24 / 08 2016

Audi-Schummelsoftware - keine Rückabwicklung ohne Nachfristsetzung

Das LG Düs­sel­dorf hat am 23.08.2016 - Az.: 6 O 413/15, durch Urteil ent­schie­den, dass der Käu­fer eines mit einer soge­nann­ten Abgas-Manipulationssoftware aus­ge­stat­te­ten Fahr­zeugs ohne vor­he­ri­ges Set­zen einer Nach­er­fül­lungs­frist nicht wirk­sam vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten kann. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn das Auto­haus von sich aus eine tech­ni­sche Nach­bes­se­rung ange­bo­ten hat.

Der Käu­fer wäre ver­pflich­tet gewe­sen, eine Frist zur Nach­er­fül­lung zu setzen.Eine sol­che Frist­set­zung zur Nach­bes­se­rung eines Man­gels sei nach Ansicht des Gerichts nur ganz aus­nahms­wei­se ent­behr­lich, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nach­bes­se­rung end­gül­tig ver­wei­gert hät­te. Tat­säch­lich hat­te das beklag­te Auto­haus ange­bo­ten, das Fahr­zeug tech­nisch nachzubessern.

In die­sem Urteil wur­de offen gelas­sen, ob das Fahr­zeug wegen einer sol­chen Mani­pu­la­ti­ons­soft­ware einen Man­gel aufweist.

Die­ses Urteil zeigt wie­der ein­mal ganz deut­lich, dass selbst bei der­art pres­se­wirk­sa­men Fäl­len wie der Schum­mel­soft­ware der Auto­her­stel­ler der Käu­fer den­noch gehal­ten ist, das Instru­men­ta­ri­um des BGB auch zu bedie­nen und sich nicht dar­auf ver­las­sen darf, dass der Her­stel­ler wegen der Öffent­lich­keits­wirk­sam­keit des Fal­les ein­kni­cken und klein bei­geben wird. Daher vor­her prü­fen, bevor über­eil­te Erklä­run­gen abge­ge­ben wer­den, die im Nach­hin­ein teu­er wer­den können.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg