6 / 02 2017

KEIN AUSZUG AUS MIETSWOHNUNG NACH ABLAUF KÜNDIGUNGSFRIST KANN TEUER WERDEN

Blei­ben Mie­ter trotz ord­nungs­ge­mä­ßer Kün­di­gung in der Woh­nung und zie­hen nicht aus, darf der Ver­mie­ter mehr als die ursprüng­lich ver­trag­lich ver­ein­bar­te, näm­lich die orts­üb­li­che Mie­te verlangen.

Nach Ansicht des BGH in sei­nem Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16 darf der Ver­mie­ter für die Bestim­mung der Nut­zungs­ent­schä­di­gung die orts­üb­li­che Mie­te im Fal­le einer mög­li­chen Neu­ver­mie­tung her­an­zie­hen und die­se auch ver­lan­gen. Er muss sich nicht an die Begren­zun­gen und Fris­ten hal­ten, die er nor­ma­ler­wei­se im lau­fen­den Miet­ver­hält­nis zu beach­ten hätte.

Dies ist auch logisch kon­se­quent, da durch die Kün­di­gung das Miet­ver­hält­nis been­det wur­de. Durch die Kün­di­gung wan­delt sich der Anspruch des Ver­mie­ters von der Zah­lung des Miet­zin­ses in einen Anspruch auf Zah­lung einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung. Und die­se ori­en­tiert sich nach Ansicht des BGH an dem, was auf dem Miet­markt zum frag­li­chen Zeit­punkt erreich­bar gewe­sen wäre. Es spielt hier­bei auch kei­ne Rol­le, dass in dem vom BGH zu ent­schei­den­den Fall wegen Eigen­be­darf gekün­digt und wur­de und die Absicht der Wei­ter­ver­mie­tung über­haupt nicht bestand.

Daher beach­ten Sie zukünf­tig, dass ein Nicht­aus­zug nach erfolg­ter (ord­nungs­ge­mä­ßer(!)) Kün­di­gung sich in eine teu­re Tas­se Tee wan­deln kann, da die­ses Urteil unter den Ver­mie­tern sicher schnell die Run­de machen wird.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


30 / 01 2017

Unbestellt zugesendetes Versicherungstestpaket darf sich nicht automatisch kostenpflichtig verlängern

Das LG Lim­burg , (Urteil - 5 O 30/16) ver­bot der F.A.S.I. Flight Ambu­lan­ce Ser­vices Inter­na­tio­nal Agen­cy GmbH, die einem Ver­brau­cher unauf­ge­for­dert ein Schrei­ben zuschick­te, wonach die­ser über ein Urlaubsreisen-Versicherungspaket für drei Mona­te kos­ten­los ver­si­chert sei, sich die­ses kos­ten­lo­se Ver­si­che­rungs­pa­ket jedoch in eine kos­ten­pflich­ti­ge Ver­si­che­rung mit einer Lauf­zeit von 12 Mona­ten über­ge­hen soll­te, sofern der Ver­brau­cher in einem Zeit­raum von bis zu sechs Wochen, mit­hin vor Ablauf der kos­ten­lo­sen Test­pha­se mit­teilt, dass er die Ver­län­ge­rung nicht möchte.

Das LG Lim­burg ent­schied, dass ein der­ar­ti­ges unauf­ge­for­dert unter­brei­te­tes, kos­ten­lo­ses Testan­ge­bot nach Ablauf der Pro­be­pha­se nicht auto­ma­tisch in einen kos­ten­pflich­ti­gen Ver­trag umge­wan­delt wer­den darf, da eine sol­che Geschäfts­pra­xis unlau­ter sei. Das Land­ge­richt sah hier­in in Über­ein­stim­mung mit der Ver­brau­cher­zen­tra­le Baden-Württemberg einen Ver­stoß gegen die Lau­ter­bar­keits­re­geln, da durch die­se Form der Ver­trags­an­bah­nung das Schwei­gen des Ver­brau­chers zu einer Wil­lens­er­klä­rung sti­li­siert werde.

Das deut­sche Rechts­sys­tem misst dem Schwei­gen nur in sehr begrenz­ten Fäl­len einen Erklä­rungs­wert zu. Jedoch gera­de nicht im Fal­le von unauf­ge­for­dert zuge­sand­ten Waren oder wie hier Ver­si­che­rungs­schei­nen. Selbst wenn unter­stellt wird, dass das "kos­ten­lo­se Ver­si­che­rungs­test­pa­ket" ein Geschenk im Sin­ne von § 516 BGB sei und die Frist von 6 Wochen eine Auf­for­de­rung zur Annah­me des "Geschen­kes" gem. § 516 II BGB sei, so wan­delt sich die Betrach­tung in dem Moment, wo aus dem "Geschenk" - also einer ein­sei­ti­gen unent­gelt­li­chen Zuwen­dung - ein zwei­sei­ti­ger Ver­trag wird, der den ehe­mals Beschenk­ten zur Zah­lung der Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge verpflichtet.

§ 516 II BGB ist eine Aus­nah­me­vor­schrift, in der dem Schwei­gen ein Erklä­rungs­wert bei­gemes­sen wird, vom Gesetz­ge­ber so vor­ge­se­hen, weil für den Beschenk­ten aus die­sem Schwei­gen kei­ne Nach­tei­le ent­ste­hen. Sobald der Beschenk­te dann aber plötz­lich zur Kas­se gebe­ten wird, ist das Geschenk für die­sen nicht mehr "ledig­lich recht­lich vor­teil­haft", womit der Anwen­dung des § 516 II BGB der Boden ent­zo­gen wird.

Auch nach die­sem Gedan­ken­spiel ist die Ent­schei­dung des LG Lim­burg rich­tig, wenn­gleich in mei­nen Augen grund­sätz­lich nicht not­wen­dig, da es sich von selbst ver­ste­hen soll­te, dass auf die­se Art und Wei­se kei­ne Ver­trä­ge an Land gezo­gen wer­den dür­fen. Aber der Begriff der Han­sea­ti­schen Kauf­mann­seh­re gerät wohl immer mehr in Ver­ges­sen­heit bzw. die Wenigs­ten hal­ten sich dar­an. Denn auch bei die­sen war ein per Hand­schlag oder münd­lich geschlos­se­ner Ver­trag ein ver­bind­li­cher Ver­trag, dar­an gab es nichts zu rüt­teln. Dabei war jedoch bei­den Par­tei­en klar, dass - wie zum Abschluss eines Ver­tra­ges not­wen­dig - bei­de Sei­ten zum Abschluss des Geschäf­tes ihre Wil­lens­er­klä­rung abge­ge­ben haben. Und genau dies wur­de ver­sucht, unter den Tisch zu keh­ren. Dank der Ver­brau­cher­zen­tra­le Baden Würt­tem­berg ist die­ser Pra­xis nun der Boden ent­zo­gen worden.

Gepos­tet von Ihrem Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg