FAQ - Vorabinformationen zu rechtsbereichen
Informationen zu meinen Rechtsbereichen

Habe ich immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht?
Nein, die­ses Recht steht Ihnen nur zu, wenn die Waren im Wege des Fern­ab­sat­zes z.B. über das Inter­net oder Tele­fon erwor­ben haben. Sofern Sie den Kauf vor Ort getä­tigt haben, steht Ihnen das Wider­rufs­recht nicht zu. Oft gewäh­ren die Händ­ler aus Kulanz trotz­dem ein 14-tägiges Rück­ga­be­recht. Hier­auf besteht Ihrer­seits jedoch kein Rechts­an­spruch Ihrerseits.
Was kos­tet die Beauf­tra­gung eines Rechtsanwaltes?
Die Rechts­an­walts­kos­ten bestim­men sich in der Regel nach dem Streit­wert der Ange­le­gen­heit. Die­ser ist die Grund­la­ge für die Berech­nung der Anwalts­ge­büh­ren nach dem Rechts­an­walts­ge­büh­ren­ge­set­zes (RVG). Im RVG wird auch gere­gelt, für wel­che Ver­fah­rens­schrit­te wel­che Gebüh­ren anfal­len. Am bes­ten erkun­di­gen Sie sich zu Beginn des Gesprä­ches und vor der Ertei­lung des Man­da­tes über die höchst­wahr­schein­lich anfal­len­den Kosten.
Was tun, wenn ich mir einen Anwalt nicht leis­ten kann?
Es gibt die Mög­lich­keit, für die Erst­be­ra­tung oder auch die Über­nah­me der Sache im außer­ge­richt­li­chen Bereich Bera­tungs­hil­fe vom für Ihren Wohn­ort zustän­di­gen Gericht zu erhal­ten. Die­ses prüft, ob bei Ihnen die finan­zi­el­len Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Bera­tungs­hil­fe vor­lie­gen, ob Sie selbst ver­sucht haben, das Pro­blem zu klä­ren und ohne anwalt­li­che Hil­fe nicht weiterkommen..
Was tun, wenn ich vor Gericht muss und mir einen Anwalt nicht leis­ten kann?
Ähn­lich wie bei der Bera­tungs­hil­fe gibt es hier die Mög­lich­keit, finan­zi­el­le Unter­stüt­zung (Pro­zess­kos­ten­hil­fe) zu erhal­ten. Die­se muss mit­tels eines Form­blat­tes bei Gericht bean­tragt wer­den. Der zustän­di­ge Rich­ter prüft dann, ob bei Ihnen die finan­zi­el­len Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe vor­lie­gen sowie sum­ma­risch, ob eine Erfolgs­aus­sicht besteht. Soll­te Pro­zess­kos­ten­hil­fe bewil­ligt wer­den, wer­den Ihre eige­nen Rechts­an­walts­kos­ten und die auf Sie ent­fal­len­den Gerichts­kos­ten zunächst von der Gerichts­kas­se über­nom­men. Die Kos­ten des geg­ne­ri­schen Rechts­an­wal­tes wer­den von der Pro­zess­kos­ten­hil­fe nicht erfasst. Dar­über hin­aus hat das Gericht die Mög­lich­keit, in einem Zeit­raum von 4 Jah­ren nach Abschluss des Gerichts­ver­fah­rens zu prü­fen, ob sich Ihre finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten so ver­än­dert haben, dass Sie zur Tra­gung der Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten her­an­zu­zie­hen wären. Nähe­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auch hier.

Ob für Sie die Bean­tra­gung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe in Betracht kommt, müss­te ich für Sie im Ein­zel­fall prüfen.