14 / 08 2026

Wie tief muss ein Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses graben - BGH, Beschluss v. 7.03.2024, Az. IV ZB 24/23

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in sei­nem Beschluss vom 07.03.2024 die Pflich­ten von Nota­ren und Erben bei der Erstel­lung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses kon­kre­ti­siert. Das Gericht stell­te klar, dass die Ermitt­lungs­pflich­ten der Nota­re nicht gren­zen­los sind. 

Wenn jemand ent­erbt wird, steht ihm gesetz­lich ein Pflicht­teil zu. Um die genaue Höhe die­ses Anspruchs zu berech­nen, kann der Pflicht­teils­be­rech­tig­te vom Erben ein soge­nann­tes nota­ri­el­les Nach­lass­ver­zeich­nis ver­lan­gen. Ein Notar muss dann offi­zi­ell auf­lis­ten, was der Ver­stor­be­ne an Ver­mö­gen und Schul­den hin­ter­las­sen hat.

In der Pra­xis führt dies oft zu der Fra­ge, wie weit der Notar eigent­lich nach­for­schen muss? Rei­chen die Anga­ben der Erben aus oder muss Detek­tiv­ar­beit geleis­tet wer­den und z.B. jede denk­ba­re Bank ange­schrie­ben werden? 

In der Ent­schei­dung stell­te der BGH fest, dass der Notar das Ver­zeich­nis unter Anwen­dung von "pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen" zu erstel­len hat, er aber nicht ver­pflich­tet ist, Ermitt­lun­gen „ins Blaue hin­ein“ zu betrei­ben. Der BGH hat den Umfang der Nach­for­schungs­pflich­ten jetzt auf ein ver­nünf­ti­ges und rechts­si­che­res Maß zusammengefasst. 

Ein Notar darf sich nicht dar­auf beschrän­ken, ein­fach nur die Auf­stel­lun­gen des Erben abzu­hef­ten oder unge­prüft zu über­neh­men. Er muss den Nach­lass­be­stand eigen­stän­dig fest­stel­len und die Anga­ben plausibilisieren. 

Er ent­schei­det nach eige­nem pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen, wel­che Erkennt­nis­quel­len er nutzt. 

Er ist ohne kon­kre­te Anhalts­punk­te nicht ver­pflich­tet, in alle Rich­tun­gen zu for­schen. Dar­an ändern auch Behaup­tun­gen der Pflicht­teils­be­rech­tig­ten nichts, dass es noch "ande­re Kon­ten" geben müs­se. Ohne Anhalts­punk­te muss der Notar nicht alle denk­ba­ren Ban­ken auf "blau­en Dunst" hin anschreiben.

Erst nach­dem sich dem Notar greif­ba­re Hin­wei­se auf wei­ter vor­han­de­ne Ver­mö­gens­wer­te, unge­wöhn­li­che Geld­be­we­gun­gen oder Schen­kun­gen zei­gen, muss er erwei­ter­te Nach­for­schun­gen anstellen. 

Soll­ten Sie Erbe sein, dann bringt die­se Ent­schei­dung eine spür­ba­re Ent­las­tung. Sie müs­sen sich im Streit mit den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten nicht auf unend­li­che und kost­spie­li­ge Ermitt­lungs­pro­zes­se des Notars ein­las­sen, solan­ge kei­ne begrün­de­ten Zwei­fel an Ihren Anga­ben vorliegen.

Soll­ten Sie Erbe sein, soll­te es Ihr Ziel sein, sicher­zu­stel­len, dass das Nach­lass­ver­zeich­nis lücken­los ist. Pau­schal geäu­ßer­tes Miss­trau­en reicht dann nicht aus. Sie müs­sen dem Notar kon­kre­te Indi­zi­en oder Bele­ge vor­le­gen kön­nen wie z.B. alte Kon­to­aus­zü­ge, die auf Schen­kun­gen oder ver­steck­te Kon­ten hin­wei­sen u.a., damit die­ser gesetz­lich ver­pflich­tet ist, den Spu­ren nachzugehen.