17 / 08 2016

Bausparkassen dürfen Bausparverträge 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen

Das OLG Koblenz hat in sei­nem Urteil v. 29.07.2016 - 8 U 11/16 klar­ge­stellt, dass die Bau­spar­kas­sen Bau­spar­ver­trä­ge zur Zins­er­spar­nis wirk­sam kün­di­gen kön­nen, wenn die Zutei­lungs­rei­fe bereits über 10 Jah­re zurücklag.

Der Senat zog hier­für die Rege­lung des § 489 I Nr. 2 BGB her­an, wonach ein Dar­le­hens­neh­mer einen Dar­le­hens­ver­trag mit einem fes­ten Zins­satz zehn Jah­re nach voll­stän­di­gem Emp­fang kün­di­gen kann.

Nor­ma­ler­wei­se ist die­se Norm für den Dar­le­hens­neh­mer / Otto­nor­mal­ver­brau­cher gedacht. Das OLG sah im Fall des Bau­spar­ver­tra­ges jedoch die Bau­spar­kas­se als Dar­le­hens­neh­me­rin an, da die­se ja von den Bau­spa­rern das Dar­le­hen, sprich die monat­li­chen Spar­ra­ten, emp­fan­gen habe und mit die­sem Geld auch wirt­schaf­ten könne.

Mit die­ser Ent­schei­dung liegt das OLG Koblenz auf einer Wel­le mit den OLGs Hamm, Cel­le und Köln im Einklang.

Wenn Sie also noch einen alten Bau­spar­ver­trag besit­zen, der seit mehr als 10 Jah­ren zutei­lungs­reif ist, müs­sen Sie damit rech­nen, dass Ihnen die­ser in naher Zukunft von der Bau­spar­kas­se gekün­digt wird.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg