3 / 03 2017

Wem gehört das Auto im Kronkorken?

Das Land­ge­richt Arns­berg muss­te sich mit der Fra­ge beschäf­ti­gen, wem der Gewinn zusteht, der sich in einem Kron­kor­ken in einem von zwei "Wochenend-Bierkästen" befand.

Fünf Freun­de hat­ten einen gemein­sa­men Wochen­end­aus­flug geplant und zu des­sen Vor­be­rei­tung auch zwei Bier­käs­ten eines nam­haf­ten Bier­pro­du­zen­ten beschafft. Die Kos­ten der Unter­brin­gung und Ver­pfle­gung wur­de unter den Freun­den gleich­mä­ßig aufgeteilt.

Es kam, wie es kom­men muss­te. In einem der Kron­kor­ken auf den gemein­sam ange­schaff­ten Bie­ren befand sich der Haupt­ge­winn, ein Audi A3 sports­back. Die­se Kron­kor­ken riß sich einer der fünf Freun­de unter den Nagel und lös­te den Gewinn ein. Den Gewinn­er­wa­ge fuhr er dann eini­ge Zeit und ver­kauf­te die­sen dann.

Einer der fünf Freun­de sah sich benach­tei­ligt und erhob Kla­ge und bekam im Ergeb­nis Recht, wenn auch nicht in dem bean­trag­ten Umfang.

Das Gericht muss­te nun ent­schei­den, wem der Gewinn zusteht. Dies tat es der­ge­stalt, als dass es frag­te, wie die Eigen­tums­ver­hält­nis­se an dem Bier­kas­ten zu bewer­ten sei. Da die Anschaf­fungs­kos­ten zwi­schen den Freun­den geteilt wur­de, sei sinn­ge­mäß ein Mit­an­spruch an dem Gewinn ent­stan­den, so dass allen fünf Freun­den ein Fünf­tel am Gewinn zuste­he. Aus­ge­ur­teilt wur­de aber nur ein Anspruch von einem Fünf­tel des Markt­wer­tes und nicht des Wer­tes bei der Auslieferung.

Ich hal­te es nur für gerecht, dass der Gewinn geteilt wer­den muss, denn in dem hier ent­schie­de­nen Fall wäre es dem Zufall über­las­sen, wer den Kor­ken ent­deckt und an sich reißt. Wie sich zeigt, hat die­ser Fall eine vor­her bestan­de­ne Freund­schaft zer­stört. Ob die Par­tei­en dies in die Kal­ku­la­ti­on der Pro­zess­ri­si­ken ein­be­zo­gen haben?

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert auf Flensburg


6 / 02 2017

KEIN AUSZUG AUS MIETSWOHNUNG NACH ABLAUF KÜNDIGUNGSFRIST - DAS KANN TEUER WERDEN

Blei­ben Mie­ter trotz ord­nungs­ge­mä­ßer Kün­di­gung in der Woh­nung und zie­hen nicht aus, darf der Ver­mie­ter mehr als die ursprüng­lich ver­trag­lich ver­ein­bar­te, näm­lich die orts­üb­li­che Mie­te verlangen.

Nach Ansicht des BGH in sei­nem Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16 darf der Ver­mie­ter für die Bestim­mung der Nut­zungs­ent­schä­di­gung die orts­üb­li­che Mie­te im Fal­le einer mög­li­chen Neu­ver­mie­tung her­an­zie­hen und die­se auch ver­lan­gen. Er muss sich nicht an die Begren­zun­gen und Fris­ten hal­ten, die er nor­ma­ler­wei­se im lau­fen­den Miet­ver­hält­nis zu beach­ten hätte.

Dies ist auch logisch kon­se­quent, da durch die Kün­di­gung das Miet­ver­hält­nis been­det wur­de. Durch die Kün­di­gung wan­delt sich der Anspruch des Ver­mie­ters von der Zah­lung des Miet­zin­ses in einen Anspruch auf Zah­lung einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung. Und die­se ori­en­tiert sich nach Ansicht des BGH an dem, was auf dem Miet­markt zum frag­li­chen Zeit­punkt erreich­bar gewe­sen wäre. Es spielt hier­bei auch kei­ne Rol­le, dass in dem vom BGH zu ent­schei­den­den Fall wegen Eigen­be­darf gekün­digt und wur­de und die Absicht der Wei­ter­ver­mie­tung über­haupt nicht bestand.

Daher beach­ten Sie zukünf­tig, dass ein Nicht­aus­zug nach erfolg­ter (ord­nungs­ge­mä­ßer(!)) Kün­di­gung sich in eine teu­re Tas­se Tee wan­deln kann, da die­ses Urteil unter den Ver­mie­tern sicher schnell die Run­de machen wird.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg