FAQ - Informationen Strafrecht

Wie läuft ein Straf­ver­fah­ren ab?
In der Regel nimmt die Poli­zei, nach Kennt­nis­nah­me von einer began­ge­nen Straf­tat, das Ermitt­lungs­ver­fah­ren auf und ermit­telt den Sach­ver­halt und ver­sucht, den/die Täter zu ermit­teln. Danach wird wie Akte an die Staats­an­walt­schaft abge­ge­ben, die ent­schei­den muss, ob das Ver­fah­ren ein­ge­stellt, wei­ter ermit­telt oder zur Ankla­ge gebracht wird. Im Fal­le der Ankla­ge­er­he­bung wird das Gericht einen Haupt­ver­hand­lungs­ter­min anset­zen, in dem die Straf­sa­che ver­han­delt und am Ende in der Regel ein Urteil erlas­sen wird.
Ich habe eine Vor­la­dung von der Poli­zei erhal­ten, was nun?
Zunächst gilt hier das Sprich­wort "Reden ist sil­ber, Schwei­gen ist Gold". Da Sie nicht wis­sen kön­nen, was die Ermitt­lungs­be­hör­den kon­kret gegen Sie in der Hand haben, soll­ten Sie von Ihrem Schwei­ge­recht Gebrauch machen. Zur Wah­rung Ihrer Rech­te ist es unab­ding­bar, Ein­sicht in die Ermitt­lungs­ak­te zu neh­men. Dies ist nur über einen Rechts­an­walt mög­lich. Daher tei­len Sie der Poli­zei ledig­lich mit, dass Sie sich anwalt­lich ver­tre­ten las­sen und den Ter­min zur Beschul­dig­ten­ver­neh­mung nicht wahr­neh­men wer­den. Par­al­lel hier­zu wen­den Sie sich an mich, damit eine ange­mes­se­ne Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie erar­bei­tet wer­den kann.
Ich bin Opfer einer Straf­tat, was kann ich tun?
Wenn Sie Opfer einer der in § 395 I StPO genann­ten Straf­ta­ten gewor­den sind, kön­nen Sie sich als Nebenkläger/-in an dem Straf­ver­fah­ren betei­li­gen. Die Neben­kla­ge dient dazu, die Ein­hal­tung der Ver­fah­rens­vor­schrif­ten für das Straf­ver­fah­ren sicher­zu­stel­len und für ein gerech­tes Urteil zu sor­gen. Die Hin­zu­zie­hung eines Rechts­an­wal­tes ist auf­grund der pro­zes­sua­len Beson­der­hei­ten des Straf­ver­fah­rens angezeigt.

Als Opfer ist es grund­sätz­lich nicht ein­zu­se­hen, dass Sie zur Wahr­neh­mung Ihrer Inter­es­sen mit den Kos­ten eines Rechts­an­wal­tes belas­tet wer­den. Daher besteht die Mög­lich­keit, dass dem Opfer genau wie dem Ange­klag­ten ein Rechts­an­walt bei­geord­net wird.

Jedoch ent­ste­hen durch die von einem Rechts­an­walt geleis­te­te Erst­be­ra­tung bereits Kos­ten. Um mit die­sen nicht belas­tet zu wer­den, gibt es Opfer­schutz­ver­bän­de wie z.B. den Wei­ßen Ring e.V. Neh­men Sie zunächst mit die­sem Kon­takt auf, dort kön­nen Sie noch wei­ter­ge­hen­de Hil­fe erfahren. 

Wel­che Kos­ten entstehen?
Die­se Fra­ge kann so pau­schal nicht mit einer Zahl beant­wor­tet wer­den. Die ent­ste­hen­den Gesamt­kos­ten hän­gen von der Anzahl der Ver­fah­rens­schrit­te ab, bei denen ich Sie als Rechts­an­walt beglei­te. Die­se Ver­fah­rens­schrit­te und die dadurch ent­ste­hen­den Kos­ten wer­den durch das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) gere­gelt. Daher kann zu Beginn eines Man­da­tes i.d.R. nur aus der Erfah­rung her­aus geschätzt wer­den, wel­che Kos­ten mit hoher Wahr­schein­lich­keit ent­ste­hen wer­den, erst am Ende des Man­da­tes kann kon­kret abge­rech­net wer­den. Am bes­ten wäre daher eine kos­ten­pflich­ti­ge Erst­be­ra­tung, in der ich eine ers­te Schät­zung der Kos­ten vor­neh­men kann. Wenn es zu einer Man­da­tie­rung kom­men soll­te, kann je nach Ein­zel­fall ein Kos­ten­vor­schuss fäl­lig werden. 
Ich kann mir kei­nen Rechts­an­walt leis­ten, was nun?
Es besteht in die­sem Fall die Mög­lich­keit, dass Sie sich von dem für Ihren Wohn­ort zustän­di­gen Amts­ge­richt einen Bera­tungs­hil­fe­schein aus­stel­len las­sen. Die­ser deckt dann, mit Aus­nah­me des von Ihnen zu leis­ten­den Eigen­an­teil von 15,00 €, die Kos­ten der anwalt­li­chen Erst­be­ra­tung ab. Sofern nicht bereits durch das Gericht eine Bei­ord­nung als Pflicht­ver­tei­di­ger erfolgt ist, müss­ten Sie die Kos­ten der Beauf­tra­gung des Anwal­tes selbst tragen. 
Haus­durch­su­chung - was nun?
Blei­ben Sie ruhig und kom­mu­ni­zie­ren Sie kon­trol­liert und ange­mes­sen mit den Ermitt­lungs­be­am­ten. Machen Sie deut­lich, dass Sie die Durch­su­chung nicht behin­dern wol­len. Sei­en Sich sich aber auch bewusst, dass Sie die Durch­su­chung durch Preis­ga­be Ihres Wis­sens nicht för­dern müssen.

Las­sen Sie sich die Dienst­aus­wei­se der Ermitt­lungs­be­am­ten vor­le­gen und deren kon­kre­te Funk­ti­on bei der Durch­su­chung erklä­ren. Machen Sie sich Noti­zen hierzu.

Wei­ter las­sen Sie sich den Durch­su­chungs­be­schluss vor­le­gen. Lesen Sie sich die­sen gewis­sen­haft durch, ach­ten Sie dabei dar­auf, dass kon­kret Ihre Woh­nung, das ange­streb­te Ziel der Durch­su­chung und eine nach­voll­zieh­ba­re Begrün­dung in dem Beschluss benannt ist. Soll­ten die Ermitt­lungs­be­hör­den vor­ge­ben, dass die Durch­su­chung wegen Gefahr im Ver­zug sofort durch­zu­füh­ren sei, las­sen Sie sich die Grün­de für des­sen Vor­lie­gen detail­liert vor­tra­gen und sich erklä­ren, aus wel­chen Grün­den es nicht mög­lich ist, einen Durch­su­chungs­be­schluss recht­zei­tig zu beschaffen.

Machen Sie zu den gegen Sie gerich­te­ten Vor­wür­fen kei­ne Anga­ben. Sie sind ledig­lich ver­pflich­tet, Anga­ben zu Ihrer Per­son (Name, Geburts­da­tum etc.) zu machen. Las­sen Sie sich auch nicht durch infor­mel­le Rand­ge­sprä­che zu Aus­sa­gen "hin­rei­ßen". Am bes­ten schwei­gen Sie zu allen Fra­gen, durch deren Beant­wor­tung Sie sich selbst belas­ten könnten.

Ver­su­chen Sie, (neu­tra­le) Zeu­gen zu der Haus­durch­su­chung hin­zu­zu­zie­hen. Wenn mög­lich, zie­hen Sie einen Rechts­an­walt zu der Durch­su­chung hin­zu. Soll­te die­ser per­sön­lich nicht recht­zei­tig zu der Durch­su­chung kom­men kön­nen, kann er Ihnen u.U. schon am Tele­fon wich­ti­ge Rat­schlä­ge geben.

Sofern es zu Sicher­stel­lung von Gegen­stän­den kommt, ist es in der Regel ange­zeigt, sofort Wider­spruch gegen die Ein­zie­hung ein­zu­le­gen. In die­sem Fäl­len muss die Poli­zei die Gegen­stän­de beschlag­nah­men und eine rich­ter­li­che Ent­schei­dung zur Bestä­ti­gung der Beschlag­nah­me einholen.

Soll­te es zur Sicher­stel­lung von Ori­gi­nal­un­ter­la­gen kom­men, bestehen Sie auf der Anfer­ti­gung von Kopien.

Las­sen Sie sich ein Durch­su­chungs­pro­to­koll aus­hän­di­gen, prü­fen Sie noch vor Ort, dass dort alles voll­stän­dig und rich­tig auf­ge­führt wurde.