3 / 11 2026

Pflichtteilsverjährung bei nichtehelichen Kindern: Vaterschaftsfeststellung hemmt Fristbeginn nicht

Die drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist für Pflicht­teils­an­sprü­che beginnt grund­sätz­lich mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruchs­be­rech­tig­te vom Erb­fall und der ihn beein­träch­ti­gen­den Ver­fü­gung (z. B. einem Tes­ta­ment) Kennt­nis erlangt. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit sei­nem Urteil vom 12.03.2025 (Az. IV ZR 88/24) prä­zi­siert, dass dies auch für nicht­ehe­li­che Kin­der gilt, deren Vater­schaft zum Zeit­punkt des Erb­falls noch nicht recht­lich fest­ge­stellt war.

In dem ent­schie­de­nen Fall for­der­te ein mut­maß­li­ches nicht­ehe­li­ches Kind nach dem Tod des Vaters sei­nen Pflicht­teil. Da die Vater­schaft zeit­le­bens nicht aner­kannt wor­den war, lei­te­te das Kind nach dem Erb­fall ein gericht­li­ches Vater­schafts­fest­stel­lungs­ver­fah­ren ein. Erst nach des­sen rechts­kräf­ti­gem Abschluss mach­te es die Pflicht­teils­an­sprü­che gel­tend. Die Erben erho­ben die Ein­re­de der Ver­jäh­rung, da seit dem Erb­fall und der Kennt­nis des Kin­des bereits mehr als drei Jah­re ver­gan­gen waren. Das Kind argu­men­tier­te dage­gen, dass die Ver­jäh­rungs­frist man­gels recht­li­cher Ver­wandt­schaft vor der Vater­schafts­fest­stel­lung gar nicht habe anlau­fen können.

Der BGH gab den Erben Recht und wies die Kla­ge wegen Ver­jäh­rung ab. Die Karls­ru­her Rich­ter stell­ten klar, dass für den Beginn der Ver­jäh­rungs­frist die blo­ße Kennt­nis der tat­säch­li­chen Umstän­de aus­reicht, die den Anspruch begrün­den. Wenn ein nicht­ehe­li­ches Kind hin­rei­chen­de Anhalts­punk­te für sei­ne Abstam­mung hat und weiß, dass der mut­maß­li­che Vater ver­stor­ben ist, muss es zeit­nah handeln.

Das Kind kann und muss das Vater­schafts­fest­stel­lungs­ver­fah­ren so recht­zei­tig ein­lei­ten, dass der Pflicht­teils­an­spruch noch vor Ablauf der drei­jäh­ri­gen Regel­frist gericht­lich gel­tend gemacht oder die Ver­jäh­rung ander­wei­tig gehemmt wer­den kann. Eine nach­träg­li­che Vater­schafts­fest­stel­lung ver­schiebt den gesetz­li­chen Frist­be­ginn somit nicht nach hinten.



3 / 11 2026

Immobilien-Erbfolge: BGH erteilt bürokratischer Erbscheinspflicht eine Absage

Wer eine Immo­bi­lie erbt, steht oft vor büro­kra­ti­schen Hür­den, wenn es um die Berich­ti­gung des Grund­buchs geht. Das Grund­buch­amt for­dert in der Pra­xis regel­mä­ßig einen kos­ten­in­ten­si­ven Erb­schein, selbst wenn ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment vor­liegt. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit sei­nem Beschluss vom 20.11.2025 (Az. V ZB 40/24) nun im Sin­ne der Erben klar­ge­stellt, dass die Behör­den den Bogen nicht über­span­nen dürfen.

Im kon­kre­ten Fall hat­te der Erb­las­ser in einem nota­ri­el­len Tes­ta­ment sei­ne Kin­der pau­schal als Erben ein­ge­setzt, ohne deren nament­li­che Nen­nung. Nach dem Erb­fall ver­wei­ger­te das Grund­buch­amt die Umschrei­bung der geerb­ten Immo­bi­lie und ver­lang­te die Vor­la­ge eines Erb­scheins. Die Begrün­dung: Aus dem Tes­ta­ment allein gehe nicht nament­lich her­vor, wer genau die Kin­der des Ver­stor­be­nen seien.

Der BGH erteil­te die­ser Pra­xis eine kla­re Absa­ge. Die Karls­ru­her Rich­ter ent­schie­den, dass ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment in Kom­bi­na­ti­on mit ein­fa­chen Per­so­nen­stand­sur­kun­den (wie Geburts- oder Abstam­mungs­ur­kun­den) völ­lig aus­reicht, um die Erb­fol­ge nach­zu­wei­sen. Das Grund­buch­amt darf einen teu­ren Erb­schein nur dann ein­for­dern, wenn kon­kre­te und begrün­de­te Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Anga­ben bestehen. Eine bloß abs­trak­te Unsi­cher­heit genügt dafür nicht. Um zu bele­gen, dass kei­ne wei­te­ren gesetz­li­chen Erben exis­tie­ren, reicht im Regel­fall eine eides­statt­li­che Ver­si­che­rung der Betei­lig­ten aus.

Für Immo­bi­li­en­er­ben bedeu­tet die­se Ent­schei­dung eine erheb­li­che Erleich­te­rung sowie eine spür­ba­re Erspar­nis von Zeit und Gerichtsgebühren.