3 / 11 2026

Immobilien-Erbfolge: BGH erteilt bürokratischer Erbscheinspflicht eine Absage

Wer eine Immo­bi­lie erbt, steht oft vor büro­kra­ti­schen Hür­den, wenn es um die Berich­ti­gung des Grund­buchs geht. Das Grund­buch­amt for­dert in der Pra­xis regel­mä­ßig einen kos­ten­in­ten­si­ven Erb­schein, selbst wenn ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment vor­liegt. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit sei­nem Beschluss vom 20.11.2025 (Az. V ZB 40/24) nun im Sin­ne der Erben klar­ge­stellt, dass die Behör­den den Bogen nicht über­span­nen dürfen.

Im kon­kre­ten Fall hat­te der Erb­las­ser in einem nota­ri­el­len Tes­ta­ment sei­ne Kin­der pau­schal als Erben ein­ge­setzt, ohne deren nament­li­che Nen­nung. Nach dem Erb­fall ver­wei­ger­te das Grund­buch­amt die Umschrei­bung der geerb­ten Immo­bi­lie und ver­lang­te die Vor­la­ge eines Erb­scheins. Die Begrün­dung: Aus dem Tes­ta­ment allein gehe nicht nament­lich her­vor, wer genau die Kin­der des Ver­stor­be­nen seien.

Der BGH erteil­te die­ser Pra­xis eine kla­re Absa­ge. Die Karls­ru­her Rich­ter ent­schie­den, dass ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment in Kom­bi­na­ti­on mit ein­fa­chen Per­so­nen­stand­sur­kun­den (wie Geburts- oder Abstam­mungs­ur­kun­den) völ­lig aus­reicht, um die Erb­fol­ge nach­zu­wei­sen. Das Grund­buch­amt darf einen teu­ren Erb­schein nur dann ein­for­dern, wenn kon­kre­te und begrün­de­te Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Anga­ben bestehen. Eine bloß abs­trak­te Unsi­cher­heit genügt dafür nicht. Um zu bele­gen, dass kei­ne wei­te­ren gesetz­li­chen Erben exis­tie­ren, reicht im Regel­fall eine eides­statt­li­che Ver­si­che­rung der Betei­lig­ten aus.

Für Immo­bi­li­en­er­ben bedeu­tet die­se Ent­schei­dung eine erheb­li­che Erleich­te­rung sowie eine spür­ba­re Erspar­nis von Zeit und Gerichtsgebühren.