22 / 08 2016

VW-Zulieferstreit - LG Braunschweig erlässt einstweilige Verfügungen

Das LG Braun­schweig hat in zwei von VW gegen zwei Zulie­fe­rer ein­ge­lei­te­ten einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­ver­fah­ren ent­schie­den dass die Fir­men ver­pflich­tet sind, auf Abruf die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zulie­fer­tei­le an VW zu lie­fern. Über die Höhe des im Fal­le eines Ver­sto­ßes gegen die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung zu zah­len­den Ord­nungs­gel­des ist im Fal­le der Car Trim GmbH noch nicht ent­schie­den wor­den. Da die ES Auto­mo­bil­guss GmbH als Antrags­geg­ne­rin Wider­spruch ein­ge­legt hat, fin­det in die­sem Fall eine münd­li­che Ver­hand­lung statt. Die Fa. Car Trim GmbH kann noch Wider­spruch einlegen.

Jedoch sind bei­de Anord­nun­gen sind bereits voll­streck­bar, so dass VW not­falls per Gerichts­voll­zie­her durch­set­zen kann, dass die Tei­le gelie­fert und die Pro­duk­ti­on des Golf u.a. in Emden wie­der auf­ge­nom­men wer­den kann.

Inwie­weit das letzt­lich zu Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen bei Neu­wa­gen­kun­den führt, wird abzu­war­ten blei­ben. Falls es hier­zu gekom­men sein soll­te, wäre im Ein­zel­fall zu prü­fen, ob und in wel­cher Höhe ein Scha­dens­er­satz­an­spruch bestehen könn­te oder ob ein Rück­tritt vom Kauf­ver­trag mög­lich wird.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg