9 / 12 2016

Taubenfüttern kann außerordentliche Kündigung durch Vermieter rechtfertigen

Laut dem Amts­ge­richt Nürn­berg (Urteil vom 08.04.2016 - 14 C 7772/15) ist ein Ver­mie­ter berech­tigt, das Miet­ver­hält­nis außer­or­dent­lich zu kün­di­gen, wenn der Mie­ter trotz mehr­ma­li­ger Abmah­nung das täg­li­che mehr­fa­che Füt­tern von Tau­ben aus dem Fens­ter sei­ner Miet­woh­nung nicht ein­stellt. Die­ses Urteil ist rechtskräftig.

Mie­ter füt­ter­te mehr­mals täg­lich Tau­ben aus sei­ner Woh­nung her­aus und lock­te so bis zu 30 Tau­ben an. Der Ver­mie­ter for­der­te Unter­las­sung vom Mie­ter, die­ser Auf­for­de­rung kam der Mie­ter nicht nach, wes­halb das Miet­ver­hält­nis ver­mie­ter­seits außer­or­dent­lich gekün­digt wurde.

Nach dem AG Nürn­berg ist die­se Kün­di­gung gerecht­fer­tigt, da das Ver­hal­ten des Beklag­ten, der an sie­ben Tagen mehr­mals täg­lich Tau­ben füt­ter­te, eine "erheb­li­che und nach­hal­ti­ge Pflicht­ver­let­zung" dar­stel­le. Der Mie­ter habe hier­durch den Haus­frie­den im Haus nach­hal­tig gestört, weil auch Nach­barn sich dar­über erei­fer­ten und den Mie­ter anspra­chen, dass er es unter­las­sen soll, die Tau­ben zu füttern.

Also was ler­nen wir hier­aus? Manch­mal soll­te man auf sei­ne Nach­barn hören und sei­ne Tätig­kei­ten räum­lich ver­la­gern. Der Mie­ter hät­te die Tau­ben letzt­lich ganz woan­ders füt­tern kön­nen, wo er kei­ne Kün­di­gung riskiert.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg