18 / 10 2016

Mieter dürfen die Mietkaution nicht "abwohnen"

Das Amts­ge­richt Mün­chen hat ent­schie­den, dass Mie­ter nicht das Recht haben, die letz­ten Miet­zah­lun­gen mit der hin­ter­leg­ten Miet­kau­ti­on zu ver­rech­nen und die Miet­si­cher­heit (Kau­ti­on) abzu­woh­nen. Hier­durch wür­de der der Siche­rungs­zweck der Kau­ti­ons­ver­ein­ba­rung zulas­ten des Ver­mie­ters ausgehebelt.

Die Miet­zah­lungs­pflicht endet nach § 535 II BGB endet grund­sätz­lich erst mit der Been­di­gung des Miet­ver­tra­ges. Der Mie­ter darf die­se gesetz­li­che Wer­tung nicht ein­sei­tig abän­dern, um sich am Ende der Miet­zeit so zu stel­len, als wenn sei­ne Kau­ti­on bereits zurück­ge­zahlt wor­den wäre.

Die Zweck­rich­tung der Miet­si­cher­heit liegt dar­in, den Ver­mie­ter gegen Schä­den am Miet­ob­jekt abzu­si­chern, die dem Mie­ter zuzu­ord­nen sind und dem Ver­mie­ter in der Regel erst nach dem Aus­zug des Mie­ters bekannt werden.

Die Vor­ge­hens­wei­se der Mie­te­rin in dem vom AG Mün­chen ent­schie­de­nen Fall ver­sto­ße gegen die Siche­rungs­ab­re­de im Miet­ver­trag und sei treu­wid­rig. "Andern­falls könn­te ein Mie­ter – zumal dann, wenn er den spä­te­ren Zugriff des Ver­mie­ters auf die Kau­ti­on befürch­tet – grund­sätz­lich die Miet­zah­lun­gen schon vor Ablauf des Miet­ver­hält­nis­ses ein­stel­len und sodann bei einer Gel­tend­ma­chung der Miet­rück­stän­de durch den Ver­mie­ter stets gefahr­los mit dem Kau­ti­ons­rück­zah­lungs­an­spruch auf­rech­nen." (AG Mün­chen , Urteil vom 05.04.2016 - 432 C 1707/16)

Dies gilt grund­sätz­lich, es ist den­noch mög­lich, in vor­he­ri­ger Abspra­che mit dem Ver­mie­ter die Miet­si­cher­heit abzu­woh­nen, aber wie gesagt, nach vor­he­ri­ger Abspra­che. Aus Beweis­grün­den soll­te eine sol­che Abspra­che immer schrift­lich fixiert werden.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg