22 / 11 2016

kein vertraglicher Lohnanspruch bei Schwarzarbeit - aber Wertersatz

Das Amts­ge­richt Mün­chen hat in sei­nem nun­mehr rechts­kräf­ti­gen Urteil v. 21.10.2016 (Az.: 474 C 19302/15) fest­ge­stellt, dass aus Schwarz­ar­beit kein ver­trag­li­cher Anspruch auf Lohn abge­lei­tet wer­den. In dem vom AG Mün­chen zu ent­schei­den­den Fall hat­te eine Par­tei die Mie­te mit "Ansprü­chen" aus unstrei­tig geleis­te­ter Schwarz­ar­beit gegen­ge­rech­net. Die Ver­mie­ter hat­te nach zwei­mo­na­ti­gem Aus­blei­ben der Mie­te den Miet­ver­trag gekün­digt und Räu­mungs­kla­ge erhob. Der Streit ging im Wei­te­ren dar­um, ob und in wel­chem Umfang bereits Ver­rech­nun­gen von gegen­sei­ti­gen Ansprü­chen stattfanden.

Dar­um geht es im Kern jedoch nicht. Das Amts­ge­richt Mün­chen stell­te näm­lich fest, dass bei­de Par­tei­en durch die Schwarz­ar­bei­ten des beklag­ten Mie­ters gegen das Gesetz zur Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit ver­sto­ßen haben und der zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­ne Ver­trag betref­fend die vom Beklag­ten im Haus des Klä­gers aus­zu­füh­ren­den Arbei­ten somit gemäß § 134 BGB nich­tig ist. Dem­zu­fol­ge hat der Mie­ter kei­nen Anspruch auf Ver­gü­tung sei­ner Arbeiten.

 

Das Gericht geht aber noch wei­ter und kommt zu dem Ergeb­nis, dass ein "Schwarz­ar­bei­ter" Anspruch auf Wer­ter­satz haben kann, weil es dem Grund­satz von Treu und Glau­ben wider­spre­chen wür­de, wenn der Klä­ger unent­gelt­lich das vom Beklag­ten Geleis­te­te behal­ten dürf­te. Daher kön­ne der Beklag­te grund­sätz­lich Ersatz für den Wert sei­ner Leis­tun­gen ver­lan­gen. Bei des­sen Bewer­tung des durch die Schwarz­ar­beit Erlang­ten sei zunächst zu beach­ten, dass der Schwarz­ar­bei­ter im Wege des Berei­che­rungs­aus­gleichs kei­nes­falls mehr erlan­gen kann, als er mit sei­nem Auf­trag­ge­ber – in nich­ti­ger Wei­se – als Ent­gelt ver­ein­bart habe. In aller Regel sei­en hier­von aber wegen der mit der Schwarz­ar­beit ver­bun­de­nen Risi­ken ganz erheb­li­che Abschlä­ge ange­bracht. Ins­be­son­de­re sei stark wert­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, dass wegen der Nich­tig­keit des Ver­tra­ges von vorn­her­ein kei­ne ver­trag­li­chen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gege­ben sind.

Wei­ter ist der Schwarz­ar­bei­ter in der Beweis­last dafür, dass er das für die geleis­te­ten Schwarz­ar­bei­ter­stun­den Ent­gelt auch erar­bei­tet hat. Dies konn­te der Beklag­te in dem Ver­fah­ren vor dem AG Mün­chen nicht, wes­halb die­ser zum gro­ßen Teil leer ausging.

Dar­aus ler­nen wir? Schwarz­ar­beit mag finan­zi­ell güns­ti­ger sein, aber zieht eine Men­ge Pro­ble­me nach sich, die außer Ver­hält­nis zu dem "Erspar­ten" stehen.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


18 / 10 2016

Mieter dürfen die Mietkaution nicht "abwohnen"

Das Amts­ge­richt Mün­chen hat ent­schie­den, dass Mie­ter nicht das Recht haben, die letz­ten Miet­zah­lun­gen mit der hin­ter­leg­ten Miet­kau­ti­on zu ver­rech­nen und die Miet­si­cher­heit (Kau­ti­on) abzu­woh­nen. Hier­durch wür­de der der Siche­rungs­zweck der Kau­ti­ons­ver­ein­ba­rung zulas­ten des Ver­mie­ters ausgehebelt.

Die Miet­zah­lungs­pflicht endet nach § 535 II BGB endet grund­sätz­lich erst mit der Been­di­gung des Miet­ver­tra­ges. Der Mie­ter darf die­se gesetz­li­che Wer­tung nicht ein­sei­tig abän­dern, um sich am Ende der Miet­zeit so zu stel­len, als wenn sei­ne Kau­ti­on bereits zurück­ge­zahlt wor­den wäre.

Die Zweck­rich­tung der Miet­si­cher­heit liegt dar­in, den Ver­mie­ter gegen Schä­den am Miet­ob­jekt abzu­si­chern, die dem Mie­ter zuzu­ord­nen sind und dem Ver­mie­ter in der Regel erst nach dem Aus­zug des Mie­ters bekannt werden.

Die Vor­ge­hens­wei­se der Mie­te­rin in dem vom AG Mün­chen ent­schie­de­nen Fall ver­sto­ße gegen die Siche­rungs­ab­re­de im Miet­ver­trag und sei treu­wid­rig. "Andern­falls könn­te ein Mie­ter – zumal dann, wenn er den spä­te­ren Zugriff des Ver­mie­ters auf die Kau­ti­on befürch­tet – grund­sätz­lich die Miet­zah­lun­gen schon vor Ablauf des Miet­ver­hält­nis­ses ein­stel­len und sodann bei einer Gel­tend­ma­chung der Miet­rück­stän­de durch den Ver­mie­ter stets gefahr­los mit dem Kau­ti­ons­rück­zah­lungs­an­spruch auf­rech­nen." (AG Mün­chen , Urteil vom 05.04.2016 - 432 C 1707/16)

Dies gilt grund­sätz­lich, es ist den­noch mög­lich, in vor­he­ri­ger Abspra­che mit dem Ver­mie­ter die Miet­si­cher­heit abzu­woh­nen, aber wie gesagt, nach vor­he­ri­ger Abspra­che. Aus Beweis­grün­den soll­te eine sol­che Abspra­che immer schrift­lich fixiert werden.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg