17 / 08 2016

OLG präzisiert Wahlrecht des Käufers bei Kauf eines mangelhaften Fahrzeuges

Bie­tet der Ver­käu­fer eines man­gel­haf­ten Fahr­zeugs dem Käu­fer eine Nach­bes­se­rung an, kann der Käu­fer anstel­le der Nach­bes­se­rung regel­mä­ßig noch eine Nach­lie­fe­rung ver­lan­gen, wenn er die Nach­bes­se­rung nicht ver­langt und sich über die­se nicht mit dem Ver­käu­fer ver­stän­digt hat. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 21.07.2016 ent­schie­den (Az.. 28 U 175/15).

Die Klä­ge­rin war in dem Fall zum Rück­tritt berech­tigt, da sie vom Ver­käu­fer nur die Ersatz­lie­fe­rung eines man­gel­frei­en anstatt des bei Über­ga­be bereits man­gel­be­haf­te­ten Fahr­zeu­ges ver­langt hät­te. Die Ver­käu­fe­rin hät­te zwar eine Nach­bes­se­rung ange­bo­ten. Die­ses Ange­bot hat die Klä­ge­rin nicht ange­nom­men, eine Ver­stän­di­gung wur­de hier­über nicht erzielt. Der Ver­käu­fe­rin war eine Nach­lie­fe­rung zudem mög­lich, so dass das Nach­lie­fe­rungs­ver­lan­gen nicht wegen einer vor­ran­gi­gen Nach­bes­se­rung aus­ge­schlos­sen war.

Vor die­sem Hin­ter­grund kann es ange­zeigt sein, nach dem Erwerb einer man­gel­haf­ten Neu­wa­re auf sei­ne Rech­te zu bestehen und im Fal­le einer Wei­ge­rung der Ver­käu­fer­sei­te sei­ne Kar­ten voll auszuspielen.

Ob die Vor­aus­set­zun­gen im Ein­zel­fall gege­ben sind, müss­te im Vor­feld natür­lich geprüft wer­den, wobei ich Ihnen gern behilf­lich bin.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg