24 / 08 2016

Audi-Schummelsoftware - keine Rückabwicklung ohne Nachfristsetzung

Das LG Düs­sel­dorf hat am 23.08.2016 - Az.: 6 O 413/15, durch Urteil ent­schie­den, dass der Käu­fer eines mit einer soge­nann­ten Abgas-Manipulationssoftware aus­ge­stat­te­ten Fahr­zeugs ohne vor­he­ri­ges Set­zen einer Nach­er­fül­lungs­frist nicht wirk­sam vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten kann. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn das Auto­haus von sich aus eine tech­ni­sche Nach­bes­se­rung ange­bo­ten hat.

Der Käu­fer wäre ver­pflich­tet gewe­sen, eine Frist zur Nach­er­fül­lung zu setzen.Eine sol­che Frist­set­zung zur Nach­bes­se­rung eines Man­gels sei nach Ansicht des Gerichts nur ganz aus­nahms­wei­se ent­behr­lich, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nach­bes­se­rung end­gül­tig ver­wei­gert hät­te. Tat­säch­lich hat­te das beklag­te Auto­haus ange­bo­ten, das Fahr­zeug tech­nisch nachzubessern.

In die­sem Urteil wur­de offen gelas­sen, ob das Fahr­zeug wegen einer sol­chen Mani­pu­la­ti­ons­soft­ware einen Man­gel aufweist.

Die­ses Urteil zeigt wie­der ein­mal ganz deut­lich, dass selbst bei der­art pres­se­wirk­sa­men Fäl­len wie der Schum­mel­soft­ware der Auto­her­stel­ler der Käu­fer den­noch gehal­ten ist, das Instru­men­ta­ri­um des BGB auch zu bedie­nen und sich nicht dar­auf ver­las­sen darf, dass der Her­stel­ler wegen der Öffent­lich­keits­wirk­sam­keit des Fal­les ein­kni­cken und klein bei­geben wird. Daher vor­her prü­fen, bevor über­eil­te Erklä­run­gen abge­ge­ben wer­den, die im Nach­hin­ein teu­er wer­den können.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


23 / 08 2016

Gina Lisa Lohfink wegen falscher Verdächtigung verurteilt

Gina Lisa Loh­fink wur­de vom AG Tier­gar­ten zu einer Geld­stra­fe von 80 Tages­sät­zen zu je 250,00 € ver­ur­teilt. Hin­ter­grund ist, dass sie zwei Män­ner beschul­dig­te, sie ver­ge­wal­tigt zu haben. Der Pro­zess hat­te nicht nur wegen des "Promi-Status" von Gina Lisa Loh­fink hohe Wel­len geschla­gen son­dern auch weil die Tat wohl voll­stän­dig auf Video auf­ge­zeich­net wor­den war. Die beschul­dig­ten Män­ner wur­de hin­sicht­lich des Vor­wur­fes der Ver­ge­wal­ti­gung in einem ande­ren Pro­zess frei­ge­spro­chen. Im Umkehr­schluss lag es nahe, ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen fal­scher Ver­däch­ti­gung gegen Gina Lisa Loh­fink zu eröff­nen. Gegen den erlas­se­nen Straf­be­fehl hat­te Loh­fink Ein­spruch ein­ge­legt, so dass es zur Haupt­ver­hand­lung kam, in der das Gericht den Aus­füh­run­gen der Ver­tei­di­gung nicht fol­gen woll­te und kei­ne Anhalts­punk­te dafür erken­nen konn­te, dass der video­do­ku­men­tier­te Sex nicht ein­ver­nehm­lich gewe­sen sei und Loh­fink inso­fern wahr­heits­wid­rig Tat­sa­chen behaup­te­te, die zur Ein­lei­tung eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens führ­te. Aller­dings muss­te das Gericht fest­stel­len, dass Loh­fink sich gegen die Auf­zeich­nung des Sexu­al­ak­tes aus­ge­spro­chen hät­te, nicht jedoch gegen den Akt selbst.

Die­ses Bei­spiel zeigt wie­der ein­mal, dass das schar­fe Schwert der Straf­an­zei­ge ein Zwei­schnei­di­ges sein kann und vor der Erstat­tung einer Straf­an­zei­ge genau geprüft wer­den soll­te, ob die Anhalts­punk­te, die ein Opfer/Zeuge zur Ver­fü­gung hat, dafür aus­rei­chen, dass "guten Gewis­sens" eine Anzei­ge erstat­tet wer­den kann. Es soll­te die Straf­an­zei­ge daher nicht zum Instru­ment per­sön­li­cher Feh­den gemacht wer­den, da dies nach hin­ten gehen kann...

Um jedoch kei­ne Miss­ver­ständ­nis­se auf­kom­men zu las­sen: "Nein heißt Nein!" - in jeder Beziehung!!!

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seiffert