FAQ -Arbeitsrecht

Ich habe eine Kün­di­gung erhal­ten, was nun?
Wenn Sie eine Kün­di­gung erhal­ten haben, ist zu prü­fen, ob die­se gerecht­fer­tigt ist oder nicht. In jedem Fall haben Sie nicht lan­ge Zeit, auf die­se Kün­di­gung zu reagie­ren, da inner­halb von 3 Wochen nach Erhalt der Kün­di­gung eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erho­ben wer­den muss, wenn Sie sich gegen die aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung zur Wehr set­zen möch­te. Nach Ablauf die­ser Frist gibt es kei­ne Mög­lich­keit mehr, gegen die­se Kün­di­gung anzugehen.
Habe ich immer einen Anspruch auf Abfindung?
Nein, das haben Sie nicht automatisch.

§ 1a KSchG regelt die Ansprü­che auf Zah­lung einer Abfin­dung. Wich­tig ist hier­bei, dass der Arbeit­ge­ber die Zah­lung einer Abfin­dung bei der betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung aus­drück­lich ange­bo­ten haben muss, damit der Arbeit­neh­mer nach Ver­strei­chen der Frist zur Erhe­bung der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge einen Anspruch hier­auf bekommt.

Wel­che Kos­ten kom­men auf mich zu?
Die Rechts­an­walts­kos­ten bestim­men sich in der Regel nach dem Streit­wert der Ange­le­gen­heit. Die­ser ist die Grund­la­ge für die Berech­nung der Anwalts­ge­büh­ren nach dem Rechts­an­walts­ge­büh­ren­ge­set­zes (RVG). Im RVG wird auch gere­gelt, für wel­che Ver­fah­rens­schrit­te wel­che Gebüh­ren anfal­len. Am bes­ten erkun­di­gen Sie sich zu Beginn des Gesprä­ches und  vor der Ertei­lung des Man­da­tes über die wahr­schein­lich anfal­len­den Kosten.
Was tun, wenn ich mir einen Anwalt nicht leis­ten kann?
Es gibt die Mög­lich­keit, für die Erst­be­ra­tung oder auch die Über­nah­me der Sache im außer­ge­richt­li­chen Bereich Bera­tungs­hil­fe vom für Ihren Wohn­ort zustän­di­gen Gericht zu erhal­ten. Die­ses prüft, ob bei Ihnen die finan­zi­el­len Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Bera­tungs­hil­fe vor­lie­gen, ob Sie selbst ver­sucht ahben, das Pro­blem zu klä­ren und ohne anwalt­li­che Hil­fe nicht weiterkommen.
Wer trägt die Rechtsanwaltskosten?
Anders als im Zivil­recht trägt jede Par­tei sei­ne eige­nen Kos­ten selbst, es gibt grund­sätz­lich kei­nen Erstat­tungs­an­spruch gegen die jeweils ande­re Par­tei, falls die­se in dem Rechts­streit unterliegt.
Wie­viel Urlaub muss mir min­des­tens gewährt werden?
Laut § 3 I BUr­lG müs­sen Ihnen jähr­lich min­des­tens 24 Werk­ta­ge Erho­lungs­ur­laub gewährt wer­den. Wich­tig bei der Berech­nung ist die Berück­sich­ti­gung des § 3 II BUr­lG, der die Werk­ta­ge def­niert. Dem­nach sind alle Tage von Mon­tag bis ein­schließ­lich Sams­tag Werk­ta­ge. Mit ande­ren Wor­ten: Die Woche hat 6 Tage und Ihnen müs­sen im Jahr 4 Wochen Urlaub gewährt wer­den. Sofern Sie Teil­zeit ange­stellt sein soll­ten, ist die Berech­nung etwas schwie­ri­ger, hier bera­te ich Sie gern.
Mir wur­de ein Ände­rungs­ver­trag ange­bo­ten, was nun?
Die­se Fra­ge kann pau­schal so nicht beant­wor­tet wer­den. Hier muss geprüft wer­den, ob die Ände­run­gen für den Arbeit­neh­mer vor- oder nach­tei­lig sind und was der Arbeit­ge­ber mit der Ände­rungs­kün­di­gung tat­säch­lich errei­chen möch­te. Grund­sätz­lich gilt näm­lich, dass im bei­der­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men jeder­zeit Arbeits­ver­trä­ge geän­dert wer­den kön­nen. Pro­ble­ma­tisch wird es nur, wenn über die Arbeit­ge­ber­sei­te das Instru­ment der Ände­rungs­kün­di­gung dazu ein­setzt, den Arbeit­neh­mer unter Druck zu set­zen. Ob dies vor­liegt oder nicht und wel­che Mög­lich­kei­ten der Arbeit­neh­mer hat, müss­te ich für Sie im Ein­zel­fall prüfen. 
Mir wur­de eine Abfin­dung ange­bo­ten, wie ver­hal­te ich mich?
Auch die­se Fra­ge kann nicht so ein­fach beant­wor­tet wer­den. Soll­te die Abfin­dung mit einem Ange­bot auf Auf­he­bung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ver­bun­den sein, dann ist, falls Sie nach der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses öffent­li­che Leis­tun­gen in Anspruch neh­men müs­sen, von der Annah­me die­ses Ange­bo­tes drin­gend abzu­ra­ten. In die­sem Fall könn­te es näm­lich zu einer Leis­tungs­sper­re von bis zu 12 Wochen kommen.

Sofern die Abfin­dung im Zusam­men­hang mit einer Kün­di­gung ange­bo­ten wird, also wenn die Abfin­dung nur gezahlt wird, wenn Sie die Frist zur Erhe­bung der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ver­strei­chen las­sen, so kann dies u.U. auch eine Sper­re nach sich zie­hen. So kann bei einer offen­sicht­lich rechts­wid­ri­gen Kün­di­gung ange­nom­men wer­den, dass Sie durch die Nichtin­an­spruch­nah­me Ihrer Arbeit­neh­mer­rech­te sich grob fahr­läs­sig der Arbeits­lo­sig­keit aus­setz­ten. Daher soll­ten Sie unbe­dingt prü­fen las­sen, ob die Annah­me der Abfin­dung für Sie tat­säch­lich einen finan­zi­el­len Vor­teil bringt oder ob Ihnen die­se Abfin­dung im Nach­hin­ein teu­er zu ste­hen kom­men würde.

Was tun, wenn ich vor Gericht muss und mir einen Anwalt nicht leis­ten kann?
Ähn­lich wie bei der Bera­tungs­hil­fe gibt es hier die Mög­lich­keit, finan­zi­el­le Unter­stüt­zung (Pro­zess­kos­ten­hil­fe) zu erhal­ten. Die­se muss mit­tels eines Form­blat­tes bei Gericht bean­tragt wer­den. Der zustän­di­ge Rich­ter prüft dann, ob bei Ihnen die finan­zi­el­len Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe vor­lie­gen sowie sum­ma­risch, ob eine Erfolgs­aus­sicht besteht. Soll­te Pro­zess­kos­ten­hil­fe bewil­ligt wer­den, wer­den Ihre eige­nen Rechts­an­walts­kos­ten und die auf Sie ent­fal­len­den Gerichts­kos­ten zunächst von der Gerichts­kas­se über­nom­men. Die Kos­ten des geg­ne­ri­schen Rechts­an­wal­tes wer­den von der Pro­zess­kos­ten­hil­fe nicht erfasst. Dar­über hin­aus hat das Gericht die Mög­lich­keit, in einem Zeit­raum von 4 Jah­ren nach Abschluss des Gerichts­ver­fah­rens zu prü­fen, ob sich Ihre finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten so ver­än­dert haben, dass Sie zur Tra­gung der Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten her­an­zu­zie­hen wären. Nähe­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auch hier.

Ob für Sie die Bean­tra­gung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe in Betracht kommt, müss­te ich für Sie im Ein­zel­fall prüfen.