9 / 12 2016

Taubenfüttern kann außerordentliche Kündigung durch Vermieter rechtfertigen

Laut dem Amts­ge­richt Nürn­berg (Urteil vom 08.04.2016 - 14 C 7772/15) ist ein Ver­mie­ter berech­tigt, das Miet­ver­hält­nis außer­or­dent­lich zu kün­di­gen, wenn der Mie­ter trotz mehr­ma­li­ger Abmah­nung das täg­li­che mehr­fa­che Füt­tern von Tau­ben aus dem Fens­ter sei­ner Miet­woh­nung nicht ein­stellt. Die­ses Urteil ist rechtskräftig.

Mie­ter füt­ter­te mehr­mals täg­lich Tau­ben aus sei­ner Woh­nung her­aus und lock­te so bis zu 30 Tau­ben an. Der Ver­mie­ter for­der­te Unter­las­sung vom Mie­ter, die­ser Auf­for­de­rung kam der Mie­ter nicht nach, wes­halb das Miet­ver­hält­nis ver­mie­ter­seits außer­or­dent­lich gekün­digt wurde.

Nach dem AG Nürn­berg ist die­se Kün­di­gung gerecht­fer­tigt, da das Ver­hal­ten des Beklag­ten, der an sie­ben Tagen mehr­mals täg­lich Tau­ben füt­ter­te, eine "erheb­li­che und nach­hal­ti­ge Pflicht­ver­let­zung" dar­stel­le. Der Mie­ter habe hier­durch den Haus­frie­den im Haus nach­hal­tig gestört, weil auch Nach­barn sich dar­über erei­fer­ten und den Mie­ter anspra­chen, dass er es unter­las­sen soll, die Tau­ben zu füttern.

Also was ler­nen wir hier­aus? Manch­mal soll­te man auf sei­ne Nach­barn hören und sei­ne Tätig­kei­ten räum­lich ver­la­gern. Der Mie­ter hät­te die Tau­ben letzt­lich ganz woan­ders füt­tern kön­nen, wo er kei­ne Kün­di­gung riskiert.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


24 / 11 2016

BGH: WLAN-Nutzer darf voreingestelltes Routerpasswort grundsätzlich beibehalten

Der BGH hat ange­nom­men, dass die Beklag­te nicht als Stö­re­rin haf­tet, weil sie kei­ne Prü­fungs­pflich­ten ver­letzt hat. Der Inha­ber eines Inter­net­an­schlus­ses mit WLAN-Funktion ist zur Prü­fung ver­pflich­tet, ob der ein­ge­setz­te Rou­ter über die im Zeit­punkt sei­nes Kaufs für den pri­va­ten Bereich markt­üb­li­chen Siche­run­gen, also einen aktu­el­len Ver­schlüs­se­lungs­stan­dard sowie ein indi­vi­du­el­les, aus­rei­chend lan­ges und siche­res Pass­wort, ver­fügt. Die Bei­be­hal­tung eines vom Her­stel­ler vor­ein­ge­stell­ten WLAN-Passworts kann eine Ver­let­zung der Prü­fungs­pflicht dar­stel­len, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät indi­vi­du­ell, son­dern für eine Mehr­zahl von Gerä­ten ver­wen­de­tes Pass­wort han­delt. Im Streit­fall hat die Klä­ge­rin kei­nen Beweis dafür ange­tre­ten, dass es sich um ein Pass­wort gehan­delt hat, das vom Her­stel­ler für eine Mehr­zahl von Gerä­ten ver­ge­ben wor­den war. Die Beklag­te hat­te durch Benen­nung des Rou­ter­typs und des Pass­worts sowie durch die Anga­be, es habe sich um ein nur ein­mal ver­ge­be­nes Pass­wort gehan­delt, der ihr inso­weit oblie­gen­den sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last genügt. Da der Stan­dard WPA2 als hin­rei­chend sicher aner­kannt ist und es an Anhalts­punk­ten dafür fehlt, dass im Zeit­punkt des Kaufs der vor­ein­ge­stell­te 16-stellige Zif­fern­code nicht markt­üb­li­chen Stan­dards ent­sprach oder Drit­te ihn ent­schlüs­seln konn­ten, hat die Beklag­te ihre Prü­fungs­pflich­ten nicht ver­letzt. Sie haf­tet des­halb nicht als Stö­re­rin für die über ihren Inter­net­an­schluss von einem unbe­kann­ten Drit­ten began­ge­nen Urheberrechtsverletzungen.

Wich­tig ist bei die­sem Urteil, dass der Klä­ger, mit­hin die Film­in­dus­trie, den Beweis dafür antre­ten muss, dass das vom Her­stel­ler ver­ge­be­ne Pass­wort nicht indi­vi­du­ell pro Gerät son­dern für alle Gerä­te des jewei­li­gen Rou­ter­typs ver­wen­det wurde.

Auch wenn die­ses Urteil vom Grund­satz her sehr ver­brau­cher­freund­lich ist, soll­te jeder Inha­ber eines Inter­net­an­schlus­ses mit WLAN - schon um auf Num­mer sicher zu gehen - trotz­dem ein eige­nes indi­vi­du­el­les Pass­wort ver­ge­ben, wel­ches mög­lichst aus mehr als 12 Stel­len und einer Kom­bi­na­ti­on aus Zah­len, Buch­sta­ben und mög­lichst Son­der­zei­chen bestehen sollte.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg