Rückzahlung gezahlter Einspeisevergütungen bei verspäteter Anmeldung einer Photovoltaikanlage
(OLG Schleswig Urteil vom 21.06.2016 - 3 U 108/15)
Eine Netzbetreiberin kann vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung gezahlter Einspeisevergütungen verlangen, wenn der Betreiber die Anlage nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat. Dieser Rückforderungsanspruch diene allgemeinen Interessen, sodass der Anlagenbetreiber etwaige eigene Ansprüche nicht entgegensetzen könne, stellte das Oberlandesgericht Schleswig klar (Urteil vom 21.06.2016, Az.: 3 U 108/15).
Die Klägerin könne einen Großteil ausgezahlten Vergütung zurückverlangen, da die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei, womit Förderungsvoraussetzungen nicht vorlagen und es zu einer Überzahlung der Einspeisevergütung kam.
Nach dem OLG liege das Zurückerlangen der Förderbeträge im allgemeinen Interesse, da der Stromversorger die Zahlungen an den Übertragungsnetzbetreiber weiterreicht, der seinerseits die EEG-Umlage neu berechnen muss. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Ein Fehlverhalten der Betreiber von Photovoltaikanlagen (Nichtmeldung bei Bundesnetzagentur) darf sich nicht zulasten des letztlich geschützten Kreises der Verbraucher auswirken.
Das OLG entschied hierbei auch, dass der Hinweis zur Notwendigkeit der Anmeldung auf einem Formblatt vollkommen ausreichend sei und kein Fehlverhalten des Stromversorgers begründe. Die Pflicht zur Anmeldung trifft allein den Betreiber der Photovoltaikanlage. Das OLG Schleswig hat jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen, da bundesweit vergleichbare Verfahren bereits anhängig seien oder noch drohen.