Audi-Schummelsoftware - keine Rückabwicklung ohne Nachfristsetzung
Das LG Düsseldorf hat am 23.08.2016 - Az.: 6 O 413/15, durch Urteil entschieden, dass der Käufer eines mit einer sogenannten Abgas-Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs ohne vorheriges Setzen einer Nacherfüllungsfrist nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Dies gilt insbesondere, wenn das Autohaus von sich aus eine technische Nachbesserung angeboten hat.
Der Käufer wäre verpflichtet gewesen, eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.Eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels sei nach Ansicht des Gerichts nur ganz ausnahmsweise entbehrlich, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte. Tatsächlich hatte das beklagte Autohaus angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern.
In diesem Urteil wurde offen gelassen, ob das Fahrzeug wegen einer solchen Manipulationssoftware einen Mangel aufweist.
Dieses Urteil zeigt wieder einmal ganz deutlich, dass selbst bei derart pressewirksamen Fällen wie der Schummelsoftware der Autohersteller der Käufer dennoch gehalten ist, das Instrumentarium des BGB auch zu bedienen und sich nicht darauf verlassen darf, dass der Hersteller wegen der Öffentlichkeitswirksamkeit des Falles einknicken und klein beigeben wird. Daher vorher prüfen, bevor übereilte Erklärungen abgegeben werden, die im Nachhinein teuer werden können.
Ihr Rechtsanwalt Christoph Seiffert aus Flensburg