24 / 11 2016

"Reichsbürger" im Visier des Verfassungsschutzes

Der Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Tho­mas de Mai­ziè­re (CDU) hat vor­ges­tern ange­kün­digt, dass ab sofort die "Reichs­bür­ger" deutsch­land­weit vom Ver­fas­sungs­schutz beob­ach­tet wer­den sol­len. Die­se Ent­schei­dung fiel einen Monat nach den töd­li­chen Schüs­sen eines soge­nann­ten "Reichs­bür­gers" auf einen Polizisten.

Die "Reichs­bür­ger­be­we­gung" erkennt weder das bun­des­deut­sche Grund­ge­setz, Behör­den noch die bun­des­deut­sche Gerichts­bar­keit an. Sie spricht die­sen die Legi­ti­mi­tät ab und akzep­tiert kei­ne amt­li­chen Bescheide.

Für die­se Men­schen exis­tiert die Bun­des­re­pu­blik mit sei­nen Geset­zen nicht, sie neh­men an, dass das das Deut­sche Reich wei­ter­hin fortbestehe.

Im Bun­des­tag beton­te de Mai­ziè­re nun: "Wer die­sen Staat ablehnt, der kann auch kei­nen Pfen­nig Staats­bür­ger­geld erhal­ten und glau­ben, er kön­ne Poli­zist oder sonst­wo im öffent­li­chen Dienst sein." Dem ist nur zuzu­stim­men. Es folgt nicht den Geset­zen der Logik, einer­seits dem Staat die Exis­tenz abzu­spre­chen, im Gegen­zug aber Ansprü­che gegen­über einem Staat zu erhe­ben, der nach der eige­nen Mei­nung über­haupt nicht exis­tiert. Es wäre in die­sen Fäl­len logisch kon­se­quent, den "Reichs­bür­gern" jeg­li­che staat­li­che Unter­stüt­zung zu ver­sa­gen. Das jedoch wird wie­der für Dis­kus­sio­nen sor­gen, wo bereits jetzt klar ist, dass zumin­dest eine der bei­den Sei­ten nicht ent­spre­chend der Geset­ze der Logik argu­men­tie­ren wird...

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


22 / 11 2016

kein vertraglicher Lohnanspruch bei Schwarzarbeit - aber Wertersatz

Das Amts­ge­richt Mün­chen hat in sei­nem nun­mehr rechts­kräf­ti­gen Urteil v. 21.10.2016 (Az.: 474 C 19302/15) fest­ge­stellt, dass aus Schwarz­ar­beit kein ver­trag­li­cher Anspruch auf Lohn abge­lei­tet wer­den. In dem vom AG Mün­chen zu ent­schei­den­den Fall hat­te eine Par­tei die Mie­te mit "Ansprü­chen" aus unstrei­tig geleis­te­ter Schwarz­ar­beit gegen­ge­rech­net. Die Ver­mie­ter hat­te nach zwei­mo­na­ti­gem Aus­blei­ben der Mie­te den Miet­ver­trag gekün­digt und Räu­mungs­kla­ge erhob. Der Streit ging im Wei­te­ren dar­um, ob und in wel­chem Umfang bereits Ver­rech­nun­gen von gegen­sei­ti­gen Ansprü­chen stattfanden.

Dar­um geht es im Kern jedoch nicht. Das Amts­ge­richt Mün­chen stell­te näm­lich fest, dass bei­de Par­tei­en durch die Schwarz­ar­bei­ten des beklag­ten Mie­ters gegen das Gesetz zur Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit ver­sto­ßen haben und der zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­ne Ver­trag betref­fend die vom Beklag­ten im Haus des Klä­gers aus­zu­füh­ren­den Arbei­ten somit gemäß § 134 BGB nich­tig ist. Dem­zu­fol­ge hat der Mie­ter kei­nen Anspruch auf Ver­gü­tung sei­ner Arbeiten.

 

Das Gericht geht aber noch wei­ter und kommt zu dem Ergeb­nis, dass ein "Schwarz­ar­bei­ter" Anspruch auf Wert­er­satz haben kann, weil es dem Grund­satz von Treu und Glau­ben wider­spre­chen wür­de, wenn der Klä­ger unent­gelt­lich das vom Beklag­ten Geleis­te­te behal­ten dürf­te. Daher kön­ne der Beklag­te grund­sätz­lich Ersatz für den Wert sei­ner Leis­tun­gen ver­lan­gen. Bei des­sen Bewer­tung des durch die Schwarz­ar­beit Erlang­ten sei zunächst zu beach­ten, dass der Schwarz­ar­bei­ter im Wege des Berei­che­rungs­aus­gleichs kei­nes­falls mehr erlan­gen kann, als er mit sei­nem Auf­trag­ge­ber – in nich­ti­ger Wei­se – als Ent­gelt ver­ein­bart habe. In aller Regel sei­en hier­von aber wegen der mit der Schwarz­ar­beit ver­bun­de­nen Risi­ken ganz erheb­li­che Abschlä­ge ange­bracht. Ins­be­son­de­re sei stark wert­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, dass wegen der Nich­tig­keit des Ver­tra­ges von vorn­her­ein kei­ne ver­trag­li­chen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gege­ben sind.

Wei­ter ist der Schwarz­ar­bei­ter in der Beweis­last dafür, dass er das für die geleis­te­ten Schwarz­ar­bei­ter­stun­den Ent­gelt auch erar­bei­tet hat. Dies konn­te der Beklag­te in dem Ver­fah­ren vor dem AG Mün­chen nicht, wes­halb die­ser zum gro­ßen Teil leer ausging.

Dar­aus ler­nen wir? Schwarz­ar­beit mag finan­zi­ell güns­ti­ger sein, aber zieht eine Men­ge Pro­ble­me nach sich, die außer Ver­hält­nis zu dem "Erspar­ten" stehen.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg