24 / 11 2016

BGH: WLAN-Nutzer darf voreingestelltes Routerpasswort grundsätzlich beibehalten

Der BGH hat ange­nom­men, dass die Beklag­te nicht als Stö­re­rin haf­tet, weil sie kei­ne Prü­fungs­pflich­ten ver­letzt hat. Der Inha­ber eines Inter­net­an­schlus­ses mit WLAN-Funktion ist zur Prü­fung ver­pflich­tet, ob der ein­ge­setz­te Rou­ter über die im Zeit­punkt sei­nes Kaufs für den pri­va­ten Bereich markt­üb­li­chen Siche­run­gen, also einen aktu­el­len Ver­schlüs­se­lungs­stan­dard sowie ein indi­vi­du­el­les, aus­rei­chend lan­ges und siche­res Pass­wort, ver­fügt. Die Bei­be­hal­tung eines vom Her­stel­ler vor­ein­ge­stell­ten WLAN-Passworts kann eine Ver­let­zung der Prü­fungs­pflicht dar­stel­len, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät indi­vi­du­ell, son­dern für eine Mehr­zahl von Gerä­ten ver­wen­de­tes Pass­wort han­delt. Im Streit­fall hat die Klä­ge­rin kei­nen Beweis dafür ange­tre­ten, dass es sich um ein Pass­wort gehan­delt hat, das vom Her­stel­ler für eine Mehr­zahl von Gerä­ten ver­ge­ben wor­den war. Die Beklag­te hat­te durch Benen­nung des Rou­ter­typs und des Pass­worts sowie durch die Anga­be, es habe sich um ein nur ein­mal ver­ge­be­nes Pass­wort gehan­delt, der ihr inso­weit oblie­gen­den sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last genügt. Da der Stan­dard WPA2 als hin­rei­chend sicher aner­kannt ist und es an Anhalts­punk­ten dafür fehlt, dass im Zeit­punkt des Kaufs der vor­ein­ge­stell­te 16-stellige Zif­fern­code nicht markt­üb­li­chen Stan­dards ent­sprach oder Drit­te ihn ent­schlüs­seln konn­ten, hat die Beklag­te ihre Prü­fungs­pflich­ten nicht ver­letzt. Sie haf­tet des­halb nicht als Stö­re­rin für die über ihren Inter­net­an­schluss von einem unbe­kann­ten Drit­ten began­ge­nen Urheberrechtsverletzungen.

Wich­tig ist bei die­sem Urteil, dass der Klä­ger, mit­hin die Film­in­dus­trie, den Beweis dafür antre­ten muss, dass das vom Her­stel­ler ver­ge­be­ne Pass­wort nicht indi­vi­du­ell pro Gerät son­dern für alle Gerä­te des jewei­li­gen Rou­ter­typs ver­wen­det wurde.

Auch wenn die­ses Urteil vom Grund­satz her sehr ver­brau­cher­freund­lich ist, soll­te jeder Inha­ber eines Inter­net­an­schlus­ses mit WLAN - schon um auf Num­mer sicher zu gehen - trotz­dem ein eige­nes indi­vi­du­el­les Pass­wort ver­ge­ben, wel­ches mög­lichst aus mehr als 12 Stel­len und einer Kom­bi­na­ti­on aus Zah­len, Buch­sta­ben und mög­lichst Son­der­zei­chen bestehen sollte.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


22 / 11 2016

kein vertraglicher Lohnanspruch bei Schwarzarbeit - aber Wertersatz

Das Amts­ge­richt Mün­chen hat in sei­nem nun­mehr rechts­kräf­ti­gen Urteil v. 21.10.2016 (Az.: 474 C 19302/15) fest­ge­stellt, dass aus Schwarz­ar­beit kein ver­trag­li­cher Anspruch auf Lohn abge­lei­tet wer­den. In dem vom AG Mün­chen zu ent­schei­den­den Fall hat­te eine Par­tei die Mie­te mit "Ansprü­chen" aus unstrei­tig geleis­te­ter Schwarz­ar­beit gegen­ge­rech­net. Die Ver­mie­ter hat­te nach zwei­mo­na­ti­gem Aus­blei­ben der Mie­te den Miet­ver­trag gekün­digt und Räu­mungs­kla­ge erhob. Der Streit ging im Wei­te­ren dar­um, ob und in wel­chem Umfang bereits Ver­rech­nun­gen von gegen­sei­ti­gen Ansprü­chen stattfanden.

Dar­um geht es im Kern jedoch nicht. Das Amts­ge­richt Mün­chen stell­te näm­lich fest, dass bei­de Par­tei­en durch die Schwarz­ar­bei­ten des beklag­ten Mie­ters gegen das Gesetz zur Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit ver­sto­ßen haben und der zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­ne Ver­trag betref­fend die vom Beklag­ten im Haus des Klä­gers aus­zu­füh­ren­den Arbei­ten somit gemäß § 134 BGB nich­tig ist. Dem­zu­fol­ge hat der Mie­ter kei­nen Anspruch auf Ver­gü­tung sei­ner Arbeiten.

 

Das Gericht geht aber noch wei­ter und kommt zu dem Ergeb­nis, dass ein "Schwarz­ar­bei­ter" Anspruch auf Wert­er­satz haben kann, weil es dem Grund­satz von Treu und Glau­ben wider­spre­chen wür­de, wenn der Klä­ger unent­gelt­lich das vom Beklag­ten Geleis­te­te behal­ten dürf­te. Daher kön­ne der Beklag­te grund­sätz­lich Ersatz für den Wert sei­ner Leis­tun­gen ver­lan­gen. Bei des­sen Bewer­tung des durch die Schwarz­ar­beit Erlang­ten sei zunächst zu beach­ten, dass der Schwarz­ar­bei­ter im Wege des Berei­che­rungs­aus­gleichs kei­nes­falls mehr erlan­gen kann, als er mit sei­nem Auf­trag­ge­ber – in nich­ti­ger Wei­se – als Ent­gelt ver­ein­bart habe. In aller Regel sei­en hier­von aber wegen der mit der Schwarz­ar­beit ver­bun­de­nen Risi­ken ganz erheb­li­che Abschlä­ge ange­bracht. Ins­be­son­de­re sei stark wert­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, dass wegen der Nich­tig­keit des Ver­tra­ges von vorn­her­ein kei­ne ver­trag­li­chen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gege­ben sind.

Wei­ter ist der Schwarz­ar­bei­ter in der Beweis­last dafür, dass er das für die geleis­te­ten Schwarz­ar­bei­ter­stun­den Ent­gelt auch erar­bei­tet hat. Dies konn­te der Beklag­te in dem Ver­fah­ren vor dem AG Mün­chen nicht, wes­halb die­ser zum gro­ßen Teil leer ausging.

Dar­aus ler­nen wir? Schwarz­ar­beit mag finan­zi­ell güns­ti­ger sein, aber zieht eine Men­ge Pro­ble­me nach sich, die außer Ver­hält­nis zu dem "Erspar­ten" stehen.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg