3 / 11 2026

Pflichtteilsverjährung bei nichtehelichen Kindern: Vaterschaftsfeststellung hemmt Fristbeginn nicht

Die drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist für Pflicht­teils­an­sprü­che beginnt grund­sätz­lich mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruchs­be­rech­tig­te vom Erb­fall und der ihn beein­träch­ti­gen­den Ver­fü­gung (z. B. einem Tes­ta­ment) Kennt­nis erlangt. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit sei­nem Urteil vom 12.03.2025 (Az. IV ZR 88/24) prä­zi­siert, dass dies auch für nicht­ehe­li­che Kin­der gilt, deren Vater­schaft zum Zeit­punkt des Erb­falls noch nicht recht­lich fest­ge­stellt war.

In dem ent­schie­de­nen Fall for­der­te ein mut­maß­li­ches nicht­ehe­li­ches Kind nach dem Tod des Vaters sei­nen Pflicht­teil. Da die Vater­schaft zeit­le­bens nicht aner­kannt wor­den war, lei­te­te das Kind nach dem Erb­fall ein gericht­li­ches Vater­schafts­fest­stel­lungs­ver­fah­ren ein. Erst nach des­sen rechts­kräf­ti­gem Abschluss mach­te es die Pflicht­teils­an­sprü­che gel­tend. Die Erben erho­ben die Ein­re­de der Ver­jäh­rung, da seit dem Erb­fall und der Kennt­nis des Kin­des bereits mehr als drei Jah­re ver­gan­gen waren. Das Kind argu­men­tier­te dage­gen, dass die Ver­jäh­rungs­frist man­gels recht­li­cher Ver­wandt­schaft vor der Vater­schafts­fest­stel­lung gar nicht habe anlau­fen können.

Der BGH gab den Erben Recht und wies die Kla­ge wegen Ver­jäh­rung ab. Die Karls­ru­her Rich­ter stell­ten klar, dass für den Beginn der Ver­jäh­rungs­frist die blo­ße Kennt­nis der tat­säch­li­chen Umstän­de aus­reicht, die den Anspruch begrün­den. Wenn ein nicht­ehe­li­ches Kind hin­rei­chen­de Anhalts­punk­te für sei­ne Abstam­mung hat und weiß, dass der mut­maß­li­che Vater ver­stor­ben ist, muss es zeit­nah handeln.

Das Kind kann und muss das Vater­schafts­fest­stel­lungs­ver­fah­ren so recht­zei­tig ein­lei­ten, dass der Pflicht­teils­an­spruch noch vor Ablauf der drei­jäh­ri­gen Regel­frist gericht­lich gel­tend gemacht oder die Ver­jäh­rung ander­wei­tig gehemmt wer­den kann. Eine nach­träg­li­che Vater­schafts­fest­stel­lung ver­schiebt den gesetz­li­chen Frist­be­ginn somit nicht nach hinten.