11 / 08 2016

Datingportale - Kündigung muss online möglich sein

Online-Partnerbörsen wie Eli­te­part­ner u.a. müs­sen es ihren Kun­den ermög­li­chen, die Kün­di­gung online zu erklä­ren. AGB-Klauseln, die eine Kün­di­gung nur per Brief oder Fax erlau­ben, benach­tei­li­ge nach der Ent­schei­dung des BGH vom 08.08.2016, Az: III ZR 387/15 die Ver­brau­cher unan­ge­mes­sen. So begrün­det der BGH, dass es zu erwar­ten und ange­mes­sen sei, wenn das gesam­te Ver­trags­ver­hält­nis von der Anmel­dung bis zur Part­ner­ver­mitt­lung aus­schließ­lich online erfolgt, die Kün­di­gung auch online mög­lich sein muss. Die Kün­di­gungs­mög­lich­keit auf den "Papier­weg" zu beschrän­ken, ber­ge nach Ansicht des BGH die Gefahr in sich, dass Ver­brau­cher gegen ihren Wil­len wei­ter zah­len. Es muss aber fest­ge­hal­ten wer­den, dass die Kün­di­gungs­mög­lich­keit online gege­ben sein muss, was die Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten nicht auf E-Mails beschränkt son­dern die Web­sei­ten­be­trei­ber auf der Web­sei­te ein Online-Kündigungs-Formular vor­hal­ten können.

Eine Geset­zes­än­de­rung zum 01.10.2016 soll dann prin­zi­pi­ell mehr Klar­heit schaf­fen. Es ist beab­sich­tigt, im BGB an den ent­spre­chen­den Stel­len nur noch die "Text­form" und nicht mehr die "Schrift­form" zu for­dern. Hier­durch soll klar gestellt wer­den, dass auch eine Kün­di­gung per E-Mail erfasst ist.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seiffert