20 / 09 2016

Verbraucherzentrale mahnt WhatsApp ab und legt sich mit Facebook an

Das Marktwächter-Team des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­ban­des (vzbv) hat Whats­App abge­mahnt. Die Markt­wäch­ter kri­ti­sie­ren, dass das Unter­neh­men per­sön­li­che Daten wie Tele­fon­num­mern an sei­nen Mut­ter­kon­zern Face­book wei­ter­rei­chen will. Neue Nutzungs- und Daten­schutz­be­stim­mun­gen mach­ten dies mög­lich. Whats­App blei­be bis zum 21.09.2016 Zeit eine Unter­las­sungs­er­klä­rung abzugeben.

Die Ver­brau­cher wur­den in ihrem Ver­trau­en in die Unab­hän­gig­keit von Whats­App ent­täuscht, da Face­book bei des­sen Über­nah­me 2014 noch öffent­lich bekun­de­te, dass Whats­App unab­hän­gig blei­ben sol­le. Den Nut­zern von Whats­app wur­de somit sug­ge­riert, dass ihre Daten allein bei Whats­App blei­ben und kein Daten­trans­fer zu Face­book erfolgt. Die­ses Ver­trau­en ist ent­täuscht worden.

Der vzbv habe bereits in sei­ner Abmah­nung von Face­book Anfang 2015 ers­te Anzei­chen für einen Daten­aus­tausch kri­ti­siert. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le sieht hier­durch die Pri­vat­sphä­re der Ver­brau­cher gefähr­det. Zumal die­se Daten­be­schaf­fung von den "Gro­ßen" schlei­chend ein­ge­lei­tet und durch­ge­führt wird, einer­seits um kein Auf­se­hen zu erre­gen und ande­rer­seits, um die Tole­ranz­gren­zen der Ver­brau­cher hin­sicht­lich des Umgangs mit ihren per­sön­li­chen Daten in einer Art zu erwei­tern, der von den Ver­brau­chern nicht oder nicht so wahr­ge­nom­men wird, da der eigent­li­che Plan für den Durch­schnitts­ver­brau­cher ver­deckt bleibt. Geför­dert wird dies durch umfang­rei­che Ver­trags­tex­te und sei­ten­lan­ge AGBs (All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen), in denen ver­klau­su­liert ver­sucht wird, den Betrei­bern immer mehr Rech­te an den Daten der Nutzer/Verbraucher einzuräumen.

Daher ist drin­gend erhöh­te Wach­sam­keit in Hin­sicht auf die Ver­wen­dung von per­sön­li­chen Daten angeraten.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg

(Quel­le: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/verbraucherzentrale-mahnt-whatsapp-wegen-geplanter-daten-weitergabe-an-facebook-ab)


15 / 09 2016

Kettenarbeitsverträge - nur ausnahmsweise zulässig

EuGH: Auf­ein­an­der­fol­gen­de Befris­tung von Arbeits­ver­hält­nis­sen im Gesund­heits­be­reich nur zu Deckung zeit­wei­li­gen Bedarfs zuläs­sig  (EuGH , Urteil vom 14.09.2016 - C-16/15)

Ein dau­er­haf­ter Bedarf an Arbeits­kraft darf im Bereich der Gesund­heits­diens­te nicht durch eine Anein­an­der­rei­hung von auf­ein­an­der­fol­gen­den befris­te­ten Ver­trä­ge gedeckt wer­den, dies ver­stößt nach dem EuGH gegen Uni­ons­recht. Eine Ver­wen­dung von soge­nann­ten Ketten-Verträgen kön­ne nur damit gerecht­fer­tigt wer­den, dass ein zeit­wei­li­ger Bedarf gedeckt wer­den muss.

Die­ses Phä­no­men der Ketten-Anstellungen gibt es nicht nur in Spa­ni­en und nicht nur im Gesund­heits­we­sen. Die Ent­schei­dung des EUGH betraf einen spa­ni­schen Fall. Auch in Deutsch­land ist es usus, kei­ne unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­trä­ge aus­zu­stel­len, was zu einer tie­fen Ver­un­si­che­rung sei­tens der Arbeit­neh­mer führt, da für die­se kei­ne Pla­nungs­si­cher­heit mehr besteht.

Lei­der ist es so, dass sich die meis­ten Arbeit­neh­mer nicht gegen der­ar­ti­ge Ver­trä­ge zur Wehr set­zen, da Ihnen die zumin­dest befris­te­te Anstel­lung lie­ber ist als gar kei­ne Anstel­lung. Außer­dem befürch­ten die Arbeit­neh­mer in der­ar­ti­gen Anstel­lungs­ver­hält­nis­sen, dass sie bei einer Ver­län­ge­rung nicht mehr berück­sich­tigt wer­den, sofern sie gegen die Ket­ten­an­stel­lung auf­be­geh­ren - also "unbe­quem" wer­den wür­den, nur weil sie die ihnen zuste­hen­den Rech­te gel­tend machen. Inso­fern ist die Gel­tend­ma­chung von Arbeit­neh­mer­rech­ten für den Arbeit­neh­mer immer eine dop­pel­schnei­di­ge Sache.

Aus die­sem Grund soll­te jeder betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer selbst ent­schei­den, wann für ihn der rich­ti­ge Zeit­punkt zur Gel­tend­ma­chung sei­ner Ansprü­che ist. Hier­zu bera­te ich Sie gern.

Ihr Rechts­an­walt Seif­fert aus Flensburg