Immobilien-Erbfolge: BGH erteilt bürokratischer Erbscheinspflicht eine Absage
Wer eine Immobilie erbt, steht oft vor bürokratischen Hürden, wenn es um die Berichtigung des Grundbuchs geht. Das Grundbuchamt fordert in der Praxis regelmäßig einen kostenintensiven Erbschein, selbst wenn ein notarielles Testament vorliegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 20.11.2025 (Az. V ZB 40/24) nun im Sinne der Erben klargestellt, dass die Behörden den Bogen nicht überspannen dürfen.
Im konkreten Fall hatte der Erblasser in einem notariellen Testament seine Kinder pauschal als Erben eingesetzt, ohne deren namentliche Nennung. Nach dem Erbfall verweigerte das Grundbuchamt die Umschreibung der geerbten Immobilie und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Die Begründung: Aus dem Testament allein gehe nicht namentlich hervor, wer genau die Kinder des Verstorbenen seien.
Der BGH erteilte dieser Praxis eine klare Absage. Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein notarielles Testament in Kombination mit einfachen Personenstandsurkunden (wie Geburts- oder Abstammungsurkunden) völlig ausreicht, um die Erbfolge nachzuweisen. Das Grundbuchamt darf einen teuren Erbschein nur dann einfordern, wenn konkrete und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Eine bloß abstrakte Unsicherheit genügt dafür nicht. Um zu belegen, dass keine weiteren gesetzlichen Erben existieren, reicht im Regelfall eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten aus.
Für Immobilienerben bedeutet diese Entscheidung eine erhebliche Erleichterung sowie eine spürbare Ersparnis von Zeit und Gerichtsgebühren.



