Fra­ge, ob die­se Zuwen­dung gegen berufs­recht­li­che Rege­lun­gen für Ärz­te ver­sto­ße und die Zuwen­dung des Grund­stü­ckes des­we­gen unwirk­sam sei.

Ursprüng­lich wur­de die Zuwen­dung des Erb­las­ser vom OLG Hamm als unwirk­sa­mes Ver­mächt­nis ange­se­hen, da es Ärz­ten nach der Berufs­ord­nung der zustän­di­gen Ärz­te­kam­mer unter­sagt ist, Geschen­ke oder ande­re Vor­teil anzu­neh­men, soweit dadurch den Ein­druck ent­steht, dass die ärzt­li­che Unab­hän­gig­keit gefähr­det sei. Der Arzt habe nach Ansicht des OLG Hamm gegen die­se Berufs­ord­nung ver­sto­ßen, was nach §§ 134, 2171 BGB (Ver­stoß gegen ein gesetz­li­ches Ver­bot) zur Unwirk­sam­keit führe.

Dies schätz­te der Bun­des­ge­richts­hof anders ein, die­ser sah kei­nen Ver­stoß des Arz­tes. Nach dem BGH ver­bie­te die berufs­recht­li­che Vor­schrift nur dem Arzt ein bestimm­tes Ver­hal­ten, nicht jedoch dem Pati­en­ten bzw. dem Erb­las­ser. Ins­be­son­de­re wer­de die Erwar­tungs­hal­tung der Ange­hö­ri­gen, den Erb­las­ser zu beer­ben, durch die berufs­recht­li­che Rege­lung geschützt.

Der BGH führ­te wei­ter aus, dass die in Art. 14 I S. 1 Grund­ge­setz geschütz­te Tes­tier­frei­heit ein­ge­schränkt wer­den wür­de, wenn die Umdeu­tung des Erb­ver­tra­ges in ein Ver­mächt­nis - wie es das OLG Hamm getan hat- genutzt wird, um den letz­ten Wil­len auszuhebeln.

Grund­sätz­lich darf jede Per­son über ihren Tod hin­aus nach sei­nen Vor­stel­lun­gen über sein Ver­mö­gen ver­fü­gen. Dass die­se Frei­heit beschränkt wer­den dür­fe, dafür feh­le es an einer gesetz­li­chen Grund­la­ge. Die­se müs­se vom Gesetz­ge­ber kom­men und nicht von einem Berufsverband.

Der BGH führ­te wei­ter aus, dass ein Ein­griff in die Tes­tier­frei­heit unver­hält­nis­mä­ßig gewe­sen sei, weil allein das Inter­es­se eines Pati­en­ten, frei und unbe­las­tet (auch im Hin­blick auf den ihn behan­deln­den Arzt) über sei­nen Nach­lass ver­fü­gen zu kön­nen, einen sol­chen Ein­griff nicht recht­fer­ti­gen kön­ne. Die Berufs­ord­nung schüt­ze den Pati­en­ten hier­ge­gen näm­lich gera­de nicht.

Der Erb­las­ser durf­te sei­nen Arzt also als Erben einsetzen.

Das Urteil wur­de durch den BGH auf­ge­ho­ben und an das OLG Hamm zurück ver­wie­sen. Die­ses hat jetzt noch zu prü­fen, ob die Ver­ein­ba­rung aus dem Erb­ver­trag gegen die guten Sit­ten ver­sto­ßen könne.

In der Gesamt­schau ist es zu begrü­ßen, dass wie­der ein­mal höchst­rich­ter­lich bestä­tigt wor­den ist, dass dem letz­ten Wil­len ein ent­spre­chend hoher Stel­len­wert zuge­wie­sen wird.

Das OLG Hamm wird noch über die Fra­ge der Sit­ten­wid­rig­keit der nota­ri­el­len Ver­ein­ba­rung zu ent­schei­den haben. Wird das OLG erken­nen, dass - zumin­dest aus hie­si­ger Sicht - sowohl der Erb­las­ser als auch der Arzt eine Wet­te auf die Zukunft abge­schlos­sen haben, bei der es vom Lebens­al­ter und dem Gesund­heits­zu­stand des Erb­las­sers abhängt, wer wie­viel gewinnt oder ver­liert? Wie wird es sich ent­schei­den? Es bleibt spannend!