17 / 08 2016

OLG präzisiert Wahlrecht des Käufers bei Kauf eines mangelhaften Fahrzeuges

Bie­tet der Ver­käu­fer eines man­gel­haf­ten Fahr­zeugs dem Käu­fer eine Nach­bes­se­rung an, kann der Käu­fer anstel­le der Nach­bes­se­rung regel­mä­ßig noch eine Nach­lie­fe­rung ver­lan­gen, wenn er die Nach­bes­se­rung nicht ver­langt und sich über die­se nicht mit dem Ver­käu­fer ver­stän­digt hat. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 21.07.2016 ent­schie­den (Az.. 28 U 175/15).

Die Klä­ge­rin war in dem Fall zum Rück­tritt berech­tigt, da sie vom Ver­käu­fer nur die Ersatz­lie­fe­rung eines man­gel­frei­en anstatt des bei Über­ga­be bereits man­gel­be­haf­te­ten Fahr­zeu­ges ver­langt hät­te. Die Ver­käu­fe­rin hät­te zwar eine Nach­bes­se­rung ange­bo­ten. Die­ses Ange­bot hat die Klä­ge­rin nicht ange­nom­men, eine Ver­stän­di­gung wur­de hier­über nicht erzielt. Der Ver­käu­fe­rin war eine Nach­lie­fe­rung zudem mög­lich, so dass das Nach­lie­fe­rungs­ver­lan­gen nicht wegen einer vor­ran­gi­gen Nach­bes­se­rung aus­ge­schlos­sen war.

Vor die­sem Hin­ter­grund kann es ange­zeigt sein, nach dem Erwerb einer man­gel­haf­ten Neu­wa­re auf sei­ne Rech­te zu bestehen und im Fal­le einer Wei­ge­rung der Ver­käu­fer­sei­te sei­ne Kar­ten voll auszuspielen.

Ob die Vor­aus­set­zun­gen im Ein­zel­fall gege­ben sind, müss­te im Vor­feld natür­lich geprüft wer­den, wobei ich Ihnen gern behilf­lich bin.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


11 / 08 2016

Datingportale - Kündigung muss online möglich sein

Online-Partnerbörsen wie Eli­te­part­ner u.a. müs­sen es ihren Kun­den ermög­li­chen, die Kün­di­gung online zu erklä­ren. AGB-Klauseln, die eine Kün­di­gung nur per Brief oder Fax erlau­ben, benach­tei­li­ge nach der Ent­schei­dung des BGH vom 08.08.2016, Az: III ZR 387/15 die Ver­brau­cher unan­ge­mes­sen. So begrün­det der BGH, dass es zu erwar­ten und ange­mes­sen sei, wenn das gesam­te Ver­trags­ver­hält­nis von der Anmel­dung bis zur Part­ner­ver­mitt­lung aus­schließ­lich online erfolgt, die Kün­di­gung auch online mög­lich sein muss. Die Kün­di­gungs­mög­lich­keit auf den "Papier­weg" zu beschrän­ken, ber­ge nach Ansicht des BGH die Gefahr in sich, dass Ver­brau­cher gegen ihren Wil­len wei­ter zah­len. Es muss aber fest­ge­hal­ten wer­den, dass die Kün­di­gungs­mög­lich­keit online gege­ben sein muss, was die Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten nicht auf E-Mails beschränkt son­dern die Web­sei­ten­be­trei­ber auf der Web­sei­te ein Online-Kündigungs-Formular vor­hal­ten können.

Eine Geset­zes­än­de­rung zum 01.10.2016 soll dann prin­zi­pi­ell mehr Klar­heit schaf­fen. Es ist beab­sich­tigt, im BGB an den ent­spre­chen­den Stel­len nur noch die "Text­form" und nicht mehr die "Schrift­form" zu for­dern. Hier­durch soll klar gestellt wer­den, dass auch eine Kün­di­gung per E-Mail erfasst ist.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seiffert