4 / 04 2017

Routenplaner-maps.com - Dreistigkeiten nach Zuschnappen Abofalle

Es ist an der Zeit, über die mehr als dubio­sen Machen­schaf­ten der Fir­ma "Routenplaner-maps.com" und des­sen Inkas­so­un­ter­neh­men Stein­bach & Part­ner, Tau­nus­turm, Tau­nus­tor 1, 60310 Frankfurt/Main zu berichten.

Auf­fal­lend ist bereits, dass die­se Fir­ma, ihre angeb­li­chen Anwäl­te und Inkas­so­un­ter­neh­men sich nur per E-Mail mel­den. Lei­der ist es mitt­ler­wei­le schon fast nor­mal, dass ver­sucht wird, mit E-Mails eine Droh­ku­lis­se auf­zu­bau­en, doch was ich kürz­lich erle­ben muss­te, sprengt das Ganze.

Mein Man­dant leg­te mir eine E-Mail vor, in der es heißt: "Lei­der haben Sie die offe­ne Rech­nung mit der Num­mer ... vom ... noch immer nicht begli­chen. Wir haben nun einen Voll­stre­ckungs­ti­tel bei Gericht gegen Sie erwirkt."

Span­nend ist nur, dass mein Man­dant seit vie­len Jah­ren in sei­ner Woh­nung wohnt und noch nie Post von einem Gericht bekom­men hat. Dem­nach muss es eine Lüge sein, dass ein Voll­stre­ckungs­ti­tel existiere.

Wei­ter heißt es in der E-Mail fett geschrie­ben und unter­stri­chen: "Aus die­sem Grund wird Sie am Frei­tag, den ... um 10.00 Uhr unser Inkas­so Team besu­chen, um Ihre Wert­ge­gen­stän­de zu pfänden."

Die hier ange­kün­dig­te Vor­ge­hens­wei­se ist mit dem deut­schen Recht nicht zu ver­ei­nen, da die Zwangs­voll­stre­ckung aus Voll­stre­ckungs­ti­teln immer noch den Gerichts­voll­zie­hern obliegt und nicht "Inkas­so­teams" eines Inkas­so­un­ter­neh­mens. Hier­durch wird eine erheb­li­che Droh­ku­lis­se auf­ge­baut, die an sich schon geeig­net ist, die Man­dan­ten ein­zu­schüch­tern, aber bei Lich­te betrach­tet nichts mit der hie­si­gen Geset­zes­la­ge zu tun hat.

Routenplaner-Maps.com und die Inkas­so­ab­tei­lung Stein­bach & Part­ner zie­hen die Schrau­be aber noch wei­ter an, indem ange­kün­digt wird, dass die "Gegen­stän­de mit dem Klein­trans­por­ter abtrans­por­tiert" wür­den, bei grö­ße­ren Sachen "für den Fol­ge­tag eine Spe­di­ti­on beauf­tragt" wer­den wür­de. Wei­ter wird ange­droht: "Soll­ten Sie nicht zu Hau­se sein oder die Tür selbst öff­nen, wir ein Schlüs­sel­dienst hin­zu­ge­zo­gen, der die Tür dann öff­nen wird. Die Mehr­kos­ten müs­sen wir Ihnen natür­lich zusätz­lich in Rech­nung stel­len. Soll­ten Sie Wider­stand leis­ten, wer­den wir die Poli­zei hinzuziehen."

Die­se Ankün­di­gun­gen mögen für sich betrach­tet dem nor­ma­len Pro­ze­de­re einer Voll­stre­ckungs­hand­lung ent­spre­chen, sind es aber bei Gesamt­be­trach­tung nicht. Der Grund? Ganz ein­fach, es exis­tiert kein voll­streck­ba­rer Titel und die ange­droh­ten Hand­lun­gen sol­len von Pri­va­ten - denn nichts ande­res sind Inkas­so­un­ter­neh­men - und nicht von hoheit­lich bestell­ten Gerichts­voll­zie­hern vor­ge­nom­men werden.

Mein Man­dant war durch die Andro­hung der Poli­zei erheb­lich ver­ängs­tigt und total ver­un­si­chert. Als ich ihm riet, dass er die Poli­zei anru­fen sol­le, falls die tat­säch­lich mit einem Klein­trans­por­ter bei ihm vor der Tür stün­den, ant­wor­te­te die­ser: "Die brin­gen die doch schon mit." Und genau dies ist es, was Fir­men wie "Routenplaner-Maps.com und Stein­bach & Part­ner errei­chen wol­len. Blan­ke Angst, damit die angeb­li­chen Schuld­ner dann For­de­run­gen aus­glei­chen, die nie exis­tiert haben.

In dem hier beschrie­be­nen Fall wur­den dann anstatt der ursprüng­lich gefor­der­ten 500,00 € ohne wei­te­re Auf­schlüs­se­lung pau­schal 750,00 € zur "ein­zi­gen Mög­lich­keit der Abwen­dung der Maß­nah­me" gefor­dert. Inter­es­sant, dass hier kei­ne Über­wei­sung gefor­dert wird son­dern Amazon-Gutscheine im Wert von 750,00 €. Net­ter­wei­se wei­sen Routenplaner-Maps.com bzw. Stein­bach & Part­ner dar­auf hin, wo der ver­meint­li­che Schuld­ner die­se bezie­hen kann, näm­lich bei REWE, Net­to, DM Dro­ge­rie­märk­ten oder auch bequem über das Amazon-Konto der Schuld­ner... Dies ist mit gesetz­li­chen Vor­ga­ben nicht in Ein­klang zu brin­gen. Wenn ein Preis ver­ein­bart wird, dann muss die­ser ent­we­der in bar oder per Über­wei­sung gezahlt wer­den. Soll als Gegen­leis­tung ein Gut­schein in einem bestimm­ten Wert geleis­tet wer­den, so muss dies im Vor­feld und ins­be­son­de­re vor Abschluss eines Ver­tra­ges ver­ein­bart wer­den. Da es sich hier um eine Abo­fal­le der Routenplaner-Maps.com han­delt, gibt es natür­lich auch kei­ne wirk­sa­me Ver­ein­ba­rung der Form der Gegen­leis­tung in Gestalt von Gut­schei­nen. Dies hat zur Fol­ge, dass kein Recht zur For­de­rung von Gut­schei­nen besteht.

Alles in Allem treibt die­se Fir­ma es auf die Spitze!

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


3 / 03 2017

Wem gehört das Auto im Kronkorken?

Das Land­ge­richt Arns­berg muss­te sich mit der Fra­ge beschäf­ti­gen, wem der Gewinn zusteht, der sich in einem Kron­kor­ken in einem von zwei "Wochenend-Bierkästen" befand.

Fünf Freun­de hat­ten einen gemein­sa­men Wochen­end­aus­flug geplant und zu des­sen Vor­be­rei­tung auch zwei Bier­käs­ten eines nam­haf­ten Bier­pro­du­zen­ten beschafft. Die Kos­ten der Unter­brin­gung und Ver­pfle­gung wur­de unter den Freun­den gleich­mä­ßig aufgeteilt.

Es kam, wie es kom­men muss­te. In einem der Kron­kor­ken auf den gemein­sam ange­schaff­ten Bie­ren befand sich der Haupt­ge­winn, ein Audi A3 sports­back. Die­se Kron­kor­ken riß sich einer der fünf Freun­de unter den Nagel und lös­te den Gewinn ein. Den Gewin­n­er­wa­ge fuhr er dann eini­ge Zeit und ver­kauf­te die­sen dann.

Einer der fünf Freun­de sah sich benach­tei­ligt und erhob Kla­ge und bekam im Ergeb­nis Recht, wenn auch nicht in dem bean­trag­ten Umfang.

Das Gericht muss­te nun ent­schei­den, wem der Gewinn zusteht. Dies tat es der­ge­stalt, als dass es frag­te, wie die Eigen­tums­ver­hält­nis­se an dem Bier­kas­ten zu bewer­ten sei. Da die Anschaf­fungs­kos­ten zwi­schen den Freun­den geteilt wur­de, sei sinn­ge­mäß ein Mit­an­spruch an dem Gewinn ent­stan­den, so dass allen fünf Freun­den ein Fünf­tel am Gewinn zuste­he. Aus­ge­ur­teilt wur­de aber nur ein Anspruch von einem Fünf­tel des Markt­wer­tes und nicht des Wer­tes bei der Auslieferung.

Ich hal­te es nur für gerecht, dass der Gewinn geteilt wer­den muss, denn in dem hier ent­schie­de­nen Fall wäre es dem Zufall über­las­sen, wer den Kor­ken ent­deckt und an sich reißt. Wie sich zeigt, hat die­ser Fall eine vor­her bestan­de­ne Freund­schaft zer­stört. Ob die Par­tei­en dies in die Kal­ku­la­ti­on der Pro­zess­ri­si­ken ein­be­zo­gen haben?

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert auf Flensburg