11 / 08 2016

Datingportale - Kündigung muss online möglich sein

Online-Partnerbörsen wie Eli­te­part­ner u.a. müs­sen es ihren Kun­den ermög­li­chen, die Kün­di­gung online zu erklä­ren. AGB-Klauseln, die eine Kün­di­gung nur per Brief oder Fax erlau­ben, benach­tei­li­ge nach der Ent­schei­dung des BGH vom 08.08.2016, Az: III ZR 387/15 die Ver­brau­cher unan­ge­mes­sen. So begrün­det der BGH, dass es zu erwar­ten und ange­mes­sen sei, wenn das gesam­te Ver­trags­ver­hält­nis von der Anmel­dung bis zur Part­ner­ver­mitt­lung aus­schließ­lich online erfolgt, die Kün­di­gung auch online mög­lich sein muss. Die Kün­di­gungs­mög­lich­keit auf den "Papier­weg" zu beschrän­ken, ber­ge nach Ansicht des BGH die Gefahr in sich, dass Ver­brau­cher gegen ihren Wil­len wei­ter zah­len. Es muss aber fest­ge­hal­ten wer­den, dass die Kün­di­gungs­mög­lich­keit online gege­ben sein muss, was die Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten nicht auf E-Mails beschränkt son­dern die Web­sei­ten­be­trei­ber auf der Web­sei­te ein Online-Kündigungs-Formular vor­hal­ten können.

Eine Geset­zes­än­de­rung zum 01.10.2016 soll dann prin­zi­pi­ell mehr Klar­heit schaf­fen. Es ist beab­sich­tigt, im BGB an den ent­spre­chen­den Stel­len nur noch die "Text­form" und nicht mehr die "Schrift­form" zu for­dern. Hier­durch soll klar gestellt wer­den, dass auch eine Kün­di­gung per E-Mail erfasst ist.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seiffert


1 / 07 2016

Rückzahlung gezahlter Einspeisevergütungen bei verspäteter Anmeldung einer Photovoltaikanlage

(OLG Schles­wig Urteil vom 21.06.2016 - 3 U 108/15)

Eine Netz­be­trei­be­rin kann vom Betrei­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge die Rück­zah­lung gezahl­ter Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen ver­lan­gen, wenn der Betrei­ber die Anla­ge nicht recht­zei­tig bei der Bun­des­netz­agen­tur ange­mel­det hat. Die­ser Rück­for­de­rungs­an­spruch die­ne all­ge­mei­nen Inter­es­sen, sodass der Anla­gen­be­trei­ber etwai­ge eige­ne Ansprü­che nicht ent­ge­gen­set­zen kön­ne, stell­te das Ober­lan­des­ge­richt Schles­wig klar (Urteil vom 21.06.2016, Az.: 3 U 108/15).

Die Klä­ge­rin kön­ne einen Groß­teil aus­ge­zahl­ten Ver­gü­tung zurück­ver­lan­gen, da die Anla­ge nicht bei der Bun­des­netz­agen­tur gemel­det gewe­sen sei, womit För­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen nicht vor­la­gen und es zu einer Über­zah­lung der Ein­spei­se­ver­gü­tung kam.

Nach dem OLG lie­ge das Zurü­ck­erlan­gen der För­der­be­trä­ge im all­ge­mei­nen Inter­es­se, da der Strom­ver­sor­ger die Zah­lun­gen an den Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber wei­ter­reicht, der sei­ner­seits die EEG-Umlage neu berech­nen muss. Dies kom­me den Strom­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men und über deren Preis­kal­ku­la­ti­on dem Ver­brau­cher zugu­te. Ein Fehl­ver­hal­ten der Betrei­ber von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (Nicht­mel­dung bei Bun­des­netz­agen­tur) darf sich nicht zulas­ten des letzt­lich geschütz­ten Krei­ses der Ver­brau­cher auswirken.

Das OLG ent­schied hier­bei auch, dass der Hin­weis zur Not­wen­dig­keit der Anmel­dung auf einem Form­blatt voll­kom­men aus­rei­chend sei und kein Fehl­ver­hal­ten des Strom­ver­sor­gers begrün­de. Die Pflicht zur Anmel­dung trifft allein den Betrei­ber der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Das OLG Schles­wig hat jedoch wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung die Revi­si­on zum BGH zuge­las­sen, da bun­des­weit ver­gleich­ba­re Ver­fah­ren bereits anhän­gig sei­en oder noch drohen.