Pflichtteilsverjährung bei nichtehelichen Kindern: Vaterschaftsfeststellung hemmt Fristbeginn nicht
Die dreijährige Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (z. B. einem Testament) Kenntnis erlangt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12.03.2025 (Az. IV ZR 88/24) präzisiert, dass dies auch für nichteheliche Kinder gilt, deren Vaterschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht rechtlich festgestellt war.
In dem entschiedenen Fall forderte ein mutmaßliches nichteheliches Kind nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil. Da die Vaterschaft zeitlebens nicht anerkannt worden war, leitete das Kind nach dem Erbfall ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein. Erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss machte es die Pflichtteilsansprüche geltend. Die Erben erhoben die Einrede der Verjährung, da seit dem Erbfall und der Kenntnis des Kindes bereits mehr als drei Jahre vergangen waren. Das Kind argumentierte dagegen, dass die Verjährungsfrist mangels rechtlicher Verwandtschaft vor der Vaterschaftsfeststellung gar nicht habe anlaufen können.
Der BGH gab den Erben Recht und wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass für den Beginn der Verjährungsfrist die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände ausreicht, die den Anspruch begründen. Wenn ein nichteheliches Kind hinreichende Anhaltspunkte für seine Abstammung hat und weiß, dass der mutmaßliche Vater verstorben ist, muss es zeitnah handeln.
Das Kind kann und muss das Vaterschaftsfeststellungsverfahren so rechtzeitig einleiten, dass der Pflichtteilsanspruch noch vor Ablauf der dreijährigen Regelfrist gerichtlich geltend gemacht oder die Verjährung anderweitig gehemmt werden kann. Eine nachträgliche Vaterschaftsfeststellung verschiebt den gesetzlichen Fristbeginn somit nicht nach hinten.



