Ich berate und vertrete Sie gern im Zivilrecht

Das Zivil­recht ist ein wei­tes Feld und umschreibt im Wesent­li­chen die Rege­lun­gen, die das Bür­ger­li­che Gesetz­buch (BGB) ent­hält. Das Zivil­recht kann am ein­fachs­ten damit umschrie­ben wer­den, als dass in die­sem - anders als im Straf­recht, wo Ansprü­che des Staa­tes gegen­über den Bür­gern auf Ein­hal­tung der (Straf-)Gesetze gel­tend gemacht wer­den -  Ansprü­che der Bür­ger unter­ein­an­der gere­gelt wer­den. Hier­zu gehö­ren u.a.:

Ver­trags­recht

Dies ist der all­ge­meins­te Teil des Zivil­rech­tes, da die­ser die Rech­te bei Ver­trags­ab­schlüs­sen etc. regelt. Des­sen Rege­lun­gen fin­den sich auch in wei­te­ren Rechts­ge­bie­ten wie z.B. dem Miet­recht, dem Arbeits­recht usw. wieder.

Kauf­recht

In den §§ 433 ff BGB ist das all­ge­mei­ne Kauf­recht gere­gelt, wel­ches nicht nur den Kauf­ver­trag son­dern auch die Käu­fer­rech­te im Man­gel­fall regelt. Es spielt hier kei­ne Rol­le, ob es sich um die Anschaf­fung eines neu­en oder gebrauch­ten Autos oder um den Kauf einer CD handelt.

Erbrecht

In den §§ 1922 ff BGB ist das Erbrecht gere­gelt. Die­ser Bereich ist sehr umfas­send, in ihm geht es um die recht­li­che Stel­lung der Erben (auch unter­ein­an­der), die Erb­fol­ge, die Haf­tung der Erben, Erb­schafts­an­sprü­che usw.

Hier­zu gehö­ren aber auch Rege­lun­gen, die man schon zu Leb­zei­ten tref­fen kann. Am bekann­tes­ten dürf­te das Tes­ta­ment sein, in wel­chem der Erb­las­ser sei­nen "letz­ten Wil­len" regeln kann. Es kön­nen Erben ein­ge­setzt oder aber auch gesetz­li­che Erben aus­ge­schlos­sen wer­den. Ein Tes­ta­ment kann auch ein sogen. Ver­mächt­nis bezüg­lich ein­zel­ner Nach­lass­ge­gen­stän­de beinhal­ten, wel­che das Erbe durch­aus ein­schrän­ken kön­nen. Die Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten in einem Tes­ta­ment sind man­nig­fal­tig, wes­halb die Wor­te mit gro­ßem Bedacht gewählt wer­den soll­ten, um den Wil­len des Erb­las­sers mög­lichst ein­deu­tig wie­der­zu­ge­ben und so Erb­strei­tig­kei­ten mög­lichst auszuschließen.

Ist jemand von sei­nem Erbe aus­ge­schlos­sen wor­den, hat die­ser wie­der­um einen gesetz­lich gere­gel­ten Anspruch auf den sogen. Pflicht­teil, der der Hälf­te des sonst gesetz­li­chen Erb­teils ent­spricht. Die­ser muss zeit­nah gel­tend gemacht wer­den, da er - anders als der nor­ma­le Erb­an­spruch - inner­halb der Regel­ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren gem. §§ 195, 199 BGB ver­jäh­ren kann, wobei zu beach­ten ist, dass die drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist mit Ablauf des Jah­res zu lau­fen beginnt, indem der Anspruch ent­stan­den ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Erb­fall ein­ge­tre­ten und die pflicht­teils­be­rech­tig­te Per­son von die­sem Kennt­nis erlangt hat.

Miet­recht

Die §§ 535 ff BGB beschäf­ti­gen sich mit der Ver­mie­tung von Woh­nun­gen als auch allen ande­ren Gegen­stän­den, die man gegen eine gewis­se Gebühr zur Nut­zung über­las­sen erhält. Es wird nicht nur die Begrün­dung eines Miet­ver­hält­nis­ses gere­gelt son­dern neben der Preis­an­pas­sung, den Neben­kos­ten auch des­sen Beendigung.

Werk­ver­trag

In den §§ 631 ff BGB wer­den die Rechts­ver­hält­nis­se zwi­schen Auf­trag­ge­bern und Hand­wer­kern gere­gelt, in den es um die Erstel­lung eines "Wer­kes" wie z.B. das Ver­flie­sen eines Bades, dem Bau eines Schran­kes u.ä. geht. Auch hier gibt es Rege­lun­gen zur Begrün­dung und Been­di­gung von Werk­ver­trä­gen, zu den Rech­ten im Fal­le einer nicht auftrags- und fach­ge­rech­ten Aus­füh­rung des Wer­kes usw.

Dienst­ver­trag

Der Dienst­ver­trag ist in den § 611 BGB gere­gelt, bei denen anders als beim Werk­ver­trag nicht das Werk son­dern die Erbrin­gung von Diens­ten im Vor­der­grund steht. Klas­si­sche Dienst­ver­trä­ge sind der der Arbeits­ver­trag (sie­he Arbeits­recht) oder der Behandlungsvertrag.

uner­laub­te Handlung

Im BGB wird in den §§ 823 ff BGB auch gere­gelt, wel­che Ansprü­che ein durch eine uner­laub­te Hand­lung (z.B. Kör­per­ver­let­zung, Sach­be­schä­di­gung, Urhe­ber­rechts­ver­let­zung u.a.) Geschä­dig­ter gegen den Schä­di­ger hat. Es geht hier im Wesent­li­chen um Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz und Schmerzensgeld.

unge­recht­fer­tig­te Bereicherung

Wenn sich jemand ohne Rechts­grund zu Las­ten eines ande­ren berei­chert hat, ste­hen dem Geschä­dig­ten Rück­ge­währ­s­an­sprü­che zu, die­se wer­den in den §§ 812 BGB geregelt.

wei­te­re Bereiche

Im BGB wer­den noch sehr vie­le ande­re Berei­che des täg­li­chen Lebens gere­gelt. Hier­zu gehö­ren das Fami­li­en­recht, das Sachen­recht (Eigentum/Besitz, Herausgabe- und/oder Unter­las­sungs­an­sprü­che), das Hypo­the­ken­recht,  das Gesell­schafts­recht. Dar­über hin­aus gibt es vie­le wei­te­re Geset­ze, die das Zusam­men­le­ben zwi­schen Bür­gern regeln.

Ich bera­te Sie auch gern in wei­te­ren Rechtsgebieten.

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